Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 14.09.1964 – 1 StR 580/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_580/64 ET
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kellner Siegmund H HD zus ie: cborcn am GEM 1055 1 EEE. =ur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2, Februar 1965, an der teilgenommen haben:
für
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 1964 in den Fällen ED und SED sovie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und zur Unterbringung mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
I. Wie die Revision mit Recht beanstandet, sind in den Feststellungen zu den Fällen El una Sp iie Merkmale eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ausreichend nachgewiesen. Beide Male heißt es dazu, der Angeklagte habe sich an den Kindern geschlechtlich erregen und/oder befriedigen wollen. Danach scheint die Strafkammer anzunehmen, daß er beabsichtigte, an ihnen unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Andererseits führt sie bei der rechtlichen Würdigung aus, er habe es unternommen, die WHäächen zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten. Die Unklarheit, in welcher Begehungsform das Verbrechen verwirklicht werden sollte, hat ihren Grund darin, daß die Strafkammer zum Tatplan des Angeklagten keine ausreichenden klaren Feststellungen getroffen hat. Sie teilt dazu keine Einzelheiten mit, so daß nicht zu erkennen ist, was er mit den Kindern tatsächlich vor hatte: ob er vor ihnen unzüchtige Reden führen, sie zu geflissentlichen Betrachten oder Berühren seines Gliedes verleiten oder an ihnen unzüchtige Handlungen vornehmen wollte, und welche. Erst auf Grund bestimmter Feststellungen hierüber ließe sich beurteilen, ob er ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 SttB zu begehen beabsichtigte und schon begonnen hatte, es auszuführen. |
Im Falle Schimm öffnete er allerdings sein Hosentürchen, so daß sein Hemd heraushing. Das tat er jedoch erst, ‚als er sich von dem Mädchen entfernte. Daher bleibt ungewiß, ob dieses die Handlung nach der Absicht des Angeklagten
noch wahrnehmen und bei der Wahrnehmung verweilen sollte, Im ersten Einzelfall EP inzerte er in seiner Hosentasche herum, als er auf Ingeborg zutrat. Ihr fiel das auf, Ob der Beschwerdeführer es jedoch schon hierauf angelegt hatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe scheint er anderes im Sinne gehabt zu haben, nämlich das Mädchen zunächst dazu zu bringen,
sich ihm zu einem Spaziergang anzuschließen. Über seine weiteren Absichten ergibt sich, wie schon erwähnt, nichts aus dem Urteil. Das gilt vor allem für die folgenden Einzelfälle, die das Landgericht zu einem fortgesetzten Verbrechen (gegenüber Ingeborg Em) zusammengefaßt hat. Dabei hat es übrigens offenbar nicht vor Augen gehabt, daß es
nur dann rechtlich möglich ist, eine fortgesetzte Tat anzunehmen, wenn alle ihre Einzelhandiungen unter den Straftatbestand fallen. Aus den späteren - zutreffend nach
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 43 StGB gewürdigten - Vorfällen gegenüber Arno Hgge und Brigitte SC hätte die Strafkammer freilich den Schluß ziehen dürfen, daß der Angeklagte gegenüber Ingeborg Fiweund Cunda SW Gleiches oder Ähnliches vor hatte; das ist jedoch nicht erkennbar geschehen. Auch darüber verlautet nichts im Urteil, warum er seine Annäherungsversuche an Ingeborg und Gunda aufgab: ob er sie als fehlgeschlagen ansah und es für zwecklos erachtete, sie fortzusetzen, oder ob er etwa den ursprünglichen Plan besserer Einsicht folgend aus freien Stücken nicht weiter verfolgte (§ 46 Nr. 1 StGB).
Die Aufhebung des Urteils in diesen beiden Fällen hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe wie auch der Anordnung der Unterbringung zur Folge. Dadurch erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine insoweit vorgebrachten
Einwendungen in der neuen Hauptverhandlung vor dem Tatrichter geltend zu machen.
II. In übrigen ist die Revision unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist zum Fall Hi nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 entsprechend ausgeführt (BGHSt 2, 168), zum Fall Sadowski jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat zur Glaubwürdigkeit der Kinder einen Jugendsachverständigen gehört. Demnach beanstandet die Revision zu Unrecht, es habe insoweit nicht die nach der Schulbeurteilung Brigittes erforderliche Sorgfalt geübt.
Die Strafzumessung zu diesen beiden Fällen ist nich zu beanstanden.
Dr. Geier Seibert Hübner
Bundesrichter Mai ist im Urlaub und deshalb verhindert, Fischer das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier