Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 15.09.1964 – 5 StR 179/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2779 077

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Studenten Charalambos K EEE aus BEE, geboren 2m EEE 1925 in KB (Griechenland),

- Sachbezeichnung: CB... -

wegen Hehlerei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Em als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und .des Angeklagten Kasamtzoglou gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.November 1965 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt. Der Beschwerdeführer

KO rat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. j

- Von Rechts wegen -

Gründe _

- Die Revision des Angeklagten Kin bekänpft. seine Verurteilung: wegen Hehlerei, indem er das Verfahren . des Landgerichts heanstandet und die Verletzung .des - sachlichen Strafrechts rügt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß die Strafkammer im Gegensatz zur Anklage die Voraussetzungen des § 260 StGB verneint hat.

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- 3 - Beide Revisionen sind unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten Kun

1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe die ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kann keinen Erfolg haben. Die sogenannte Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter den Angeklagten und die Zeugen zu bestimmten Fragen nicht gehört habe. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen an den Angeklagten und an die Zeugen gerichtet worden sind (BGHSt 4, 125,126). Aus der Sitzungsniederschrift, auf die sich die Revision allein berufen hat, kann sich hierzu nichts ergeben. |

2. Die allgemeine Prüfung des Urteils,. zu der die Sachrüge zwingt, ergibt, soweit sich der Beschwerdeführer nicht in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Die Strafkammer hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte beim Erwerb der Schmuckstücke von seinem Landsmann CHE zewunt (oder den Umständen nach angenommen) hat, diese seien gestohlen gewesen. Zu Unrecht behauptet die Revision jedoch, daß in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargelegt worden sei, daß der Beschwerdeführer von dem strafbaren Vorerwerb Kenntnis gehabt habe, als er die Kassette zu seinem Bekannten Mw brachte. Ihm war, wie es UA S.15 heißt, zu dieser Zeit "erstmalig der Verdacht aufgekommen, daß sämtliche Schmuckstücke, die er von dem Mitangeklagten CB gekauft. oder durch dessen Vermittlung erworben hatte, aus strafbaren Handlungen stammten". Er "nahm" das (s. UA S.20) "an". Hiermit ist

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klar erkennbar, daß die Strafkammer davon überzeugt war, der Angeklagte habe hinsichtlich der strafbaren Vortat mindestens mit bedingten Vorsatz gehandelt.

. .Der Beschwerdeführer hat auch, indem er die Kassette u ME rachte, die von CR gekauften Schmuckstücke "verheimlicht", d.h. eine Tätigkeit entfaltet, die darauf gerichtet war, die Entdeckung der Straftat zu verhindern. Das bestreitet die Revision zu Unrecht. Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler zu diesem Schluß gekommen und hat damit - das verkennt die Revision - eine Tatsache für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Insbesondere steht es der Tatsache, -daß der Angeklagte die Entdeckung und Auffindung der Schmucksachen durch die Polizeiorgane verhindern.und die Schmucksachen für sich behalten wollte (UA S. 20), nicht entgegen, daß der Angeklagte zunächst den Entschluß gefaßt hatte, alle in der Kassette befindlichen Schmucksachen bei der Polizei abzuliefern..

Da der Beschwerdeführer die Schmucksachen behalten wollte, handelte er auch nicht nur "seines Vorteils wegen", sondern auch im (stillschweigenden) Einverständnis mit den ‚Vortätern und in dem Bewußtsein, durch sein Handeln die von den Vortätern geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten.

Die Ausführungen der Revision zur Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB liegen neben der Säche, weil das Landgericht von ihr nicht zum Nachteil des Beschweräeführers Gebrauch gemacht hat.

IT. Die } Revision ı der, Staätäenvaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft Ast ‚ebenfalls unbegründet. '

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- Die Staatsanwaltschaft will anscheinend nicht in Zweifel ziehen, daß die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Anwendung des § 260 StGB verneint, dann rechtsirrtumsfrei sind, wenn man mit der Strafkammer annimmt, der Angeklagte KB habe die Hehlerei durch "Verheimlichen" begangen. Die Staatsanwaltschaft meint jJedoch,. das Landgericht habe zu Unrecht abgelehnt, daß KO schon bei dem Erwerb sämtlicher Schmuckstücke, die er später zu MED schaffte, pösgläutig gewesen sei,. sie also hehlerisch angekauft habe. Wenn das aber der Fall sei - so ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verstehen -, könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer zu Unrecht ein gewerbsmäßiges Handeln des

Angeklagten KB verneint habe.

Die Strafkammer hat aber ohne Rechtsirrtum verneint, daß der Angeklagte die Schmuckstücke hehlerisch angekauft hat, Das Urteil teilt für das Revisionsgericht bindend mit, die Strafkammer habe dem Beschwerdeführer nicht nachweisen können, daß er schon beim Ankauf der Schmucksachen wußte oder annahm, sie seien gestohlen. Damit ist fehlerfrei dargelegt worden, daß Ko Hinsichtlich der strafbaren Vortat. weder unbedingter noch bedingter Vorsatz nachgewiesen werden konnte.

Die Strafkammer hatte weiter zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Beweisregel des § 259 StGB vorlagen, d.h., ob "Umstande" vorhanden waren, nach denen der Angeklagte KB "annehmen mußte", die Sachen seien gestohlen. Dementsprechend hat die Strafkammer aber auch alle äußeren Umstände gewürdigt, die dem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb des Schmuckes aufdrängen konnten. Dabei hat sie instesondere nicht übersehen, daß bei dem letzten Ankauf sindeutige Hehlerpreise gezahlt wurden.

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Da aber die Beweisregel des § 259 StGB nur eine

_widerlegbare Vorsatzvermutung schafft, müßte sich der

Tatrichter auch mit den Umständen „auseinandersetzen, aus denen sich ‘die Gutgläubigkeit des Angeklagten ergeben

konnte. Das hat das Landgericht getan und ist auf Grund einer längeren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen,

cos KO trotz der festgestellten Umstände

möglicherweise gutgläubig war.

Diese Beweiswürdigung wäre nur dann fehlerhaft, wenn der Tatrichter einen nach allgemein anerkannten Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen zwingenden Schluß nicht gezogen hätte, oder wenn er sich der Möglichkeit verschiedener Auslegung des festgestellten Geschehens überhaupt nicht bewußt gewesen wäre und deshalb die von ihm gezogene Schlußfolgerung irrigerweise als zwingend angesehen hätte. Solche Rechtsfehler sind der Strafkammer aber nicht unterlaufen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sie sich nicht von der anfänglichen Bösgläubigkeit des Angeklagten zu überzeugen vermochte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts, '

- 17- Ein Anlaß, der Landeskasse gemäß § 473 Abs.1 Satz 2 St]

auch die dem Beschwerdeführer Kasamtzoglou erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, ist nicht vorhanden.

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Kersting