Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Beschluss vom 29.07.1964 – 4 StR 236/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Machschlagewverk: ja Amtliche Samrlung: ja
StGB § 315 a Abs. 1 Nr. 2
Unterläßt es cin Kraftfahrer, der sein Fahrzeug auf abschüssiger Straße abstellt, infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Maßnahmen gegen das Abrollen des Fahrzeugs zu treffen, so kann er schon dadurch eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 a Abs. i Nr. 2 StGB herbeiführen.
BGH, Beschl. v. 29. Juli 1964 - 4 StR 236/64 - AG Duisburg LG Duisburg OLG Düsseldorf
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Peter S up zu: He GW, zebvoren an ED 911 in VB Dänemark,
wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung . des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Juli 1964 beschlossen:
Unterläßt es ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug auf abschüssiger Straße abstellt, infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Maßnahmen gegen das Abrollen des Fahrzeugs zu treffen, so kann er schon dadurch eine Gemeingefahr im Sinne des
§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB herbeiführen.
Gründe§
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Der Angeklagte, der auf einer Fernfahrt in seinem lastzug | in Duisburg übernachten wollte, zechte nach Einnahme des Abendessens in einer Gastwirtschaft mehrere Stunden bis gegen I Uhr nachts. Dann legte er sich im Führerhaus zum Schlafen nieder. Da es ihn in der Stadt zu laut war, fuhr er aus der Stadt hinaus und stellte den Lastzug gegen 3.30 Uhr mit Standlicht auf dem Scheitelpunkt einer Eisenbahnbrücke am rechten Rand der Fahrbahn ab. Zu diesem Zeitpunkt war er fahruntüchtig, sein Blutalkoholgchalt betrug 1,46 %o. Infolge seiner Alkoholbecinflussung erkanntc er nicht, daß er auf einer Brückenkuppe mit leichtem Gefälle parken wollte. Er
unterließ es deshalb, den Lastzug gegen Abrollen zu sichern. Während der Angeklagte schlief, setzte sich der Lastzug wegen des Gefälles der Straße selbsttätig in Bewegung und stürzte nach 70 m über die Straßenböschung hinunter, wo er gegen ein Wohnhaus stieß und dieses leicht beschädigte.
Das Amtsgericht und die Berufungsstrafkammer sind der Ansicht, der Angeklagte habe gegen §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB verstoßen, weil er in seinem fahruntüchtigen Zustand nicht erkannt habe, daß er sein Fahrzeug durch Anziehen ddr Brense und Einlegen des Ganges gegen Abrollen sichern müsse, Durch dieses Unterlassen habe er bereits cine Genceingefahr herbeigeführt, die sich später ausgewirkt habe.
Mit der Revision macht der Angeklagte u.a. geltend, das Landgericht habe ihn nicht wegen eines Vergehens nach §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB bestrafen dürfen, da die Gencingefahr nicht durch Führen seines Fahrzeugs herbeigeführt worden, sondern erst später nach Beendigung der Fahrt eingetreten sei, als sich das Fahrzeug von selbst in Bevregung gesetzt habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die Revision verwerfen, weil zum Führen eines Fahrzeugs im Sinne des 8 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das Anhalten des Zuges auf der Überführung und die hier wegen des Gefälles besonders wichtige Sicherung des Fahrzeugs durch Anziehen der Handbremse und Einlegen eines Ganges gehöre. An dieser Ent- ‚scheidung sieht es.sich durch die Urteile des -Oberlandes- ‚gerichts Stuttgart (VerkMitt 1959, 9; VRS 18, 442; NIW | 1960, 1484) und des Kammergerichts (DAR 1961, 145) gehindert, die annehnen, daß einc den Fahren zeitlich nachfolgende Geneirgefahr den Tatbestand des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfülle. Deshalb hat es die Sache gemäß § 121
- 3. Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegung ist zulässig. Die vom Oberlandesgericht Stuttgart und vom Kammergericht entschiedenen Fälle unterscheiden sich zwar vom Vorlegungsfall dadurch, daß bei ihnen durch cinen Unfall eine Gefahrenlage geschaffen wurde, die nur durch das Hinzukommen anderer Verkehrsteilnehmer zu einer konkreten Gefährdung führte, ohne daß der angeklagte Fahrzceuglenker sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch führte. Den Leitsatz Nr. 2 der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart in NW 1960, 1484, wonach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetze, daß die Gemeingefahr nicht nur durch das Führen eines Fahrzeugs, sondern auch während des Führens herbeigeführt werde, könnte jedoch der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden,. daß der Tatbestand der genannten Vorschrift nur während der Fortbewegung des Fahrzeugs erfüllt werden könne, also nicht mehr beim Anhalten. Dieser Gedanke steht der vom vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung entgegen.
Der Bundesgerichtshof tritt der Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1960, 1484) ist der Senat der Ansicht, daß auch noch die vom Fahrzeugführer nach dem Anhalten zu treffenden Maßnahmen, zu denen er beim Verlassen des Fahrzeugs nach § 20 StVO verpflichtet ist, zum "Führen" eines Fahrzeugs gehören. In BGHSt 7, 315 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß schon derjenige am Verkehr teilnimmt, der, um zu fahren, auf ciner öffentlichen Straße das Trieb- oder Fahrwerk des Fahrzeugs bedient, sei es durch Lösung der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschlüsscls; ein Anfahren sei dazu nicht erforderlich. Zwar erging dic Entscheidung BGHSt 7, 315 zu § 2 StV20, doch ist, wie der Bundesgerichtshof damals schon betont hat, die Auslegung des Begriffs der Verkehrsteilnahme (soweit sie im
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vorliegenden Fall bedeutsam ist) im § 315 a Abs. 1
Nr. 2 StGB dieselbe (vgl. hierzu auch BGHSt 18, 6). Daraus muß, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, umgekchrt gefolgert werden, daß derjenige noch am Verkehr teilnimmt, der auf einer Gefällstrecke sein Fahrzeug abstellt, ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (vgl. BGHSt 17, 181, wo auch § 1 StVO für anwendbar erachtet wird). Der Senat vermag daher der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart, § 315 Abs. 1
Nr. 2 StGB setze voraus, daß die Gemeingefahr "aus dem gegenwärtigen, sich bewegenden Verkehr ausstrahlen" müsse, nicht zuzustimmen.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung ist ferner erforderlich, daß der Täter als Verkehrsteilnchmer in Zustande der Fahruntauglichkeit die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingcfahr herbeigeführt hat. Er muß durch sein Fahrverhalten eine Lage geschaffen haben, die die Schädigung bestimmter Menschen und bestimmter bedeutender Sachwerte wahrscheinlich machte. Es genügt nicht schon die entfernte, weit ablicgende Gefahr, vielmehr ist eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr erforderlich, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutot, wenn keine plötzliche Wendung eintritt (ECHSt 18, 271). Auch diose Voraussetzung ist im Vorlegungsfall erfüllt. Der Angeklagte hat durch das Nichtabsichern des Lastzuges auf der Gefällstrecke die unmittelbare Gefahr des Abrollens geschaffen, Die Gefahr trat bereits cin, als der Angcklagte den Leergang einlegte und weder die Fuß- noch dic Handbremse in Tätigkeit setzte.
Von diesem Augenblick an war eine konkrete Gefahr vorhanden. Daß sich dic Gefahr erst etwa 25 Minuten später
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ausgevwirkt hat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 11, 162). Entscheidend ist der Eintritt der - konkreten - Gefahrenlage unmittelbar nach dem Anhalten.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahne des Generalbundesanvwalt.
Krumme Flitner Börtzler
Mayr Spiegel