Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Beschluss vom 04.09.1964 – 4 StR 326/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
[% [SIE Fu 6 75 sitrO § 415 Abs. 3 Übersendet der Antsrichter im Strafiverfügungsverfanrenr die Akter unter ilinweis auf § 413 Abs. 3 StPO der Staatssnwaltschaft, so unterbricht diese Verıügung die Ver- ‚ährung der Strafveriolgung weger der angezeigter Übertretung, such wenn in ihr nicht angegeben ist, aus welchem der beiden in § 415 Abs. 5 StPO angeführten Gründe die Akter übersandt werden. r BCH,Beschl.v. 4.September 1964 4 StR 326/64 AG Wiesbaden OLG Frenkiurt/ii, 4_3tR_526/64 ne In der Strafssche gegen den Elektromeister Arno KÜEEEB =.5 ACEEEEEEEED : GEBE, geboren ar 1955 ir. KO (Ostpreuien), wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts an 4. September 1964 beschlossen: Jbersendet der Amtsrichter im Straiverfügungsverfahren die Akten unter Hinweis auf \ 415 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft, so unterbricht diese Veriügung die Verjährung der Strafiverfolgung wegen der angezeigten Übertretung, auch wern in ihr nicht angegeben ist, aus welchen der beider in § 415 Abs. 53 StPO angeführten Gründe die Akten übersanät werden. Gründe: Der Folizeipräsident in Wiesbaden hut beim Amtsgericht den irlaß einer Strafveriügung wegen einer Verkehrsübersretung gegen den Angeklagten beantragt. Der Amtsrichter hat die Übersendung der Akten an den Leiter der Autsanwaltschaft "gemäß § 415 Abs. III StPO" verfügt. Gegen den hieraui von diesem beantragten und vom Amtsgericht erlascenen Strafbelenl hat der Angeklagte Einspruch erhoben. In der Hauptverhanälung nat ihn das Autsgericht wegen Jbertretung üer 89 1, 8 StVO, 21 StVG verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte kevision eingelegt und geltend gemacht, die Straiveriolgung sei ver;ährt, weil die Abgabeverlügung des Amtsrichters gemäß § 415 Abs. 5 StPO Gie Verjährung nicht unterbrochen habe. Ler Antsrichter habe mit ihr zu erxennen gegeben, das er der Angeklagtien nicht veriolgen wolle. Das Oberlandesgericht in Frankiurt a.h. is
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
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[SIE Fu 6 75
sitrO § 415 Abs. 3
Übersendet der Antsrichter im Strafiverfügungsverfanrenr die Akter unter ilinweis auf § 413 Abs. 3 StPO der Staatssnwaltschaft, so unterbricht diese Verıügung die Ver- ‚ährung der Strafveriolgung weger der angezeigter Übertretung, such wenn in ihr nicht angegeben ist, aus welchem der beiden in § 415 Abs. 5 StPO angeführten Gründe die Akter übersandt werden.
r
BCH,Beschl.v. 4.September 1964 4 StR 326/64 AG Wiesbaden OLG Frenkiurt/ii,
4_3tR_526/64
ne
In der Strafssche gegen
den Elektromeister Arno KÜEEEB =.5 ACEEEEEEEED : GEBE, geboren ar 1955 ir. KO (Ostpreuien),
wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts an 4. September 1964 beschlossen:
Jbersendet der Amtsrichter im Straiverfügungsverfahren die Akten unter Hinweis auf \ 415
Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft, so unterbricht diese Veriügung die Verjährung der Strafiverfolgung wegen der angezeigten Übertretung, auch wern in ihr nicht angegeben ist, aus welchen der beider in § 415 Abs. 53 StPO angeführten Gründe die Akten übersanät werden.
Gründe§
Der Folizeipräsident in Wiesbaden hut beim Amtsgericht den irlaß einer Strafveriügung wegen einer Verkehrsübersretung gegen den Angeklagten beantragt. Der Amtsrichter hat die Übersendung der Akten an den Leiter der Autsanwaltschaft "gemäß § 415 Abs. III StPO" verfügt. Gegen den hieraui von diesem beantragten und vom Amtsgericht erlascenen Strafbelenl hat der Angeklagte Einspruch erhoben. In der Hauptverhanälung nat ihn das Autsgericht wegen Jbertretung üer 89 1, 8 StVO, 21 StVG verurteilt. Gegen das Urteil hat der
Angeklagte kevision eingelegt und geltend gemacht, die Straiveriolgung sei ver;ährt, weil die Abgabeverlügung
des Amtsrichters gemäß § 415 Abs. 5 StPO Gie Verjährung nicht unterbrochen habe. Ler Antsrichter habe mit ihr zu erxennen gegeben, das er der Angeklagtien nicht veriolgen wolle. Das Oberlandesgericht in Frankiurt a.h. ist mit
dem Antsgericht jedoch der Ansicht, daß diese Verfügung die Verjährung nach § 68 StG3 unterbrochen habe. bs will üaher über die Kevision entscheiden. Da es damit aber von dem Urteil des Oberlandesgerichts Haınm VRS 22, 42 ebweichen wirde, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Lie Vorlegung ist zulässig. Lie Entscheidung über die Revision hängt von der Beantwortung der strittigen Recnts-Irage ab. Der Senat tritt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
Die Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft geuäß 8 413 Abs. 3 StPO ist eine gegen den Beschuldigten gerichtete gandlung des Richters, die das Verlanren fördert, auch wenn der Richter nicht zu erkennen gibt, aus welchem der beiden in § 415 Abs. 5 StPO angetührten Gründe er die Akten abgibt. § 415 StPO sient zwei Möglichkeiten vor: den £rleß der beantragten Stralverfügung oder die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschait, wenn der Richter weitere Ernittlungen für nötig hält oder bedenken nat, ohne Haupiverhandlung zu entscheiden. Ob der Richter den ürlaß einer strafverfügung in entsprechender Anwendung des 5 204 StPO auch endgültig ablehnen kann, etwa wenn ein Verfahrenshirdernis besteht oder eine straibare Handlung nach seiner Ansient nicht vorliegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Lie Jbersendurg der Akten an die Staatsanwaltschaft genäB § 415 Abs. 5 StPO enthält jedenfalls xeine solche
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enogültige Ablennung. Sie leitet die Sache vielmehr in das oräentliche Strafverlahren über, eleicnviel, welcher Art
uie uedenken des kichters gegen der £rlaß einer Stralverligung sind unä ob er sie bei der Übersendung erläutert, zelbst wenn dies geschieht, ist die Staatsanwaltschalt daran nicht gebunden. Sie kann weitere iirmittlunger anstellen, das Verfahren einstellen oder Anklage erheben. Stets aber ist die Übersendung der Akten gemaß § 413 Abs. 3 StPO an die Stastsanwalischaft kein lediglich verneinender (adlehnender) Akt, sondern eine das Verfahren fördernde, gegen der 5eschuldigten wegen der ihm zur Last gelegien Tat gerichtete richttrliche Handlung, die der Verfolgung der zur Untersucnung stehenden Streftat dient (SCHSt 11, 357). Sie untersricht daher nach § 68 StGB die Ver;ährung der Ütrafver-Eclgung.
vagusch Frlitner Mayr zugleich für den beurlaubten Lr. Weber
BF Lr.ir. Spiegel