Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 07.07.1964 – 5 StR 204/64

5. Strafsenat

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5 StR 204/64 #209 045

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Bernhard FT EEEB aus HE.

geboren am EENEED 1904 ir TemuEmuumn

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Blutschande in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch einer Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juli 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.November 1963 insoweit, als es den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Wie die Revision mit Recht rügt, hätte die Zeugin Inge SCHE zeborene FU nicht vereidigt werden dürfen, weil sie im Sinne des § 60 Nr.3 StPO verdächtig ist, sich an der Tat beteiligt zu haben, die Gegenstand der Untersuchung ist. Denn nach § 173 Abs.l und 4 StGB wird auch die achtzehnjährige oder ältere Tochter bestraft, die sich von ihrem Vater zum Beischlaf mißbrauchen läßt. Das Urteil nimmt einen fortgesetzten blutschänderischen Verkehr vom Jahre 1952 bis zum Frühjahr 1958 an. Innerhalb dieser Zeit, im Juli 1953, ist die Zeugin achtzehn Jahre alt geworden. Daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie mit gerichtlicher Zustimmung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt hat, machte die Vereidigung nicht zulässig.

Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen. Das gilt auch, soweit das Landgericht als erwiesen ansieht, daß der Angeklagte später mit seiner jüngeren Tochter Heike ebenfalls jahrelang Blutschande getrieben habe. Denn die Strafkammer mag Heike unter anderem deshalb geglaubt haben, weil ihre Schwester Inge unter Eid gleichartige Erlebnisse mit dem Angeklagten bekundet hatte. Der Senat kann ferner nicht ausschließen, daß diese eidliche Aussage auch Tatsachen enthielt, die zur Verurteilung des Angeklagten wegen Blutschande mit seiner Tochter Heike beigetragen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß Heike, die am Ende der Tatzeit erst siebzehn Jahre alt war, der Teilnahme am Ehebruch des Angeklagten im

Sinne des § 60 Nr.3 StPO verdächtig sein kann (vgl. RG HRR 1939,599).

Sarstedt Koffka Schmitt Dr.Börker Kersting