Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 15.09.1964 – 5 StR 178/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 178/64
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den beratenden Betriebswirt und Handelslehrer
Hermann-Dietrich A (EEE
aus BEEEEEEED x: oi: DugEEn, geboren am GEM 1902 ir zummm
wegen Betruges u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting
"als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Aw wirä das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7.Dezember
1963 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:
l. in vollem Umfange, soweit dieser Beschwerdeführer wegen "Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Geschäftsführeruntreue und falschen Angaben nach §§ 81a und 82 Abs.1 Nr.1 GmbHG" verurteilt worden ist;
2. im übrigen in den Strafaussprüchen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das. Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten AM nat zum Teil Erfolg.
1. Die Angriffe gegen die Sitzungsniederschrift sind allerdings unbeachtlich. Bloße Mängel des Protokolls (hier das Fehlen der Unterschrift des Urkundsbeanten der Geschäftsstelle) begründen die Revision nicht, weil das Urteil auf ihnen nicht beruhen kann.
2. Gleichfalls unbegründet ist die Rüge, § 53 Nr.3 StPO sei verletzt worden.
Das Gesetz schreibt nicht vor, daß Rechtsanwälte und Notare über ihr Recht, gemäß § 53 Nr.3 StPO das Zeugnis zu verweigern, belehrt werden müssen. Auch durfte die Strafkammer die Aussage des Zeugen Dr. .StgB verwerten, selbst wenn dieser Tatsachen mitgeteilt haben sollte, die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar‘ anvertraut worden waren; denn der Angeklagte hatte keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, daß Dr Ste von seiner Befugnis, zu schweigen, Gebrauch machte (BGHSt 9,59,61; RGSt 71,21).
3. Die dritte Verfahrensrüge, die sich mit der Behandlung eines Beweisamtrages befaßt und nur einen der Betrugsfälle berührt, brauchte nicht näher erörtert zu werden, weil die Betrugsverurteilungen aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden mußten.
a) Im Falle D hat der Angeklagte geltend gemacht, er habe bei den 15 Firmen oder Einzelpersonen keine Waren bestellt oder abgerufen und deshalb niemanden getäuscht. Das Urteil bezeichnet diese Einlassung als unzutreffend, weil der Angeklagte sich des Mitangeklagten SED als gutgläubigen Werkzeuges bedient habe, um die Firmen und Einzelpersonen zu täuschen. Es sieht das betrügerische Verhalten des Angeklagten darin, daß er es pflichtwidrig
unterlassen hrbe, SCEEEEEEB darüber aufzuklären, daß das: Schicksal der GmbH besiegelt war, und ihm aufzutragen, -
die Lieferanten darüber zu unterrichten, daß die GmbH
ihre fälligen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könne.
Das widerspricht den Darlegungen an anderer Stelle der Urteilsgründe. Danach hat die Strafkammer dem Mitangeklagten SC einen Betrug lediglich nicht nachweisen können. Des Urteil 1äßt also hier die Möglichkeit offen, daß SCHE nicht gutgläubig war. Dann durfte es aber zuungunsten des Angeklagten nicht davon ausgehen, er habe
SED 215 "zutgläubiges Werkzeug" benutzt.
Auf diesem Widerspruch kann das Urteil auch beruhen. Denn die eigenen Zweifel, die der Tatrichter begüglich Art und Umfong der Teilnahme des Angeklagten Su» hatte, stellen die bisherige Annahme des Urteils in Frage, daß der Beschwerdeführer Alleintäter - und nicht Mittäter oder gar nur Gehilfe -— beim Betruge gewesen sei. Mit der Frage der Teilnahme hätte sich das Landgericht vor allem auch deswegen auseinandersetzen müssen, weil es davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer mit den Geschädigten weder persönlich noch schriftlich verhandelt hat; die schädigenden Hındlungen sind allein vom Mitangeklagten SCEEEEEEEED vorgenommen worden. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer keinen eigenen Vermögensvorteil erstrebt hat (die Absicht, sich die Geschäftsführertätigkeit zu erhalten, um später einmal hieraus Einkünfte zu erzielen, ist dem verursachten Schaden nicht stoffgleich).
Der. Rechtsfehler bei Würdigung der Beweise kann daher zumindest die Feststellungen über den Schuldumfang beeinflußt haben.
b) Entsprechendes gilt für die Verurteilung wegen Betruges gegenüber U@P und DB. Angesichts des zuvor erörterten Widerspruches kann der Senat auch insoweit nicht
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ausschließen, daß der Tatrichter hier bei Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenfalls übersehen hat, daß der Mitangeklagte SEE nur mangels Beweises freigesprochen worden ist, der Angeklagte daher möglicherweise nur Teilnehmer (Mittäter oder Gehilfe) an einer von
SEE verübten Tat war.
Da der Schuldspruch unteilbar ist, konnten auch die tateinheitlichen Verurteilungen nicht bestehenbleiben.
c) Mit dem Wegfall der Feststellungen zu. den beiden anderen Betrugsfällen verliert die Verurteilung im Falle E (WB) so wesentlich an Halt, daß sie ebenfalls aufzuheben war.
Auch besteht bislang.noch Unklarheit über den insoweit als erwiesen anzusehenden Schadensumfang: Nach den Feststellungen hatte die Geschädigte der GmbH insgesamt 8.300 DM geliehen. "Einen Teil dieses Geldes bekam sie von der GmbH zurück. 1.621,56 DM konnten ihr nicht mehr zurückgezahlt werden" (UA S.35). Weitere Angaben zur Schadensfrage enthält das Urteil nicht. Ein Teil des Darlehens, das in mehreren Raten zu verschiedenen Zeiten gewährt worden war, kann daher fristgerecht zurückgezahlt worden sein. Dann wäre (es kommt hier nur ein. sogenannter Eingehungsbetrug in Betracht) der Schaden allenfalls in einer Vermögensgefährdung zu finden; mangels näherer Darlegungen kann. diese Möglichkeit nicht abschließend beurteilt werden.
4. Die sachlichrechtliche Nachprüfung der übrigen Schwlädsprüche hat keine Rechtsmängel erkennen lassen. In diesem Umfange war die Revision daher zu verwerfen.
Die übrigen Strafen jedoch können durch die nunmehr
aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt sein und mußten deshalb ebenfalls aufgehoben werden.
‘
Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen
worden.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting