Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 10.07.1964 – 4 StR 516/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 516/63 2167 018
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günter N EEE zus Ve: geboren am EEE 1934 ir Ta,
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner - Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEREELNED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts Essen vom 10. Oktober 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 11. Oktober 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Meineids und wegen Betrugs verurteilt worden. Auch hat das Landgericht ihm die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Mit seiner in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Meineids beschränkten Revision rügt er ' Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Käufer des Angeklagten bösgläubig. Denn er erwarb den fabrikneuen Staubsauger vom Angeklagten weit unter Preis in einer Gastwirtschaft. Das Anwartschaftsrecht an dem von der Lieferfirma unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Staubsauger war mithin beim Angeklagten verblieben. Dieser hätte über den Verbleib des noch vorhandenen Staubsaugers, auf das sich das Anwartschaftsrecht bezog, daher bei Leistung des Offenbarungscides nach § 807 ZPO im Vermögensverzeichnis Auskunft geben müssen und nicht wahrheitswidrig angeben dürfen, er habe den Staubsauger nicht mehr in seinem Besitz, dieser sei unbrauchbar geworden, er habe ihn weggeworfen (BGHSt 15,
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128, 130). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHSt 14, 345 entschiedenen, in dem der Erwerber gutgläubig und infolgedessen dem Schuldner ein offenbarungspflichtiger Vermögenswert nicht geblieben war (BGHSt 15, 128,
131).
Da das angefochtene Urteil auch im Strafausspruch und in den Nebenentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des ‚Angeklagten erkennen iäßt, ist dessen Revision zu verwverfen.
Der Senat hatte dem Großen Senat für Strafsachen in einer anderen Sache die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 161 StGB gegen Art. 1 GG und Art. 3 der Menschenrechtskonvention verstoße und ob er mit diesen Grundnormen nur als Kannvorschrift vereinbar sei. Nach nochmaliger Prüfung der Rechtsfrage hat der Senat die Vorlegung zurückgenommen. Er hält die Vorschrift des § 161 StGB für verfassungsgemäß und damit für geltendes Recht.
Krumme Flitner Börtzler
Mayr . Spiegel