Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.08.1964 – 4 StR 243/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2173 040
Im Namen des Volkes
In der Strafsuche
gegen
den Hillsarbeiter Manfred KB aus cu. sort geboren an ED 15:9,
wegen Mordes
hat der 4. Stralsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:
Benatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Krumme
Er. Flitner Börtzler Dr.ir. Spiegel
als beisitzeude Richter, Lanägerichtsrat Tr. NED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gezen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westf.) vom 28. Februar 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 29. Februar 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf dic Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
l. Das Schwurgericht hat festgestellt:
Am Abend des 17. März 3 nielt sich der Angeklagte zusammen mit dem ihm bekannten Landarbeiter Fe in der Gaststätte SW in Oi auf, wo sie Bier tranken. Der Angeklagte hatte nur noch wenig Geld und gab es vollständig aus. Weil er weiter trinken wollte, überredete er Fon: mit ihm zur Gaststätte Vie zu gehen. Schon beim Verlassen der Gaststätte Bw, kurz vor 21 Uhr, war er entschlossen, sich das zum Weitertrinken nötige Geld von YGB ertorderlichenfalls mit Gewalt zu verschaffen. Obwohl beide die Gaststätte Ve leicht und ohne Zeitverlust über ausgebaute Straßen hätten erreichen können, scnlug der Angeklagte die Richtung auf einen einsamen, &unklen, unbefestigten und aufgeweichten fFeläweg ein. ber reldweg hat Gefälle. Neben ihm verläuft ein Graben, in dem
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an diesem Abend Wasser floß, was der Angeklagte nient wußte.
Auf dem Feldweg versuchte der Angeklagte zunächst ergebrislos, FW zur Hergabe von Geld zu bewegen, Denn entschloS er sich, Gewalt anzuwenden. Er faßte EB a: NManteikragen, schüttelte ihn und erklärte wütend, er wolle Geld haben. Als sich FB enrte, schlug der Angeklagte mit den Fäusten auf ihn ein. Als er auch so nicht zum Erfolg kan, entschloß er sich, frieling zu töten, um ihn durchsuchen und ihn sein Geld wegnehmen zu können, Er würgte ihn 7 bie 8 Sekunden, so daß "> bewußtlos zu Boden stürzte. Jetzt nahm der Angeklagte einen Schraubenzicher mit einer 9,5 cm langen Klinge. bamit stach er TE ir Wötungsabsicht mit aller Kraft gezielt in die linke Gesichtshälfte. Lie Klinge drang von der linken Halsseite durch die Kaumuskulatur und die linke überkieierhöhle in die linke Augenhöhle; sie verletzte das Siebbein und die Hirnrinde.
Als der Angeklagte den Schraubenzieher wieder herausg, bemerkte er Blut an seinen Händen. Er war jetzt der Neinung, TE, der Bcewußtlos war, könne infolge der Verletzung verbluten. Er zog nunmehr den tief bewußtlosen ‘m in sen Graben, lie£ ihn dort liegen und eilte zur Bundesstraße, Jetzt wollte er den Tod res richt mehr; er wollte vielmehr Hilfe herbeinolen. Auf der Bundesstraße hielt er den Kraftfahrer Hgge auf, erklärte diesen, er habe "einen ermordet", zeigte auf den Feldweg und bat HB, die Folizei herbeizurufen. Als die Polizeibeamten am Tatort eintraien, war Gi ertrunken. An ihm, der die Grabensohle völlig auslüllte, hatte sich das fließende wasser aufgestaut, so daß es über sein Gesicht floß.
2. Las Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes schuldig befunden; er habe FW zetötet, um einen Raub ausführen zu können. Unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hat es ihn zu 13 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen shrenrechte auf 8 Jahre aberkannt.
3. Lie lievision des Angeklagten beanstandet das Ver-Iahren und rüst Verletzung sachlichen Rechts.
Tas Rechtsmittel kann keinen ürfolg haben.
Ile
1. Die Revision macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht den gegen den Berichterstatter gerichteten Ablehnungs antrag abgelehnt. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Während der Vernehlmung des Angeklagten zur Sache hielt der andere Beisitzer ihm vor, wegen des mehrfachen Wechsels seiner Einlassung könne man den Eindruck haben, daß er etvas zu verschweigen habe. Ler Angeklagte erwiderte, er habe nichts zu verbergen. Larauf äußerte der Zerichterstatter: "Loch". Die Revision trägt nun vor, daraufhin habe der Verteidiger sofort gefragt: "Wieso äoch ?". Der Berichterstatter habe dann eine krklärung abgeben wollen, der Verteidiger habe jedoch um eine Pause gebeten, die vom Vorsitzenden auch sofort bewilligt worden sei. Sogleich danach habe er namens des Angeklagten den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangerheit abgelehnt. Dieser Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, die Außerung des alchters habe in dem Zusammenhang, in dem sie gefallen sei, in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände kein begründetes Niötrauen gegen die Unpartceilichkeit des Richters erwecken können. Säntliche Außerungen der Richter hätten nur bezweckt, den Angeklagten
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zu einer verständlichen Erklärung für den wiederholten Wechsel seiner irüheren Einlassungen zu veranlassen.
Lieses Verfahren 1st rechtlich nicht zu beanstanden. Es war sachgerecht und entsprach der wohlverständenen Interesse des Angeklagten, daß dieser, wenn er sich mehrfach völlig widersprüchlich zur Sache äußerte und [rüher geäußert hatte, von dem Gericht, besonders von dem Berichterstatter, auf die Bedenken ninrgeviiesen wurde, die sich aus einen sclcher Verhalten für seine Glaubwürdigkeit ergeben konnten. Es kommt hinzu, daß der Richter glaubhaft angegeben hat, dab "Goch" nur das erste Wort eines entsprechenden Vorhalts hatte rein sollen, der die denkbaren Zweifel erläutern sollte. Der Sitzungsniedäcrsckrift zufolge hat er diese Erläuterung auch gegeben. Das kann jedoch auf sich beruhen. Die kevision trägt nämlich vor, der Verteläiger habe sofort nach diesem wort gefragt: "üleso doch ?";, er habe, obwohl nunmehr der Bericnterstatter die gewünschte Erläuterung geben wollte, sofort eine Pause erwirkt. Wenn bei dieser Sacnlage ein Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters bei dem Angeklagten entstanden sein sollte, dann richt wegen des dann nicht näher erläuterten "doch", denn dies lie£ für sich allein noch keine solchen Zweifel zu, sondern eher wegen der zu Taschen ÜUnterbrechung durch Gen Verteidiger, der den Richter nicht mehr hätto zu wort kommen lassen. Es ist aber wesertlich, daß die ssenschen einander ausreden lassen, bevor sie Schlüsse auf die Meinung des anderen ziehen. Ist der Berichterstatter jedoch dazu gekommen, seinen Vorhalt im ganzen zu äußern, dann hat er mit Rücksicht auf die zanlreichen früheren, einander widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen des Angeklagten nur seiner Pflicht genügt, den Sachverhalt zu ermitteln. Auf Voreingenommenheit deutete dieser notwendige Vorhalt nicht hin,
2. Die übrigen Verfahrensrügen sind oifensicntlich unbegrünaet,
3, Die umlangreichen Urteilsfeststellungen sind, auch sovreit sie Nebenpunkte betreffen, frei von Wwidersprüchen; sie ver„.toßen nicht gegen Denkgesetze und verletzen nicht die allgem»ine Erfshrung. Las Schwurgericht hat auch nicht der Grunssatz verletzt, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß; es hatte keine Zweifel mehr, daß sich der Sachverhalt s0, wie festgestellt, zugetragen hat und daß der Angeklagte rw töten wollte.
Insbesondere steht es nicht zu dem vom Schwurgericht festgestellten Tötungsvorsatz des Angeklagten in unvereinbaren Gegensatz, daß er FW. nachsen er ihr bewußtlos und schwerverletzt in den Graben gezogen hatte, nicht mehr töten, sondern retten wollte. Ein Täter, der sein Opfer in Tötungs- und Kaul.aosicht niedergeschlagen und schwer verlelzgt hat, kanrnı anderen Sinnes werden, sobald er sieht, was er angerichtet hat.
4. ber Angeklagte hat Ps Tod äurch seine vorsützlichen, auf Tötung gerichteten Handlungen verursacht. £r hat ihn ın Tötungsabsicht bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt una ebenfalls in Tötungsabsicht durch den Stich in den Kopf schwer verletzt. An den weiteren Folgen dieser Handlungen ist WW g:storben. Lie vorsätzlichen Einwirkungen durch den Angexlagten können nicht weggedacht werden, ohne daß der Tod IB: entiiele. Hätte ihn der Angeklagte nicht in diesen Zustard gebrecht, dann nätte er ihn nicht, bewußtlos und bewegungsunfähig, in den Graben ziehen und dort liegen lassen können; Frieling würde dann nicht ertrunken sein.
"Rechtlich ist es ohne Bedeutung, daß der Angeklaste nicht gewußt oder sich vorgestellt hat, daß in dem Graben Wasser Zloß und TlBb ertrinken könne. Der !latvorsatz braucht nicat die letzten Einzelheiten des Tatablaufs zu umfassen. Abweichungen gegsnüber dem Verlauf, den sich der Täter bei Vornahme der Tathenädlungen vorgestellt hat, schließe: den Vorsatz dann nicht aus, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Erfahrung Voraussehbaren halten unä keine andere Bewertung der lat rechtfertigen (B6HSt 7, 325, 329). Dem angelochteten Urteil zufolge hat der Angeklagte, als er TED in Graben liegen lied, sich vorgestellt, Yol> könne hilflos verbluten.
Ob nun der Tod durch Versagen des Kreislaufs infolge Verblutens eintrat oder dadurch, daß Elut durch den und in die Atemwege eindrang und zum Ersticken führte oder daß in dem Graben vorhandenes Wasser das Ertrinken herbeiführte, das rechtfertigt keine verschiedene Beurteilung. Selbst wenn
der Täter sein in Tötungsabsicht verletztes und bewußtloses Opfer schon für tot hält und hierauf, um die vermeintliche Leiche zu verbergen, ins Wasser wirft, wo es ertrinkt, wenn also der Täter bei dieser letzten Handlung ger nicht mehr de:. Tötungyvorsatz heben kann, hatder Bundesgerichtshof vollendete vorsätzliche Tötung angenommen (BGH bei Lallinger NDR 1952, 16; BGHSt 14, 195). Er ist dabei der Kechtsmeinung des Neichsgerichts gefolgt (RGSt 67, 258; abweichend allerdings RGSt 70, 257), die auch der Überste Gerichtshof für die Sritische Zone übernonien hatte (0OGHSt 1, 74; 2, 285).
5. Ohne Rechtsirrtun hat das Schwurgericht den Ange-Klagten wegen Nordes verurteilt, weil er Fi zstötet hat, um eine andere Straftat, nämlicn einen Raub, zu ermöglichen. Daß die Tütung und der Raub im Verhältnis der Tat-
einheit gestanden naben würden, ist ohne Bedeutung
(BGH LM Nr. 10 zu § 211 StGB; BGäSt 7, 325, 327). Der einmal eriüllte Tatbestand äes Mordes wird auch nicht davon berührt, daß dem Angeklagten rechtsfehlerfrei hinsicntiich des versuchten Raubes der Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr. 1 $tG5) zugute gehalten worden ist.
ö. Der Hinweis der kevision auf die Jntscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 17, 259 geht fehl. Als der Angeklagte die vorsätzlichen, zum Tod Yips führenden Handlungen durchführte, war dem angefochtenen Urteil zufolge seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen. Lie in jenen Urteil behandelten Gesichtspunkte kommen daher hier nicht in Betracht.
7. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu bemängeln. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß sich der Angeklagte durch erheblichen Alkoholgenuß in den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt hat, obwohl er wußte, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten neigt und deswegen auch schon bestraft werden mußte, Bei der Bemessung der Strafe innerhalb des gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 2 StGB zu Gebote stehenden
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Strafrahznens ist deu Schwurgericht kein Rechts- oder ärmessensfehler unterlaufen.
Jagusch Krunme „.litner Börtzler Spiegel