Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 28.07.1964 – 1 StR 253/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

7132 016

1_StR_ 253/64

den Vulkaniseur dem P r iEEEEE> zu: Tome,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

geboren an @. ERED ED in ve Ya: >

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 1.

vom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

-

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

- 2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 27. Februar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Februar 1964 auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

— m u Tu an he un

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sieben Jahren aberkannt. Der mit der Verletzung dcs sachlichen Rechts begründeten Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

1. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie nicht näher ausgeführt. Insoweit gibt das Urteil des Schrurgerichtotauch keinen Anlaß zu Bedenken.

2. Der Strafausspruch bedarf nur in folgenden Punkten einer Erörterung:

a) Das Schwurgericht hat nach Abwägung einer Anzahl von Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründen (UA 28) ausgeführt, cs seien keine Umstände hervorgetreten, die die Anwendung des § 213 StGB gerechtfertigt hätten, weil sie die Tat des Angeklagten in einem derart milden Licht erscheinen ließen, daß dic Anwendung des Strafrahmens des § 212 StGB zu hart sein würde; Anhaltspunkte für einen der in § 213 StGB

- 3 -

bestimmt bezeichneten Umstände seien nicht erkennbar geworden (UA 29). Damit hat das Schwurgericht das Vorliegen sowohl der in § 213 StGB besonders angeführten als auch von anderen mildernden Umständen im Sinne dieser Bestimmung verneint,

Darin liegt kein Rechtsfehler. Insbesondere kann angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die erheblich verminderte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (UA 28) nicht angenommen werden, das Schwurgericht könne übersehen haben, daß auch die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB die Annahme mildernder Umstände nach § 213 StGB zu begründen geeignet ist (dazu BGHSt 16, 360).

b) Im Urteil findet sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahne, das Schwurgericht sei sich vielleicht der Möglichkcit nicht bewußt gewesen, die Strafe nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 StGB zu mildern. Im Gegenteil ergeben dic Urteilsgründe deutlich, daß das Schwurgericht trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände die innerhalb des Regelstrafrahmens liegende Strafe von 12 Jahren Zuchthaus als schuldangemessene Strafe angesehen hat. Es hat diese anderen schulderhöhenden Umstände ohne Rechtsirrtum in der außergewöhnlichen Brutalität gesehen,

: mit der der Angeklagte die Tat ausgeführt hat, in der eigen-

#üchtigen Voranstellung sciner persönlichen Interessen und in der fehlenden Rücksicht darauf, daß Magdalena SB inn selbst viel Gutes erwiesen und ‚wie er wußte, noch für ihre Mutter und ihren Sohn zu sorgen hatte (UA 28 unten). Das Schwurgericht äurfte davon abschen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Regelstrafrahmen zu unterschreiten, weil es dic innerhalb dieses Regelstraf-

. rahmens bestimmte Strafc rechtsfehlerfrei als schuldangemessen

- 4 -

ansah; dabei durfte es, wie es das getan hat, das Abschreckungsbedürfnis als Nebenstrafzweck mitberücksichtigen (BGHSt 7, 28).

Da der Strefauospruch auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen. Jedoch erschien es dem Senat angebracht, dem Angeklagten die Untersuchungshaff seit Erlaß des schwurgerichtlichen Urteils voll anzurechnen.

Dr.,Gcier Willms Fischer

Mei Sanders