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BGH Urteil vom 31.07.1964 – 4 StR 198/64

4. Strafsenat

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4_StR 198/64 2174 072

Namen des Volkes

Hi 3

In der Strafsache

gegen

wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr, Dr, Spiegel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 2.

I. Dio Revisionen der Angeklagten Hg: IB una KB segen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. Dezember 1963 werden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklage Hein auch wegen Diebstahls verurteilt ist.

Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Li wird dieses Urteil dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen

Diebstahls und wegen Hehlerei verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Den angefochtenen Urteil zufolge hat der Angeklagte IB in Frühjahr 1961 zusammen mit einem anderen Täter einen Eintruchsdiebstahl begangen. In der Zeit von Frühjahr 1962 bis Frühjahr 1963 haben dann Li, die Mitange-

klagten Hp und IWB5oNie andere Mittäter in wechselnder Beteiligung eine Reihe teils einfacher, teils schwerer Diebstähle ausgeführt und auszuführen versucht. Liu hat sich in einem Fall auch der Sachhehlerei schuldig gemacht. Der Angeklagte Ki ist in einem Falle der Begünstigung schuldig geworden.

KEED hatte bei Begehung der Straftat das 21. Lebensjahr vollendet. Lindemann war bei seiner ersten Straftat im Frühjahr 1961 17 Jahre alt. Die Straftaten vom Frühjehr 1962 bis zum Frühjahr 1963 hat er ebenso wie He und IQ als Heranwachsender ausgeführt.

Keikus hat das Landgericht zu 6 Wochen Gefängnis, HB zur Jugenästrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, I» zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugenästrafe von 1 Jahr und Li "unter Einbezichung des Strafrestes von 7 Monaten Jugendstrafe" aus einem rechtskräftigen früheren, auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer lautenden Urteil zur Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die vier Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel Lie: hat teilweise Erfolg. °

1. Die einzelnen Straftaten der verschiedenen Angeklagten hat das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht einwandfrei festgestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt. Bei der Niederlegung der Urteilsformel hat das Landgericht jedoch übersehen, daß Heiiwsich außer wegen schweren Diebstahls im Fall 6, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls

im Fall 17, wegen versuchten schweren Diebstahls im Fall 12 und wegen versuchten Diebstahls im Fall i auch des Diebstahls im Fall 10 schuldig gemacht hat. Für Lig» ist in der Urteilsformel nur die Verurteilung "wegen schweren Diebstahls und wegen Hehlerci" ausgesprochen. Aus den Urteilsgründen geht aber eindeutig hervor, daß ihn das Landgericht des schweren Diebstahls in den Fällen 1 und 21, des einfachen Diebstahls im Fall 9 und der Sachhehlerei

im Fall 20 für schuldig erkannt und all diese Straftaten bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt hat. Deswegen kann der Senat bezüglich der Angeklagten Hp una Li iin die nur versehentlich unvollständig gefaßte Urteilsformel berichtigen.

2. Daß an der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten kein Zweifel besteht, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrci ausgesprochen. Auch die Beschwerdeführer erheben insoweit, außer Lie im Fall 21, keine Bedenken.

Im Fall 21 hat das Landgericht nicht etwa allgemein den allerdings bedenklichen Satz aufgestellt, daß planvoll und zielstrebig nur ein Täter handeln könne, dessen Einsichts- und Hemmungsfähigkeit durch Alkoholgenuß weder ausgeschlossen noch auch nur erheblich herabgesetzt sei. Es hat vielmehr nur ausgeführt, daß Lie nach den festgestellten Umständen (nämlich der Zeit, die Vorbereitung und Ausführung der Tat beanspruchten, der Gewandtheit; .dües er beim Einsteigen an den Tag legtc, und seinem stets plan- “ vollen und zielbewußten Verhalten während dieser ganzen Zeit) bei der Ausführung der Tat nicht in einem seine Einsichts-

und Hemmungsfähigkeit auch nur erheblich herabsetzenden Maße angetrunken gewesen sein könns, wenn er auch im Laufe des Abends in der Gaststätte Me "stark dem Alkohol zugesprochen" und beim Verlassen dieser Gaststätte, aber immerhin mindestens 1 1/2 Stunden vor dem Diebstahl, möglicherweise sogar "getorkelt" hatte. Gegen diese dem Tatrichter vorbehaltenc Würdigung, die die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt und nicht der Erfahrung widerspricht, bestchen keine rechtlichen Bedenken.

5. Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf die Angeklagten Hp, Ip und Ti ist aem Landgericht kein Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten unterlaufen, |

Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Landgerichts, daß bei He IWW und Li in ihren Straftaten schädliche Neigungen in einem Meßc hervorgetreten sind, daß Erzichungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten Ip hat das Landgericht das auch für ihn ausreichend begründet. Ebensowenig tritt ein Rechtsirrtum des Landgerichts darin zu Tage, daß cs auch wegen der Schwero der Schuld Igg;, der im Alter von 20 1/2 Jahren seinen Kraftwagen, wenn auch nach enfänglichen Bedenken, für eine ausgedehnte Diebesfahrt zur Verfügung gestellt, auf dieser Fahrt an 5 Einbrüchen mitgewirkt, den in Sachwerten bestehenden Teil des Diebesguts nach der Verhaftung eincs Mittäters in kaltblütiger Weise sichergestellt und seinen Anteil der erheblichen Bargeldbeute entgegengenomnen hat, eine Jugenästrafe für geboten hält.

4s Die Strafzumessungserwägungen bezüglich der An-

geklagten Hp, IWW una KW sinä rechtlich nicht zu beanstanden.

5. Dagegen hält der Strafausspruch bezüglich des Angeklagten Li icr rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht in die Einheitsstrafe nur den "Strafrest von 7 Monaten Jugendstrafe" aus den rechtskräftigen Urteil vom 17. März 1959 einbezogen. Zurch dieses Urteil war Li wegen mehrerer Straftaten zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden, deren Mindestmaß 2 Jahre und ‘deren Höchstmaß 3 Jahre betrug. Dem jetzt angefochtenen Urteil zufolge war Li an 16. Januar 1961 nach der Verbüßung der Mindeststrafe zur Bewährung entlassen worden, wobei der Vollstreckungsleiter g6mäß § 89 Abs. 3 JGG die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer dergestält in eine bestimmte umgewandelt hatte, daß für den Fall des Widerrufs der Entlassung noch eine Restjugendstrafe von 7 Monaten zu vollstrecken sei.

Bei der Bildung der Einheitsstrafe gemäß § 31 Abs, 2 JGG durfto das Landgericht nicht nur den Strafrest von 7 Monaten einbezichen. Es mußte vielmehr, solange die frühere Jugendstrafe nicht vollständig verbüßt oder sonst - z.B. durch Straferlaß - erledigt und sofern es nicht gemäß § 31 Abs. 3 JGG geboten war, vom Einbeziehen des früheren Urteils abzusehen, das frühere Urteil als solches eintezichen. Dabei mußte es zwar den früheren, rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde legen, aber auf diejenige

Jugendstrafe erkennen, die es für die damals abgeurteilten und dic jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten zusammen für angemessen erachtete; auf diese Jugendstrafe mußte es sodann die aus dem früheren Urteil bereits verbüßte Strafe anrechnen (BGHSt 16, 335}.

Nach diesen Grundsätzen wird nunmehr das Landgericht verfahren müssen.

Die Einbeziehung des früheren Urteils wird nur möglich sein, falls nicht, vas die Revision behauptet, der Strafrest von 7 Monaten bereits erlassen ist oder im Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung erlassen oder verbüßt sein wird.

Ist in die neu zu bildende Einheitsstrafe das frühere Urteil einzubezichen, so ist das Landgericht durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht daran gehindert, die im angefochtenen Urteil verhängte Jugenästrafe von 2 Jahren um 6 Monaten zu überschreiten. Da im Falle der Einbeziehung die auf Grund des früheren Urteils verbüßte Strafe angerechnet werden muß, würde der Angeklagte nur dann schlechtergestellt, wenn die Summe der im angefochtenen Urteil verhüngten Jugendstrafe (2 Jahre und 6 Monatc}, bei deren Bemessung das Landgericht - unzulässigerweise - den Strafresi von 7 Monaten bereits berücksichtigt hat, und des im Zeitpunkt der Entlassung zur Bewährung bereits verbüßten Strafteils überschritten würde (vgl. auch BGHSt 16, 335, 337/338).

6. Die Beanstandung der Revision des Angeklagten 1 das Landgericht habe ihm zu Unrecht entgegen

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den §§ 74, 109 JGG die Kosten des Verfahrens auferlegt,

gcht fehl. Daß Li in Arbeit und Verdienst steht und somit zur Zahlung der Kosten des Verfahrens aus seinem eigenen Einkommen in der Lage ist (vgl. Nr. 1 zu § 74 RidGG}, geht aus dem angefochtenen Urteil hervor (UA Bl. 15/16}. Anders als im Falle der Entscheidung BGHSt 16, 261, 263/264 ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil eindeutig, daß

das Landgericht die Anwendung der §§ 74, 109 J6G geprüft hat; denn bezüglich des Mitangeklagten Hip hat es die Erhebung von Kosten und Auslagen ausgeschlossen.

Krumne Flitner Börtzler

zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden Bundesrichter Mayr Spiegel