Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 28.08.1964 – 4 StR 283/64

4. Strafsenat

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4_StR_ 283/64 2173 032

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Autokaufmann Herbert SED aus vB, zevoren er GB 1922 ir DEE,

wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Rundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen von 27. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in acht Fällen verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Lie Verfahrensrüge ist begründet.

Der Angeklagte, gegen den das Verfahren wegen mehrerer Betrugsfälle und wegen Meineids eröffnetvorden ist, erklärte der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung zufolge, er lehne den ihm bestellten Pflichtverteidiger ab, er wolle sich selbst verteidigen; er sei der Ansicht, daß der Verteidiger auch nicht mehr sagen könne als er. Daraufhin wurde der als Pflichtverteidiger erschienene Rechtsanwalt entlassen und entfernte sich.

Mit Recht beanstandet die kevision dieses Verfahren. Es verstößt gegen § 140 Abs. 2 StPO. Allerdings gibt es, abgesehen von der Regelung in § 143 StPO, lälle, in denen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgenommen werden kann, ohne daß er durch einen anderen ersetzt wird,

insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung infolge wesentlich veränderter Umstände entfällt, Bei gleichbleibender Sachlage ist es aber mindestens

im allgemeinen unzulässig, eine nach § 140 Abs, 2 StPO vorgenommene Verteidigerbestillung nur deshalb rückgängig zu machen, weil der Vorsitzende den Fall rechtlich oder tatsächlich nicht mehr für so schwierig hält, daß die Verteidigung notwendig wäre. Durch die Bestellung: des Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO erkennt der Vorsitzende an, daß dessen Voraussetzungen vorliegen, Hierdurch erlangt der Angeklagte das kecht, durch den bestellten Verteidiger unterstützt zu werden (BGHSt 7, 69, 71). Daß im vorliegenden Fall durchgreifende Gründe vorgelegen haben Könnten, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, ist aüs dem in der Hauptverhandlung verkündeten, richt mit Gründen versehenen Beschluß nicht ersichtlich, aber auch sonst nicht. Lie Erklärung des Angeklagten, er wolle sich selbst verteidigen, gab keinen solchen Grund ab. Denn die Zustimmung dazu, das Verfahren ohne den bestellten Verteidiger durchzuführen, ist in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO unwirksam (BGH 4 StR 209/63 vom 5. Juli 1963). Das Gesetz sieht im Falle des § 140 Abs. 2 StPO schon um der Rechtsoränung willen die ‘iitwirkung eines Verteidigers vor (BGHSt 6, 199, 200).

Der Verstoß gegen § 140 Abs.2 StPO bildet einen unbedingten Revisionsgrund, wenn der Mangel, wie hier, einen für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (BGHSt 15, 306).

Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet.

Jagusch Flitner

zugleich für die beurlaubten BR. Krumme und Börtzler Spiegel