Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 15.09.1964 – 1 StR 288/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2132 081 Ad
1_StR_288/64
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Angestellten Hans W Em zus DEE. zevoren en@. ED EB ir Sch@B; Krs. Kl;
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth von 13. Mai 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hatte in der Nacht vom 12. auf 13. Juli 1963 beim Kartenspiel eine Auseinandersetzung mit dem Maurer Adam SB, die schließlich in Tätlichkeiten vor dem Eingang des Gastlokals ausartete. Dabei schlug der Angeklagte zweimal mit einem Holzstuhl so heftige auf SB cin, daß dieser mit erheblichen Verletzungen liegen blieb und ins Krankenhaus verbracht werden mußte. SCENE verstarb aun@. ED 1963 nach Eintritt eines Iungeninfarkts. Ein Nachweis dafür, daß : der Tod durch die vom Angeklagten zugefügten Verletzungen verursacht worden sei, ließ sich nicht erbringen.
Das Schwurgericht hat deshalb den von der Anklage erhobenen Vorwurf eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) nicht als begründet erachtet und den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) - wegen Gebrauchs eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung - zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie bleibt erfolglos.
Die Beurteilung der Tat des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB wird von den Feststellungen getragen. Dem Schwwurgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Tat des Angeklagten nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Der Streit beim Kartenspicl wärc ohne jede Folge geblieben, wenn der Angeklagte seinen Widersacher in Frieden hätte ziehen lassen, als dieser gezahlt und sich verabschiedet hatte und das Lokal verlicß. Statt dessen sprang er auf, lief hinterdrein und schubste SCHE üurch den Ausgang des Lokals vor sich her. Nachdem er so die schon beim Spiel von ihm mit den Worten "du kannst ja mit mir hinausgehen, wenn du willst" angekündigte tätliche Auseinandersetzung im Hof des Lokals eingeleitet hatte und deutlich selbst zum Angreifer geworden war, war ihm zuzumuten, daß er sich hernach in die Gaststätte zurückzog, als ihn SED, wie das Schwurgericht glaubte dem Angeklagten nicht widerlegen zu können,seinerseits angriff, statt diesen so schwer und lebensgefährlich zu verletzen.
Das Schwurgericht hat unter Berufung auf die Intscheidung des Senats vom 1. August 1961 - 1 StR 197/61 — (IM StGB § 53 Nr. 6 = NJW 1962. S. 308 Nr. 13) eine Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB. ausgeschlossen, weil der Angeklagte die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt habe, und deshalb eine nähere Erörterung der Frage, ob der Angeklagte bci Überschreitung seines etwaigen Notwehrrechts in Bestürzung, Furcht oder Schrecken handelte, als entbehrlich angeschen. Ob dem mit Rücksicht darauf, daß es sich hier nicht wic in jenem Falle um einen schon vor Eintritt der Notvehrlage
planmäßig ins Auge gefaßten Exzess handelte, beizupflichten wäre, kann dahinstehen. Wer - wie der Angeklagte - zunächst selbst einen anderen widerrechtlich und mutwillig angreift, bei dem ist von vornherein nach aller Lebenserfahrung unwahrscheinlich,daß er in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geraten könnte, wenn dann der andere seinerseits zu Tätlichkeiten übergeht. Schläge von der Art, wie sie
der Angeklagte nach seiner vom Schwirgericht für nicht widerlegt erachteten Behauptung von SB nit unbewchrter Faust erhalten hat, sind nicht geeignet, einen Händel suchenden Mann in Bestürzung, Purcht und Schrecken zu vcrsetzen. In aller Rcgel hat er dergleichen schon im voraus veranschlagt. Erst recht gilt dies für den Angeklagten, der die klar erkannte Möglichkeit hatte, sich jederzeit in das Wirtshaus zurückzuziehen und in den Schutz seiner dort anwesenden Bekannten zu begeben. § 53 Abs. 3 StGB kommt
ihm daher nicht zugute, wie das Schwurgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat.
Der von der Revision behauptete sachliche Widerspruch besteht nicht. Daß der Angeklagte nach der Tat schwer at-
mete, blaß und sichtlich stark erregt war, brauchte das Schwurgericht nicht als Zeichen geistiger Benommenheit zu vierten.
Dr. Geier Willms Hübner
Fischer Sanders