Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 29.07.1964 – 2 StR 203/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Kaufmann Eugenius_W ‚ ohne festen Wohnsitz, schoren am WiBräcr 923 in SWw/FPolen, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundcesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. November 1963, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. | Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im
. Falle der Hehlerei {II 13 a der Urteilsgründe) und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückvervwiesen. Dic weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Wit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensbeschverde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit
sie den Schuldspruch betrifft. Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat jedoch ergeben, daß die Strafkammer im Falle der Hehlerei (II 13 a der Urtceilsgründe) keine Einzelstrafe ausgesprochen hat. Dies widerspricht § 74 StGB, der zwingend vorschreibt, daß für jede der mehreren selbständigen Straftaten einc entsprechende Einzelstrafe zu verhängen und aus ihnen allen einc Gesamtstrafe zu bilden ist.
Der Mangel nötigt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 4, 345).
Wie in der letzteren Entscheidung näher ausgeführt ist, hindert das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 StPO die Strafkammer nicht, nunmehr eine Einzelstrafe wegen der Hehlerci zu verhängen; nur darf die Gesamtstrafe nicht erhöht werden.
Dotterweich - Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning