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BGH Entscheidung vom 15.07.1964 – 2 StR 252/64

2. Strafsenat

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2 StR_252/64 | 2171 050 ",

ImNanen des Volkes

,

In der Strafsache

gegen

1.) den Hil beiter Friedhelm JB aus geboren am 1944 in O ;

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Bauschiosser Hans-Jürgen BI ren aus geboren am 1943 in O 3

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten besonders schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus - ‘als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer.

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. Februar 1964 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |

Den Angeklagten wird die seit dem 7. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate

übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Raubes verurteilt, und zwar den Angeklagten Friedhelm Rp zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und seinen Bruder, den Angeklagten Hans-Jürgen RW, zu einer solchen von einem Jahr.

Hiergegen richten«.sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Sachbe-Schwerde erheben.

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Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1.) Unbegründet ist das in den Vorwurf einer Verletzung des § 261 StPO gekleidete Vorbringen der Revisionen, das Landgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der gegen Hans-Jürgen RB verhängten Jugendstrafe ausgesetzt werden könne, zu Unrecht berücksichtigt, daß dieser sich hartnäckig geweigert habe, das Motiv der

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Tat anzugeben; daher sei, da sich Friedhelm FB nicht anders eingelassen habe, nicht auszuschließen, daß die Urteilsfindung für beide Angeklagten nachteiliger ausgefallen sei, als es sonst der Fall gewesen wäre.

Das Verhalten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung insbesondere auch die Art und Weise seiner Einlassung, bei der Urteilsfindung heranzuziehen, ist dem Tatrichter nicht verwehrt. § 261 StPO macht ihm gerade zur Pflicht, seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen. Daß dazu auch das gehört, was der Angeklagte zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung erklärt, und wie er es erklärt, bedarf keiner näheren Darlegung. Infolgedessen ist der Tatrichter, wenn er zu der Überzeugung gelangt, daß die Einlassung des Angeklagten nicht oder zumindest teilweise nicht der Wahrheit entspricht, nicht gehindert, hieraus Schlüsse darauf zu ziehen,wie der Angeklagte inner-

_ lich zu seiner Tat steht, und diesen Umstand, soweit sich

dabei Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schulä und den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 1, 105). Das hat die Strafkammer, wie ihre Erwägungen deutlich werden lassen, hier getan, und das mußte sie auch, da 8 21 JGG ausdrücklich vorschreibt, bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe das Verhalten des Jugendlichen nach der Tat mit zu berücksichtigen. Hierunter fällt auch dessen Auftreten in der Hauptverhandlung, wie nicht besonders erörtert zu werden braucht. Im übrigen stimnt die Behauptung der Revisionen, infolge der Berücksichtigung der Weigerung, das Motiv der Tat anzugeben, könne das Urteil zuungunsten der Angeklagten beeinflußt worden sein, nicht damit überein, daß gerade dieser Umstanäl die Jugendkamnmer mit dazu veranlaßt hat, Jugenästrafrecht anzuwenden, obwohl im Zeitpunkt der Begehung der

Tat bei Hans-Jürgen RW nur noch gut sechs Monate an der Erreichung der Volljährigkeit fehlten und sein Bruder Friedhelm immerhin auch bereits fast 19 1/2 Jahre alt war.

2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerd@ihat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

Soweit die Revisionen die Richtigkeit der Feststellung in Zweifel zu ziehen suchen, daß die Angeklagten verabredet hätten, die Eheleute KW zu überfallen, bildet ihr Vorbringen nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beschwerdeführer sagen selbst, daß diese Schlußfolgerung "sicherlich nicht absurd" sei, und räumen damit ein, daß sie möglich ist. Ein möglicher Schluß, zu dem der Tatrichter bei Beurteilung des. Beweisergebnisses gelangt, ist aber mit der Revision nicht angreifbar, wie der Senat in BGHSt 10, 208 des näheren aus-

geführt hat.

Ebenso unbeachtlich sind die Eröürterungen der Revisionen zum Hergang der Tat. Hier wird wiederum versucht, in unzulässiger-Weise das Geschehen selbständig und unabhängig von der Beweiswürdigung des Landgerichts zu werten. Dessen Darlegungen ergeben nichts dafür, daß dieses - und allein darauf kommt es an - bei der Urteilsfindung noch irgendwelche Zweifel am Ablauf des Geschehens gehabt hat.

Sich damit auscinanderzusetzen, daß das Opfer der Körper-

verletzung und das Opfer des versuchten Raubes nicht identisch waren, bestand für die Jugendkammer angesichts der

von ihr getroffenen Feststellungen kein Anlaß; denn hiernach

diente der tätliche Angriff des Angeklagten Friedhelm

ROEEB auf den Ehemann Ks dazu, diesen auszu-

schalten und dadurch die Wegnahme der Ledertasche der Ehefrau durch Hans-Jürgen Fggp zu ermöglichen (vgl. im übrigen hierzu RGSt 67, 183, 186; 69, 327, 330; auch BGHSt 4, 210).

Die Bedenken, welche die Revisionen gegen die Anwendung des § 251 StGB mit der Behauptung geltend machen, die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 224 StGB seien nicht zureichend dargetan, greifen gleichfalls nicht durch. Zwer mag dahinstehen, ob es für die Verwirklichung des Merkmals "erhebliche dauernde Entstellung" schon genügen würde, daß dem Ehemann Kalveram bei dem tätlichen Angriff zwei Zähne, nämlich der zweite .obere Schneidezahn links und ein Zahn im Unterkiefer links, ausgeschlagen worden sind. Indessen hat er, wie im Urteil festgestellt ist, nicht nur den Verlust der Zähne zu beklagen, sondern hat auch eine seitliche Verrenkung der Kinnlade davongetragen, von der. nicht gesagt werden kann, ob und wann sie sich wieder beheben läßt. Eine solche Verrenkung der Kinnlade, zumal in Verbindung mit den Verlust eines Schneidezahns, beeinträchtigt in der Regel die Gesamterscheinung der Person, bei der sie vorliegt, und kann deher sofern sie den Anblick, den das Gesicht normalerweise bictet, auffällig zu dessen Nachteil verändert, als eine Entstellung im Sinne des § 224 StGB angesehen werden (RG JW 192 2232). 0b sie im Einzelfalle eine derartige Wirkung ausübt, ist eine Frage tatsächlicher Art, deren Beantwortung allein dem Tatrichter obliegt; nur er ist auch in der Lage festzustellen, ob die Entstellung "erheblich" ist. Hier hat die Jugendkammer auf Grund des Eindruckes, den sie bei der Betrachtung des Gesichts des Ehemannes KB in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis der. Beweisaufnahme gewonnen hat, das Vorliegen einer erheblichen Entstellung

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bejaht. Dafür, daß rechtsirrige Erwägungen zu dieser Auffassung geführt haben könnten, ist nichts ersichtlich. Das Landgericht hat die erhebliche Entstellung auch rechtlich

zutreffend als eine dauernde beurteilt. Ob sie sich wieder beheben 1äßt, ist nämlich, wie die Revisionen selbst vortragen, erst nach einjähriger Behandlung abzusehen. Danach bleibt einstweilen offen, ob und, wenn ja, wann der ent-

‚stellende Zustand beseitigt werden kann. Zur Annahme einer

dauernden erheblichen Entstellung genügt es aber, wenn sich die Beendigung dieses Zustandes nicht vorausbestimmen

158t (RG JW 1932, 1744).

Daß das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG offen gelassen hat, ob die dem Ehemann Ks zugefügte Körperverletzung rechtlich als schwere oder als gefährliche zu werten sei, ist entgegen der Meinung der Revisionen nicht zu beanstanden.

Die Jugendkammer hat sich, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, nicht über die Erfordernisse geirrt, die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 251 StGB gehören, sondern hat zum Ausdruck gebracht, daß sie angesichts der Anlage und Durchführung der Tat sowie der dabei von den Angeklagten gezeigten erstaunlichen Brutalität die Verhängung von Jugendstrafen selbst dann für erforderlich halten würde, wenn das Vorgehen gegenüber dem Ehemann KW richt

als schwere sondern als gefährliche Körperverletzung zu beurteilen wäre.

Auch sonst 188t das Urteil im Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen.

Von den Vorschriften der §§ 109 Abs. ?, 74 JGG Gebrauch zu machen, besteht kein Anlaß.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning