Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 14.08.1964 – 4 StR 240/64

4. Strafsenat

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Leitsatz

Autliche Sammlung: nein StGB § 51 Fällt ein schon älterer Mann erstmalig durch Unzuchtshandlungen an einem Kinde auf, so kann altersbedingte znthemmtheit auch dann in Betracht kommen, wenn er in der Hauptverhandlung intellektuell geordnet erscheint. terartige äußerliche geistige Geordnetheit kann einen altersbedingten ilirnabbauprozeß verdecken. SGCH,Urt.v,s 14. August 1964 - 4 StR 240/64 ILG Lortmunä 4 StR 240/64

Nachschlagewerk: ja Autliche Sammlung: nein

StGB § 51

Fällt ein schon älterer Mann erstmalig durch Unzuchtshandlungen an einem Kinde auf, so kann altersbedingte

znthemmtheit auch dann in Betracht kommen, wenn er in

der Hauptverhandlung intellektuell geordnet erscheint. terartige äußerliche geistige Geordnetheit kann einen

altersbedingten ilirnabbauprozeß verdecken.

SGCH,Urt.v,s 14. August 1964 - 4 StR 240/64 ILG Lortmunä

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hausmeister Alfred SED :.: (HH geboren anB> 1304 in eu,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Lr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr.Lr. Spiegel

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalı in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

{für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lortuund vom 12. Februar 1964 aufgehoben. Die Feststellungen zur äußeren !atseite bleiben bestehen.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und iüntscheidung, euch über die kosten des RKechlsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Kevision verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen allein die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 StGB.

Dessen etwaige Anwendbarkeit war, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, zu prüfen. Denn der bisher nicht vorbestrafte, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs möglicherweise aus altersbedingten Gründen nicht mehr fähige Angeklagte hat sich in ciner für senile Geistesstörungen be- »eichnenden Weise an einem Kinde unsittlich vergangen (Langelüddecke, Gerichtliche Paychiatrie 1959, $. 330; zürger-Prinz und Lewrenz, Die Alterskriminalität 14961 S. 35, 37, 38, 59, 46)»

Zwar heißt es in der Begründung des angelochtenen Ur-

teils, die Jugendkammer habe sich "hinreichend davon überzeugen" können, "daß der Altersabbau des Angeklagten kcineswegs so weit fortgeschritten ist, daß infolge hirnsklerotischer Veränderungen der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt werden müßte", Zur Begründung hierfür wird ausgeführt, der Angeklagte besitze "offensichtlich noch eine gut funktionierende Gedächtnis- und Herkfühigkeit"; er sei, "wie die Art seiner kEinlassungen zeige, stets in der Lage" gewesen, "den Gang der hHauptverhandlung zu [olgen" und habe "Tragen durchweg sofort präzise beantworten" können; "sein gesamtes Auftreten" habe erkennen lassen, "daß an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit kein Zweifel bestehen karn". Damit ist aber die etwaige Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht hinlänglich erörtert, Sie kann bei altersbedingtem Abbau nämlich durchaus auch bei Menschen mit äußerlich noch gut erhaltener Intelligenz eintreten. (Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 294). Der Intelligenzzustand kann vielmehr eine organische Intaktheit vortäuschen, die in Wirklichkeit infolge Alteresabbaus bereits nicht mehr besteht, und damit einen Zustand erheblicher Enthenntheit verdecken.

Das angefochtene Urteil war daher wegen nicht erschöpfender Erörterung der Voraussetzungen des § 51 St63 aufzuheben. Die Feststellungen zur äußeren latseite können bestehenbleiben {BGHSt 14, 30, 34).

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen aul dem Gebiete des Altersabbaus zuzuziehen haben, denn die Beurteilung, ob ein nach § 51 ZtGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist cft schwierig (Bürger-Frinz und Lewrenz aad, S. 47, 49). Bei den Untersuchungen sind nicht selten nur geringe Abbar-

erscheinungen äußerlich nachweisbar (Langelliddecke aaO 5. 44). Auch besteht die Gefahr, die noch vorhandenen zseistigen Fähligkeiten zu überschätzen (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, 5. 125; Schulte, Greise als Täter unzüchtiger Handlungen an Kindern in Mechr.Kkrin. 1959, 5. 141, 142). Liegen die Yoraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 Stiüe5 vor, so würde eine nach Anhörung des Sachverständigen etwa für forderlich gehaltene Auflage nach § 24 Abs. I Nr. 5 StGB das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht verletzen. Denn dieses bezieht sich nicht auf Bewährungsaullagen.

gagusch Krumme Flitner Börtzler Spiegel