Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.08.1964 – 4 StR 265/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_S4R_265/64 2167 024
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann dose? KB ; ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1937 in DO;
wegen Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel’ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt EEE in dor Verhandlung, Lendgerichtsrat Dr. Ep hei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dio Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe: Der Angeklagto ist wegen Rückfalldiebstahls verurteilt worden.
Mit Recht sieht das Landgericht dio äußeren Merkmale der Gewaltanwendung (§ 249 StGB) als erfüllt an. Die innere Tatseite hält es vor allem deshalb nicht für gegeben, weil das Vorgehon dos Angeklagten nach seiner Vorstellung "eher einer Überlistung" geglichen habe; auch habe er nicht von Anbeginn auf Wegnahme der Brieftasche abgezielt, sondern, ala ihm die Brieftasche entgegengestreckt wurde, "spontan reagiert". Keiner dieser Gesichtspunkte schließt die innere Tatseite aus. Das Verbrechen des Raubes setzt keine Planung voraus, es kann auch aus plötzlichem Entschluß heraus bogangon werden. Das Herunterschlagen der Brieftasche kann nach Ansicht der Strafkammer keine unbeabsichtigto Roflexbewegung des Angeklagten geweson sein, e8 war vielmehr ein vorsätzlicher Willensakt. Für dic innere Tatseite kommt es allein darauf an, ob der Angeklagte, als er lb iäic Bricftascho aus der Hand schlug, mit dor Vorstellung und dem Willen gehandelt hat, sie ihm dadurch wegzunehmen (BGHSt 18, 329, 331). Daran kann nach den bisherigen Urteilsfest-
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stellungen kein Zweifel bestehen. Der Angeklagte hat alle dicjenigen Handlungen gewollt und vorsätzlich durchgeführt, welche das Wegnehmen der Brieftasche mit Goawalt gegen eino Person ausmachen. Die rechtlich zutreffende Beurteilung der Tatbestandsmerkmale durch den Täter gehört nicht zum Vorsatz. Für die Kenntnis der Tatumstände (§ 59 Abs. 1 StGB) reicht es aus, daß sich der Angeklagte der äußeren Tatsachen und dessen bewußt war, daß das Aus-der-Hand-schlagen der Brieftasche das von ihm benutzte Mittel zu ihrer Wegnahma sein sollte (BGHSt 4, 347, 352).
Dio Entscheidung entspricht dem Antrag dos Goneralbundesanwalts.
Jagusch Krumme Flitner
Börtzler Spiegel