Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 10.07.1964 – 4 StR 349/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_349/63 | 2173 068
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrer Werner R m aus Senn geboren am EEE 1927 er 7 ’ 2. die Hausfrau Christa R geborene Cm
aus SW, geboren am EEE ;:; in BEE:
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanvalt WW in der Verhandlung,
Obarstaatanraı EEE bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. Februar 1965 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids verurteilt, den Ehemann zu 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis, die Ehefrau zu 7 Monaten Gefängnis. Dem Ehemann hat es die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen,
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Anfang Juni 1958 traten die Angeklagten mit der Möbelhandlung Me in Herford wegen des Kaufs von Einrichtungsgegenständen in Verbindung. Am Freitag, den 6. Juni 1958, fuhr die Ehefrau mit dem Leiter der Filiale Hoggmp dicser Firma, Hp; und einem "Vertreter" nach Hagen zur Besichtigung von Zimmereinrichtungen. Sie entschloß sich dort zum Kauf eines Schlafzimmers und einer Küche zum Gesamtkaufpreis von 2 758,65 DM, der nach einer Anzahlung von 100 DM in 24 Monatsraten beglichen werden sollte. Bei
dieser Besprechung fertigte Ha unter Benutzung eines vorgedruckten Formulars den Kaufvertrag aus. Er ließ sodann die Ehefrau als Bürgin unterschreiben. Außerdem füllte er das Formular eines Darlehensamtrags aus, wonach der Käufer bei einer Teilzahlungs-Bank die Gewährung eines Darlehens in Höhe der Restkaufsumme beantragte. Sodann händigte er der Ehefrau die Urschriften des Kaufvertrags und des Darlehensamtrags mit je zwei Durchschriften aus und forderte sie auf, sie von ihrem Mann unterzeichnen zu lassen. Später unterschrieb dann der Ehemann die Urschriften des Kaufvertrags und des Darlehensamtrags, wobei die Unterschriften auf die Durchschriften durchgepaust wurden. Die Urkunden kamen am 7. oder 9. Juni 1958 an die Hagener Filiale der Firma zurück und gingen von dort am Montag, den 9, Juni,
im Hauptbetrieb der Firma in Herford eine
In der Folgezeit richtete die Firma mehrere Schreiben an den Ehemann, in denen sie um Mitteilung des gewünschten Liefertermins bat. All diese Schreiben blieben unbeantwortet. Hierauf machte die Firma die vereinbarte Vertragsstrafe geltend und erwirkte im August 1960 beim Amtsgericht Herford einen Vollstreckungsbefehl, gegen den der Ehemann Einspruch mit der Begründung einlegte, er habe mit der Firma keinen Kaufvertrag geschlossen, außerdem sei ein etwaiger Anspruch verjährt. Im weiteren Verfahren ließ dann das Amtsgericht Herford die Ehefrau durch das Amtsgericht Arnsberg als Zeugin vernehmen. Im Vernehmungstermin vom 29, Mai 1961 sagte die Ehefrau aus, bei der Besprechung mit dem Filialleiter Hg sei zwar der Kopf eines Kaufvertrags ausgefüllt worden. ‚Ihr seien aber weder der Kaufvertrag noch andere Schriftstücke ausgehändigt worden, Auch habe sie niemals Post von der Firma für ihren Mann erhalten.
Außerdem hätten die Besprechungen zwischen ihr und den Herren der Firma MW nicht im Juni 1958, sondern schon im Juni 1957 stattgefunden. Diese Aussage bestätigte sie
am 17. Juli 1961, wieder vor dem Amtsgericht Arnsberg, und leistete den Zeugeneid. Der Ehemann, :im selben Termin als Partei eidlich vernommen, erklärte, er habe den Kaufvertrag nicht unterschricben. Die Unterschrift unter dem Vertrag, den er jetzt bei der Vernehmung zum ersten Mal im Durchschlag sche, sei zwar fast so geschrieben, wie er seinen Namen zu schreiben pflege. Von ihm stamme sie aber nicht her. Er wisse das mit Sicherheit; ein Irrtum sei nicht möglich. In den Jahren 1957 bis 1960 habe er außer einigen wenigen Möbelstücken bei einer anderen Firma keine Möbel gekauft.
2. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, die Ehefrau habe bewußt unvwahr ausgesagt und beschworen, daß die Vertragsverhandlungen nicht 1958, sondern schon 1957 stattgefunden hätten, daß sie am 6. Juni nicht die Vertragsentwürfe mitbekommen habe, um sie durch ihren Mann unterschreiben zu lassen, und daß sie niemals für ihren Mann bestimmte Schreiben der Firma MB entgegengenommen habe. . Insbesondere hat es sich, vor allem auf Grund der übereinstimmenden Bekundungen dreier Schriftsachverbhtändigen, davon überzeugt, daß die Unterschrift des Mannes unter dem Kaufvertrag echt ist. Es widerspreche auch nicht den übrigen festgestellten Umständen - so hat das Landgericht ausgeführt -, daß die Urkunden mit der Unterschrift des Ehemannes versehen am 9, Juni 1958 der Firma Mn in ihren Geschäftsräumen in Herford zugegangen seien.
. 3, Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verlcetzung sachlichen Rechts,
Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
II. Verfahrensrügen
1. Über die Echtheit der Unterschrift des Ehemannes hat das Landgericht am ersten Verhandlungstag den Sachverständigen Weiß vernommen. Darauf hat der Angeklagte beantragt, den Sachverständigen "für Graphologie und Schriftkunde", Dr. Hemsing, als Obergutachter darüber zu hören, daß eine Fälschung durch Nachziehen der Drucklinien der auf eine untergelegte Vorlage übertragenen Unterschrift des Ehemannes, so wie die Angeklagte die Fälschung vorgenommen haben will, auch möglich sei, wenn die Druckrillen völlig mit Kugelschreiberpaste ausgefüllt seien. Diesen Antrag hat das Landgericht zunächst gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt, später jedoch auf Antrag des Angeklagten beschlossen, einen Sachverständigen über die chemischen Eigenschaften des Schriftmaterials (Farbpasten und Blaupapier) bei den angeblichen Unterschriften des Angeklagten auf den Urschriften und Durchschriften des Kaufvertrags und des Darlcehensamtrags zu vernehmen, und darüber den Sachverständigen Windhaber vernommen. Schließlich hat es beschlossen, es solle "ein weiteres Gutachten des Bundeskriminalamts in Wiesbaden über die Echtheit der Unterschrift des Werner Röttgers eingeholt werden". Am lotzten Verhandlungstag ist dann der Sachverständige Wenzel vernommen worden.
Aus dem Urteil ergibt sich, daß der Sachverständige Wenzel gerade auch darüber ausgesagt hat, was der Angeklagte durch die Vernchmung des Sachverständigen Dr. Hemsing geklärt haben wollte. Die Sachverständigen Weiß und Wenzel
haben nämlich, wie das Urteil darlegt, bekundet, daß die Fälschung durch nachträgliche Ausfüllung der beim Durchpausen entstandenen Druckrillen nicht möglich sei, ohne "mit den den Sachverständigen zur Verfügung stehenden optisch-physikalischen Untersuchungsmitteln" erkannt zu werden; die Untersuchung habe aber ergeben, daß auf diese Weise die Unterschrift des Ehemannes auf dem Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei.
Das Landgericht war nicht genötigt, gerade den vom Angeklagten benannten Sachverständigen Dr. Hemsing als Obergutachter zu hören. Daß dieser etwa über andere, überlegene Untersuchungsmethoden verfügte, hatte der Angeklagte scibst nicht behauptet. Darauf, daß die Strafkammer den Bewoisamtrag zunächst, gleichviel ob mit Recht oder Unrecht, abgelehnt hatte, kommt es nicht an. Jedenfalls kann darauf das Urteil nicht beruhen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist nach alledem insoweit nicht nachgewiesen. .
2. Fehl geht auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht "durch cinen Schriftsachverständigen" geprüft habe, ob nicht bei der Leistung der Unterschrift genau derselbe Kugelschreiber benutzt worden sci wie bei der Ausfüllung der Formulare. Das Landgericht hat mehrere Schriftsachverständige vernommen. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß an einen tatsächlich vernommenen Sachverständigen noch weitere Fragen hätten gerichtet werden müssen als tatsächlich geschehen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil alle Einzelheiten der Sachverständigengut-
achten wiederzugeben. Der Sachverständige Windhaber hatte
in seinem schriftlichen Gutachten übrigens darauf hingewiesen, daß einc weitere Untersuchung mangels "Leitelemente" nicht möglich sei. Aus dem Urteil ergibt sich, daß sich
-die Sachverständigen durch ihre unabhängig voneinander durchgeführten Untersuchungen davon überzeugt haben, daß
der Ehemann die Unterschrift unter dem Kaufvertrag eigenhändig vollzogen hat, daß es sich also nicht um eine Fälschung handelt. Diese Überzeugung hat auch das Landgericht auf Grund der Bekundungen der Sachverständigen, der Beweisaufnahne im übrigen und insbesondere auch der wechselnden- Behauptungen der Ehefrau gewonnen. Unter diesen Umständen brauchten sich ihm weitere Zweifel, denen es hätte nachgehen müssen, nicht aufzudrängen.
3. Der Angeklagte hatte beantragt, durch "Beiziehung der Auftragsdurchschrift aus der Filialc Hagen’ der Firma Me" zu klären, daß die angebliche Unterschrift des Ehemannes schon "in Hagen an Ort und Stelle unter den Kaufvertrag und unter den Darlehensvertrag gesetzt" worden sci. Dieser Beweisamtrag ist vom Verteidiger in der Hauptverhandlung für erledigt erklärt worden. Die Revision führt selbst aus, daß dies geschehen sei, "nachdem die Zeugin Me", Buchhalterin im Betrieb der Firma, "dem Gericht gegenüber erklärt hatte, daß die Suche nach die-. sem Auftragsbuch erfolglos gewesen sei". Sie meint, es “ hätte gleichwohl "der Aufklärungspflicht des Gerichts entsprochen, dic Frage. nach den Verbleib des Auftragsbuchs näher zu klären und hierzu insbesondere die Angestellten in der Firma Me zu hören".
Die Rüge ist unzulässig. Das Gericht hat die Aufklärung durch die Anhörung der Buchhalterin MW versucht, Durch ihre Erledigungserklärung hat die Verteidigung selbst zum Ausdruck gebracht, daß sie eine weitere Aufklärung nicht mehr für möglich hielt. Die Revision hat nicht angegeben, welche Angestellten der Firma Mm außer der Buchhalterin über den Verbleib des Auftragsbuchs hätten Aufschluß geben künnen.
4. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, Auskünfte der Bundesbahn und der Bundespost darüber einzuholen, "daß nach 18 Uhr in Westerfeld aufgegebene Post arm Tag der Aufgabe nicht mehr weitergeleitet wird und
insbesondere nicht am nächsten Vormittag in Hagen zugestellt
wird und daß die angeklagte Ehefrau Re nicht vor 18 Uhr in Westerfeld zurück sein konnte, wenn die Abfahrt nach 16 Uhr gelegen hat". Das Landgericht hat diesen An-
“ trag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen
als wahr unterstellt werden könnten.
Beide Revisionen beanstanden, daß das Landgericht sich nicht an diese Wahrunterstellung gehalten habe. Dazu tragen beide Beschwerdeführer vor, der Verteidiger des Ehemannes habe in der Hauptverhandlung den Beweisamtrag _ mündlich erläutert und verdeutlicht. Er habe vorgetragen, der Ehemann sei am Freitag, den 6. Juni 1958, und auch am folgenden Tag an sciner Arbeitsstelle in Sundern gewesen und die beiden Eholeute hätten dahor am Abend des 6. Juni und am Vormittag des folgenden Tages keine Möglichkeit gehabt, einander zu treffen. Hierüber sind dienstliche Äußerungen der Mitglieder der erkennenden Strafkammer und des. Sitzungsstaatsanwalts eingeholt worden. Sie können sich
nicht mehr genau an den Vortrag des Verteidiger erinnern.
Es kommt darauf aber nicht entscheidend an. Das Urteil kann auf zu enger Auslegung des Beweisamtrags oder etwaiger Nichteinhaltung der Wahrunterstellung nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat auf Grund des im einzelnen dargelegten Ergebnisses der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß die Ehefrau aus der Besprechung vom 6. Juni die Urschriften und je zwei Durchschriften des Kaufvertrags und des Darlehensamtrags, auf der die Unterschriften ihres Ehemannes noch fehlten, mitgenommen hat und daß dann der Ehemann die Urschriften eigenhändig unterschricben hat. Es hat dann nur noch, um ganz sicher zu gehen, untersucht, ob es überhaupt möglich sei,
daß die unterschriebenen Urkunden auf dem notwendigen Umweg über die Filiale in Hagen bereits am Montag, den 9. Juni,
in der Hauptstelle der Firma in Herford eingetroffen sein können, wie es dem Urteil zufolge tatsächlich der Fall war. Dafür kam es entscheidend nur darauf an, ob der Ehemann die Schriftstücke so rechtzeitig erhalten, unterzeichnet und weitergeleitet haben kann, daß sie auf dem Weg über die Filiale Hagen noch am 9. Juni bei dem Hauptgeschäft in Herford, gleich auf welche Weise, auch ohne Benutzung von Bahn und Post, eintrafen. Diese Möglichkeit bejaht das Landgericht auch deshalb, weil der etwa erst am 9. Juni in Hagen-Haspco eingegangene Vertrag noch an diesem Tage nach Herford gelangt sein könne, indem ihn etwa ein Angehöriger des Herforder Hauptgeschäfts anläßlich eines Besuchs des Filialgeschäfts in Hagen-Haspe mitgenommen hat". Da der Verteidiger selbst nicht vorgetragen hat, daß die Eheleute auch am Sonnabend, 7. Juni, nachmittags oder Sonntags mia
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nicht mehr zusammen gewesen seien, so daß die Unterschriften Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch vollzogen worden sein können, ist die Annahme des Landgerichts, die rasche Beförderung bis zum 9. Juni könne so oder auf ähnliche Weise vonstatten gegangen sein, denkgesetzlich und der Erfahrung nach nicht zu beanstanden.
5, Die Rüge, das Landgericht habe den § 247 StPO und »zugleich die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist offensichtlich unbegründet.
6. Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß im Zweifel zugunsten des Angcklagten entschieden werden muß, sowie die Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts verstießen gegen Denkgesötze, machte die Revision des Ehemannes in Wahrheit sachlichrechtliche Mängel des angefochtenen Urteils geltend. Darauf wird nachstehend eingegangen werden (III).
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Aufklärungsrügen erhebt, sind diese deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel angegeben hat, deren sich das Gericht noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).
7. Auf der Urschrift und den Durchschriften des Kaufvertrags befindet sich, von der Hand des Filialleitero Hgg geschrieben, der Vermerk "Schufa ab 7.6.58". Danit ist zum Ausdruck gebracht, daß von der Firma Mes eine Anfrage an dic Auskunftskartci der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung in Dortmund gerichtet wurde. Dice Revision der Ehefrau führt aus, daraus ergebe sich der
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im Zusammenhalt mit der Nichteinhaltung der Wahrunterstellung (oben Nr. 4) bedeutsame Umstand, daß die Urkunden, die angeblich vom Ehemann unterzeichnet waren, schon am Sarıstag, den 7. Juni 1958, bei der Firma Ns wieder vorgelegen hätten,
Das Landgericht hat hierzu dargelegt, der Filiallciter Hggphabe als Zeuge ausgesagt, daß er diesen Vermork ("Schufa ab 7.6.58") möglicherweise nachträglich angebracht hat, nachdem die Urkunden, vielleicht erst am 9. Juni 1958, bei der Filiale in Hagen wieder eingegangen waren. | .
Unbegründet ist die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe os unterlassen, "das Original dieser Auskunft bei der Kreditauskunftsstelle anzufordern", Aus den Akten ist ersichtlich, daß die Staatsanwaltschaft diese Aufklärung versucht hat, daß aber nach Mitteilung der "Schufa" die Unterlagen aus dem Jahre 1958 bereits vernichtet sind.
8. Die Revision der Ehefrau rügt schließlich, daß gas Landgericht das bei den Akten befindliche "Original eines Schreibens des Vertreters Hgg von 7.6.1958, 0000200 mit dem dieser offenbar die Vertragsexemplare an das Hauptgeschäft in Herford gesandt hat, „220... nicht zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht hat",
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Schriftstück ist mit den Durchschriften verschiedener Schreiben zusanmengeheftet, die die Firma Nm an den Angeklagten gerichtet hat. All diese Schriftstücke befinden sich in der Hülle Bl. 4 der Akten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift
ist "der Schriftwechsel der Firma Maie- Tip in Hülle Bl. 4 d.A." zum Gegenstand der Hauptverhandlung ge-
macht worden. Ob sich dieses angebliche "Original eines Schreibens des Vertreters Hgge vom 7.6.1958" zu diesem Zeitpunkt, wie die Beschwerdeführerin behauptet, noch nicht bei den Urkunden in der Hülle Bl. 4.d.A. befunden hat, ist unerheblich; denn es handelt sich nicht um ein Schreiben Hs an dic Hauptstelle der Firma MW, sondern um einen formlosen, cinschließlich der Datierung und Herkunftsbezeichnung ("7.6.58 Hp."} mit Schreibmaschine geschriebenen Aktenvermerk, wonach "Hp." (offensichtlich = He auf Grund der in Kürze wiedergegebenen Angaben über die Arbeitsund Einkommensverhältnisse der Eheleute RW "keine Zweifel an der Bonität des Kunden" hegt. Es liegt sehr nahe, daß 1] diesen Vermerk im Anschluß an die Unterredung,
dic er am Abend zuvor mit der Ehefrau hatte, schon am
7. Juni 1958 geschrieben und dann nach Eingang der vom Ehemann unterschriebenen Vertragsstücke zusammen mit diesen an die Hauptstelle der Firma in Herford weitergeleitet hat, wo sie am 9. Juni 1958 eintrafen. Das Landgericht war nicht verpflichtet, auf diesen Vermerk, dessen Beweiswert äußerst gering ist, in der Hauptverhandlung im einzelnen einzugehen und seino Bedeutung im Urteil zu erörtern.
III. Sachrügen
1. Gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten: entschieden werden muß, hat das Landgericht nicht verstoßen. Das Landgericht hatte keine Zweifel mehr an der Schuld der beiden Angeklagten (RGSt 52, 319).
Es trifft auch nicht zu, daß das Landgericht mit seinen Urteilsausführungen die Denkgesetze verletzt hätte. Dice Feststellungen des Landgerichts brauchen nicht, wie die Revisionen meinen, "zwingend" zu sein. Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, die Beweise zu würdigen und sich eine bestimmte Überzeugung zu bilden. Wenn er nach der Anhörung der Angeklagten und auf Grund des Ergebnisses ‘ der Beweisaufnahme zu einer bestimmten Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gekommen ist, so kann dies grundsätzlich von der Revision nicht beanstandet werden. Entgegen der Meinung der beiden Revisionen ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß das Landgericht naheliegende Umstände übersehen hätte, die weiterbestehende Zweifel an der Schuld der Angeklagten begründen könnten.
2. Die Feststellungen tragen hinsichtlich beider Angeklagten den Schuldspruch wegen Meineids.
Es ist zwar richtig, daß das Landgericht nur kurz erwähnt hat, der Ehemann habe bei seiner eidlichen Parteivernehnung vorsätzlich das Gegenteil der wirklichen Tatsachen beschworen. Daraus ergibt sich aber, daß es diese Frage geprüft hat. Angesichts der VUrteilsfeststellungen im übrigen bedurfte es keiner weiteren Ausführungen.
3. Bei der Ehefrau hat das Landgericht die Voraussotzungen des § 157 StGB für gegeben erachtet. Aus welchen Grunde es das getan und ob es sich dabei möglicherweise in Gegensatz zur Auffassung des Bundesgerichtshofs gesetzt hat (EGHSt 8, 301, 311, 313, 318 ff), kann dahinstehen. Durch die Anwendung des § 157 StGB ist die Angeklagte nicht beschwert,
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4. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine rechtlichen Bedenken, Die Schuld des Ehemannes bezüglich des ihm selbst nachgewiesenen Meineids wurde dadurch erhöht, daß er, wovon das Landgericht überzeugt ist, einen starken Einfluß auf seine Ehefrau ausgeübt hat und "für ihre Falschaussage der verantwortliche Initiator gewesen" ist; es kommt dabci nicht darauf an, ob er sich in strafbarer Weise der Anstiftung zum Meineid seiner Ehefrau schuldig gemacht hat oder sie nur aus scinem "cigenen verständlichen Interesse an dem Ausgang des Verfahrens" nicht davon abgehalten hat, sclbst schuldig zu werden und ebenfalls einen Meineid zu leisten.
Da das Urteil auch im übrigen, besonders in den Nebenentscheidungen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten erkennen läßt, müssen die Revisionen vervorfen werden.
Krumme Flitner Börtzler .Mayr Spiegel