Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.08.1964 – 4 StR 277/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_271/64
2173 094
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Dipl.Ing. und Syndikus Frödtric Geb aus Stumm WB: ort geboren am EB 19:20, französischer Staats-
angehöriger, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krummeo Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 6. Nai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und mit Übertretung der §§ 1, 9 StVO, § 21 StVG verurteilt worden. Seine Rovision, mit der er mangelnde Sachaufklärung und Vorletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw Renault R 8 auf der Bundesstraße 3 von Appenweier mit "etwa" 80 km Geschwindigkeit in Richtung Offenburg. Er behielt, wie das Landgericht feststellt, diese Geschwindigkeit auch bei, als er, übrigens erst auf etwa 200 m Entfernung, auf der anderen Straßenseito einen in Gegenrichtung weit rechts abgestellten Omnibus und in dessen unmittelbarer Nähe auf beiden Seiten der Straße auf der Grasnarbs Personengruppen bemerkte. Obgleich noch eine befahrbare Straßenkreite von insgesamt 6,50 m vorhanden war, dio bei langsamer Geschwindigkeit Pkw-Gegenverkehr nicht ausschließt, befürchtete der Angeklagte, als in der Gegenrichtung ein Mopedfahrer, den er - sein Blutalkoholgehalt betrug 0,99 fo - nach eigenor Aussage möglicherweise mit einem Pkw vorvwechselto, an dem Bus vorbeifuhr, ein Zusammentreffen mit dem weiteren Gegenverkehr und bremste voll. Dadurch geriet sein Fahrzeug in Höhe des Omnibusscs über den Straßenrand nach rechts und erfaßte dort vier Personen, von denen zwei getötet und zwei verletzt wurden,
1, Die Strafkammer hat nicht feststellen können, warun das Fahrzoug des Angeklagten bei vollem Bremsen nach rechts abgekommen ist. Mit Gewißheit hat sie ausgeschlossen, daß dic Ursache dafür in erheblich zu niedrigem Druck im rechten Hinterreifen gelegen hat. Umgekehrt hat sic nicht mit ausreichonder Sicherheit feststellen können, daß der Wagen deswegen nach rechts geraten ist, weil ihn der Angeklagte zu stark nach rechts gelenkt hat. Die dritto von den Sachverständigen aufgeorfene Möglichkeit, daß das Fahrzeug deswegen aus der Spur geraten ist, weil die Bremskraftwirkung an den beiden Hinterrädern zu verschieden war, hat die Strafkemmer nicht klären können. Sie sieht dio Schuld des Angeklagten aber darin, daß er mit zu hoher Geschwindigkeit an die "ungoklärte Verkehrslage" herangefahren ist. Insoweit sind ihre Ausführungen bisher jedoch nicht frei von Rochtsirrtun.
a) Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß dem Angeklagten schon allein deshalb ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, weil er für die Verkehrslage zu schnell gefahren ist, so daß er schließlich glaubte, voll bremsen zu müssen. Hätte sich die Strafkammer Gewißheit darüber verschaffen können, daß sich das Vollbremsen bei einer Goschwindigkeit von nur 50 km/h erübrigt hätte und daß dadurch das Ausbrechon des Fahrzeugs mit Sicherheit vermieden worden wäre, so bestünden hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Dio bisherigen Urteilsausführungen lassen daran jedoch Zweifel offen. Das Landgericht führt dazu nämlich aus, es hätte bei niedrigerer Geschwindigkeit nicht zu einem so folgenschweren die Bremsc wieder rechtzeitig zu lösen und nach links zu steuern. Das 1&ßt den Eindruck zu, daß die Strafkammer die sichere Überzeugung, bei verkehrsgerechtem Verhalten wäre
der Unfall verhütot worden, bisher nicht gewonnen hat. Jedenfalls hat sie auf diese Weise bisher nicht ausreichond begründet, daß die immerhin rechtsbedenkenfrei festgostellte Geschwindigkeit von etwa 80 Stäkm ursächlich für den Unfall gewesen ist (BGHSt 11, 1; VRS 24, 207, 210).
b) Die Strafkammer hat bei der Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auch nicht erörtert, ob dem Angeklagten dio bigenart seines Wagens, bei Vollbremsung nach rechts zu ziehen, schon bekannt war oder hätto bekannt sein müssen. Da es sich um ein neues, erst 4 Monato vorher gekauftes Fahrzeug handelte, wird man zwar, anders als beim Kauf eines Gobrauchtwagens, nicht zu verlangen brauchen, daß der Angeklagto os auf sein Verhalten bei Vollbremsung besonders überprüft hatte. Bei einem fast neuen Kraftfahrzeug wird sich der Fahrer regelmäßig darauf verlassen dürfen, daß die für die Verkehrssicherheit grundlegenden Bremseinrichtungen richtig eingestellt und auch der Beanspruchung einer Vollbremsung gewachsen sind, Anderseits war der Wagen bis zum Unfall nahezu 7 COO km gefahren worden. Den Ausführungen des Gutachters Dr, Essig zufolge soll or auch schon bei niedriger Geschwindigkeit beim scharfen Bremsen nach rechts gezogen haben. Es ist daher noch zu prüfen, ob der technisch vorgebildete und tätige Argeklagto diese Eigenart des Wagens nicht schon früher wahrgenommen hat, wie es naheliegen mag. Dann hätte er, solange der Mangel nicht behoben war, im Verkehr von vornherein entsprechend langsamer fahren müssen.
2. a) In der künftigen Hauptverhandlung wird dio Strafkammer, falls sig eine überraschende unterschiedliche Bremskraftwirkung an den heiden Hinterrädern bei Vollbremsung als Unfallursache nicht ausschließen kann,
vor allem klären müssen, ob ein nüchterner, fahrsicherer Kraftfahrer bei der Geschwindigkeit von 80 Stdkm eine Vollbremsung überhaupt hätte vornehmen müssen. Soweit
sich das Urteil schon bisher hierüber äußert, läßt es keinen Rochtsfehler erkennen. Der Angeklagte hatte eine ungeklärto Verkehrslage mit vielen Menschon dicht an beiden Seiten der Fahrbahn vor sich, außerdem die von
dem Omnibus gebildete Engstelle von 6,50 m und auch noch Gegenverkehr. Es liegt auf dor Hand, daß er unter diesen Umständen, die offenbar leicht und rechtzeitig erkennbar waren, durch Gaswegnehmen und mittleros Bremsen seine Geschwindigkeit so beträchtlich hätte ermäßigen müsson
und können, daß er dem Gegenverkehr an der belehten Engstelle vollständig Rechnung tragen konnte (§ 9 Abs. 1 StVO), Bei geringer Geschwindigkeit reichte die Breite von 6,50 m für ihn unä den Gegenverkehr gleichzeitig aus. Er hätte dann dic Verkehrslage schuldhaft zu spät und außerdem
noch unrichtig beurteilt und aus diesem Grunde die unnötigo Gewaltbremsung vorgenommen.
») Für den Fall, daß eine überraschend unterschiedliche Bremskraftwirkung an den beiden Hinterrädern als Unfallursache nicht ausgeschlossen werden kann, wird sich das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung auch mit sachkundigen Argumenten mit den Berechnungen der Sachverständigen auseinanderscotzen müssen. Naturwissenschaftlich-technische Gedankengänge und Erwägungen eines Sachverständigen können nicht durch Überlegungen des Gerichts beisseitegeschoben werden, die sich lediglich mit der Glaubwürdigkeit des Angeklagten befassen; sig können nur mit Gründen dcssolben Fachgebicts beurteilt werden, es sei denn, cs käme auf sie nicht an. Auf dio Fahrgeschwindigkeit
dos Angeklagten kommt es jedoch an. Fehlt dem Landgericht die nötige Sachkunde und sollte wiederum die Anhörung eines Obergutachters beantragt werden, dann wird es nach der Bestimmung des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO zu verfahren haben.
Auf die Entscheidung BGHSt 8, 113 wird hingewiesen.
Jagusch Flitnor zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Spiegel Krummo und Börtzler.