Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 18.08.1964 – 5 StR 296/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2210 072
5 StR_296/64
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fußbodenleger Rolf 5 ED aus reg. geboren am EEE 1954 in rum,
zur Zeit in Haft, wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.August 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr .Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4.Februar 1964 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein entfällt und der Angeklagte in den Fallen 5, 4 und 5 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch, Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten durch einen medizinischen Sachverständigen darüber begutachten zu lassen, "ob bei dem Angeklagten zur Zeit der ... Straftaten der 8.51 Abs.2 StGB vorgelegen habe, bezw. sein Vorliegen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte", Die Strafkammer hat den Beweisamtrag "nach § 244 Abs.4 StPO abgelehnt" (Bd.III B1.26/27 d.A.). Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Verteidiger in Übereinstimmung mit den Urteilsfeststellungen angeführten Umstände enthielten keinerlei Anzeichen dafür, daß bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten geistige Störungen vorgelegen haben. Der "seelische Ausnahmezustand", in dem sich der Angeklagte in den Wochen: nach der Trennung von seiner Ehefrau befand, so daß die Baustellendiebstähle als "Kurzschlußhandlungen" angesehen werden können (UA S.19), hat zwar Bedeutung für die Strafzumessung, deutet aber weder auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit noch auf eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB hin. Die Strafkammer konnte daher von sich aus beurteilen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war oder nicht. Soweit .die Revision für ihre Auffassung, die eigene. Sachkunde des-Gerichts (vgl. § 244 Abs.4 StPO) habe hierzu. nicht. ausgereicht, weiterhin Tatsachen vorträgt, über. äie .: aus dem Urteil nichts hervorgeht, können diese im Revisionsrechtszuge. nicht: berücksichtigt werden.
IIe: Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg,
1. Soweit der Angeklagte mit der Sachbeschwerde die Verletzung des § 51 StGB rügt, ist die Revision unbegründet,
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wie bereits aus den Ausführungen oben unter I hervorgeht.
2. Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer auch dagegen, daß das Landgericht bei den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe den Fortsetzungszusammenhang verneint hat, Ein solcher liegt entgegen der Revision nicht schon vor, wenn der Täter bei der Entwendung eines Kraftfahrzeuges und der Ausführung einer Diebesfahrt zu "mehr oder minder baldiger Wiederholung" entschlossen ist. Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen genügt ein bloßer Fortsetzungsvorsatz nicht. Vielmehr muß der von dem Täter vor Vollendung des ersten Teilaktes einer Handlungsreihe gefaßte Gesamtvorsatz den späteren Verlauf der mehreren Teilskte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rachtsgutes und seines Trägers, ferner Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfassen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer bei den genannten Fällen insgesamt und auch im Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander ohne Rechtsirrtum verneint. Ob nicht auch die Baustellendiebstähle als selbständige Straftaten anzusehen sind, kann dahinstehen; denn durch ihre Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Handlung (Fall 11 der Urteilsgründe) ist der Angeklagte nicht beschwert,
3. Wie die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt, hat die Strafkammer in dem fortgesetzten "Fahren ohne Führerschein"! - gemeint ist Fahren ohne Fahrerlaubnis -— zwar zu Unrecht eine selbständige Straftat insoweit gesehen, als der Angeklagte bei der Entwendung der Kraftfahrzeuge, d.h. in den Fällen Jg, SCHEEED una SED (Nr.>3, 4 und 5 der Urteilsgründe), die Fahrzeuge geführt hat. Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 18,66,69 des näheren dargelegt, daß in Fällen dieser „rt das Vergehen nach § 24 Abs.1 Nr.1 StVG jeweils in Tateinheit mit den Kraftfahrzeugdiebstählen steht, weil dabei die Wegnahme mit dem
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Wegfahren des Kraftfahrzeugs zusammenfällt. Der er-
kennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das gleiche gilt für das Vergehen nach Nr.2 aa0., das
hier dem Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer zur Last fällt. Das vermag aber im vorliegenden
Falle an der verhängten Strafe nichts zu ändern (vgl. die Ausführungen am Ende von Nr.3).
Soweit der Angeklagte mit dem Kraftfahrzeug zum Tatort gefahren ist und die Beute abtransportiert hat (Fälle 2, 8 bis 11 der Urteilsgründe), hat er das Vergehen gemäß § 24 Abs.1l Nr.2 StVG nicht in Tateinheit mit den Diebstählen begangen; es fehlt dabei an einer Ausführungshandlung, die wenigstens je ein gesetzliches Merkmal beider Tatbestände zugleich erfüllte, wie es bei der Tateinheit erforderlich ist (BGH GA 1961,346),
Danach mußte der ıngeklagte in den Fällen 3, 4 und 5 jeweils des Diebstahls in Tateinheit mit (fortgesetztem) Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldiggesprochen werden. Andererseits mußte insoweit die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein (richtig: ohne Fahrerlaubnis) als einer selbständigen Tat entfallen. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr bedarf, "hat der Senat insoweit den Schuldspruch in entsprechender Anwendung- des § 354 Abs.1l StPO von sich aus geändert.
Die hiernach entfallende Einzelstrafe von nur einem Monat Gefängnis hat nach der Überzeugung des Senats im Hinblick auf die Höhe der übrigen Strafen ausnahmsweise auf die Gesamtstrafe keinen Einfluß gehabt, zumal sich an dem Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des ungeklagten nichts ändert.
4. Soweit der Angeklagte in der Nacht zum 21. August 1963 zum Wegschaffen der Beute den Karmann-Ghia benutzt hat (Teilakte g und i der fortgesetzten Tat Nr.11 der
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-5- Urteilsgründe), konnten die Diebstähle mit dem Kennzeichenmißbrauch gemäß § 25 Abs.1 StVG schon deshalb nicht in Tateinheit stehen, weil kein gesetzliches Merkmal der beiden Tatbestände zusammenfiel. Die Strafkammer hat den Angeklagten daher mit Recht wegen tateinheitlichen Kennzeichenmißbrauchs gemäß § 25 Abs.1l Nr.2 und 3 StVG in selbständiger Handlung verurteilt. Sie konnte also dabei dahingestellt lassen, ob der Angeklagte die Diebstähle in der Nacht zum 21.august 1963 vor oder nach dem Vertauschen der Kennzeichenschiläer des Karmann-Ghia begangen hat.
Der Zeitpunkt des Vertauschens konnte nur von Bedeutung dafür sein, ob der Kennzeichenmißbrauch nach § 25 Abs.1 StVG sich in einem Gebrauchmachen nach § 25 abs.2 StVG, also in der Benutzung des Fahrzeugs, fortgesetzt hat; denn in diesem Falle würde wiederum Tateinheit mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis bestehen (BGHSt 18,66,71). Nach den Urteilsgründen kann davon ausgegangen werden, daß sich nicht. mehr ' feststellen läßt, ob der Angeklagte die Schilder vor oder erst nach Begehen der Diebstähle vertauscht hat.. Die Strafkammer. Konnte sich danach auf den für den Angeklagten günstigeren Standpunkt stellen.
Es ist günstiger für den Angeklagten, wenn er die Diebesfahrt in der Nacht zum 21.Aaugust ausgeführt hat, ehe er die Kennzeichen vertauschte. Da Diebstahl und Kennzeichenmißbrauch schwerere Delikte sind als Fahren ohne Fahrerlaubnis, könnte ein tateinheitliches Zusammentreffen zwischen Kennzeichenmißbrauch und Fahren ohne Fahrerlaubnis keine Tateinheit zwischen den Jiebstählen und dem Kennzeichenmißbrauch herstellen, sondern nur dazu führen, daß der Angeklagte statt wegen Kennzeichenmißbrauchs allein ‘ wegen Kennzeichenmißbrauchs in Tateinheit mit Fahren ohne
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Fahrerlaubnis verurteilt würde, Das wäre für ihn ungünstiger.
Die Entscheidung entspricht dem Antrages des Bundesanwalts .
Koffka Siemer Schmitt Börker Kersting