Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.07.1964 – 5 StR 188/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2209 064 5 StR 188/64 j
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Horst WWW, ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEEE1940 in vg,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juli 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 14.Februar 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 14.Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes mit Todesfolge und wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt.
1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, daß vom Schwurgericht die Voraussetzungen des § 249 StGB bejaht worden sind, ist durchweg unzulässig, weil er nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine andere ersetzen will. Diese läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen darüber hinaus auch die Verurteilung aus § 251 StGB. Bei dem Raube ist durch die gegen ihn verübte Gewalt der Tod des Krankenpflegers NM> verursacht worden. Diese besondere Folge hat der Beschwerdeführer nach dem Sachverhalt, den das Schwurgericht als erwiesen ansieht, auch - wie es § 56 StGB voraussetzt -— fahrlässig herbeigeführt.
Allerdings erscheint es in diesem Zusammenhange auf den ersten Blick nicht unbedenklich, wenn das Schwurgericht ausführt; "Dadurch, daß er (‚der Beschwerdeführer, durch die Wucht des tödlichen Schlages) selbst nach vorn stolperte, merkte er auch, mit welcher Wucht er diesen Schlag führte." Hierdurch wird - das ist der Revision zuzugeben - der Anschein erweckt, als nehme das Schwurgericht an, daß der Angeklagte die tödliche Gefährlichkeit des seinem Opfer versetzten Schlages nur daraus erkannt habe, daß er nach vorne stolperte. Das wäre in der Tat fehlerhaft, weil dieser Vorgang als dem Schlage nachfolgender den Angeklagten nicht
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instand. setzen konnte, den Tod des NEED vorauszusehen.
In Wirklichkeit gibt aber, wie der Generalbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, die aus den Urteilsgründen wiedergegebene Stelle keine Veranlassung zu durchgreifenden Bedenken. Wie die weiteren Ausführungen des Schwurgerichts zeigen, will dieses nur darlegen, daß es sich für den Beschwerdeführer erkennbar um einen sehr wuchtigen, "bei der kräftigen Statur und dem erheblichen Körpergewicht" des Angeklagten äußerst gefährlichen Schlag handelte. Denn das Urteil fährt dann fort, "daß derart wuchtige Schläge an den Kopf oder in den Nacken eines Mannes dessen Tod herbeiführen können, und zwar nicht nur unter ganz besonders unglücklichen Umständen", Hieraus konnte auf die Voraussehbarkeit des Todes für den Angeklagten geschlossen werden. Trotz der wiedergegebenen mißverständlichen Urteilsstelle liegt somit ein Rechtsfehler nicht vor,
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3. Da auch weder die allgemeinen Strafzumessungsgründe noch die Ausführungen zu § 20a StGB, wie die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge ergeben hat, Anlaß zu Beanstandungen bieten, war die Revision in Übereinstimmung mit dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Bundesrichter Kersting ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben.
Sarstedt
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