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BGH Urteil vom 07.07.1964 – 1 StR 37/64

1. Strafsenat

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1_StR 37/84 | 2133 g y

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kriminalinspcktor a.D. Joseph PB aus — 2:5. ‚geboren na. RD EB in B-Landkreis Be:

2. den Gendarmeriemeister i.R. Wilhelm WW aus &cboren an &. in

3 FE NED; De ,»„ Krs. CB

?

3. den Helfer in Steuersachen Otto

K ED zu: VEREEB, geboren am @. 1908 in SEID / TB, wegen Mordcs u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE pci der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr; b bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 27. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten KO und PB im Failc II, 3 des Eröffnungsbeschlusses (Irena und Bianca Pa@P) freigesprochen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels!der Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverviesen.

Die Revisionen der Angeklagten PD und Ve . werden verworfen.

Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

—— me Di WE dr m a

Das Schwurgericht hat den Angeklagten KB freigesprochen, den Angcklagten PB unter Freisprechung im übrigen in cinem Fall wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Totschlag und in fünf Fällen wegen gcemeinschaftlicher Bejhilfe zu scchs, cintausend, sicbenhundert, siebenhundert und acht jeweils in Tateinhceit stehenden Morden zu einer Gesamtstrafe von sicben Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft und den Angeklagten WEB unter Freisprechung im übrigen in zwei Fällen wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zu scchs und cintauscend jeweils in Tateinheit stehenden Morden zu ceincr Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Unterscuhungshaft verurteilt. | \

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten KB von dem Vorwurf des Mordes an Irena I ) und des Angeklagten PB von dem Vorwurf der Beihilfe hierzu (II, 3 des Eröffnungsbeschlussces).

Dem Angeklagten KEEP war unter anderem ein Mord an der dem jüdischen Volk angehörigen Irena Pa@ß und ihrer achtjährigen Tochter Bianca, dem Angeklasten PB Beihilfe dazu vorgeworfen worden. Das Schwurgericht hat die Angeklagten in diesem Falle freigesprochen, weil es die Tötung des Kindes Bianca durch die Angeklagten nicht als erwiesen angceschen und die Tötung von Irena Pa@WB statt als Mord nur als Totschlag gewertet hat, der verjährt sei.

Dice Ausführungen des Schwurgerichts, die Tötung der Frau Ircna Pa@B sei kein Mord, sondern ein Totschlag gewesen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Schwurgericht hat die Tötung der Irena Pa nicht als Mord, sondern als Totschlag angeschen, weil dem Angeklagten KB nicht nachzuweisen sei, "daß er Irena Po aus niedrigen Beweggründen, nämlich deshalb hatte erschießen lassen, wcil sie Jüdin war und er sie als solche entlarvt hatte", und weil nicht auszuschließen sei, "daß der Angeklagte die Erschießung der Irena Pa nicht.nus nicdrigen Beweggründen, insbesondere nicht aus Rassenhaß oder zur Terrorisierung der jüdischen Einwohner von ScaiD, befohlen hat, sondern deshalb, weil er sie als Agentin und Spionin für überführt hielt" (VA 52).

Mit diesen Erwägungen bewegt sich das Schwurgericht in einer zu engen Auslegung des Begriffs der Tötung aus nicdrigen Beweggründen.

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Nicht nur derjenige handelte aus niedrigen Beveggründen, der cinen Juden aus Rassenhaß tötete, sondern auch derjenigc, der sich den Rassenhaß der nationalsozialistischen Machthaber bewußt zunutze machte, weil er erwartete, wegen seiner Tat nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (BGHSt 18, 37, 39). Wer sich willkürlich zum Herrn über Leben und Tod eines anderen aufwirft, handelt aus niedrigen Beweggründen, wenn er von vornherein davon aus- ‚geht, daß derjenige, über dessen Leben er entscheidet, nichts zu bedeuten hat, daß er eben "nur ein Jude" oder sonst ein Nichts ist (v&l. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. April 1953 - 1 StR 709/52, vom 27. März 1956 - 2 StR 455/55 und vom 13. November 1958 - 4 StR 214/58).

Das Schwurgericht führt im Zusammenhang mit dem Fall Ircna Pa aus, daß das Leben eines Juden damals gar nichts gält und daß sich niemand darum kümmerte, wenn man einen Juden zu Unrecht erschoß (UA 42). Der Angcklagte Ka hatte lediglich die begrenzte Strafgewalt eines Gebietskommissars, die nur Freiheitsstrafen bis zu 6 Wochen oder Geldstrafen bis zu 1.000 RM oder beides nebeneinander umfaßte. Wenn er einen Spionageverdacht hatte, war er verpflichtet, den Fall der Anklagcbehörde beim Sondergericht odcr auf dem Dienstwege dem zuständigen Regimentskommandeur der Polizei oder SS-Totenkopfstandarte oder dem Führer eincs Einsatzkommandos der Sicherheitspolizcei zur Bildung eines Standgerichts zu überstollen (UA 15). Er tat das nicht, sondern ließ Irena Pa heimlich erschießen - die Sacho. sollte "im Stillen" abgetan werden (UA 23, 37). Die Erschießung wurde auch nicht gemeldet, sondern der Angeklagte P@BB hat scinem Vorgesetzten, dem Gendarmeriehauptmannschaftsführer Mg» in REP, die Hinrichtung verschwiegen und wahrheitswidrig berichtet, "daß Irena Po dem SD überstellt worden sei" (UA 23). KB var "als ein harter Mann bekannt", cr bewegte sich in der Judenfrage "auf der Parteilinie" und mit seinem Eintreffen in

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Sc trat "einc Verschärfung in der Judenbehandlung"

ein (UA 39). Alle diese Umstände sprechen dafür, daß sich KOEEB im Fallc Ircna Pa, deren Gesicht er als "jüdi-

sche Fratze" bezeichnete (UA 40), zum Herrn über leben

oder Tod eines Menschen aufgevorfen hat, dessen Existenz

nach seiner Meinung ein Nichts war, daß er sich die nationalsozialistische Ideologie mit ihrer Lehre vom Untermenschentum, zu dem er Irena Pa als nach seiner Meinung überführte Spionin - auch unabhängig davon, daß sie Jüdin var, oder in Verbindung mit dieser Tatsache - möglicherveisce rechnete, bei ihrer Erschießung berechnend zunutze machtc

und dabei erwartete, er werde vor allen nachteiligen Fol-

gen seiner verbrecherischen Handlungsweisc bewahrt bleiben, wenn er sie ohne Verfahren beseitigen ließ. Dann würde Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen, also Mord, vorliegen. Der Angeklagte Pe hätte sich der Beihilfe zu

diesem Mord schuldig gemacht, wenn er vorsätzlich in Kenntnis der niedrigen Beweggründe KO bei der Erschießung mitwirkte (BGHSt 2, 251, 255).

Die dargelegten Umstände machen im Falle Irena Pa eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Schwregericht erforderlich.

Liegt Mord vor, so gilt die 20-jährige Verjährungsfrist des § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB und zwar auch für die dem Angeklagten Paur zur Last gelegten Beihilfe zum Mord (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1962 - 5 StR 4/62). Der Lauf dieser Verjährungsfrist war jedenfalls bis zum 8. Mai 1945 gehemmt. Danach besteht für den Senat kein Anlaß zu prüfen, ob bei Annahnce eines Totschlags die Ansicht der örtlichen Staatsanwaltschaft zutrifft, das Schwurgericht hätte nicht den 8. Mai 1945, sondern nach dem Bayerischen Gesetz Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialisti-

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scher Straftaten vom 31. Mai 1946 (Bay.GVBl S. 182) den

30. Juni 1945 als Endtermin der Hemmung der Ver’ährung anschen müssen, so daß die Verjährung am 20. Juni 1960 rechtzeitig unterbrochen worden sei (vgl. dazu BGH NJW 1962, 2308 Nr. 16, insoweit in BGHSt 18, 37 nicht abgedruckt). Ebensowenig brauchte der Senat sich mit der Ansicht dcs Generalbundesanwalts auseinenderzusetzen, daß schon die Anordnung der richterlichen Vernehmung der Zeugin FEB am 26. April 1960 und die richterliche Vernehmung dieser Zeugin am 6. Mai 1960 (Bl. 25 und 26 der Ermittlungsakten 1 a Js 871/61 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - Beiheft 5) die Verjährung hinsichtlich des Angeklagten KW zuch im Fall Irena Pa unterbrochen habe.

Die Aufhebung des Urteils im Fallc der Tötung der Frau Irena Pa@B muß sich auch auf dic Erschießung des Kindes Bianca Pa erstrecken, da sie nach dem Eröffnungsbeschluß in Tateinheit mit der Erschießung Irena Pe steht, wenn das Urteil auch insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

1. Das Schvurgcricht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Straftaten der Angeklagten, soweit es sich um Beihilfe zum Mord handelt, schon darum nicht verjährt sind, wcil insoweit cine 20-jährige Verjährungsfrist gilt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1962 - 5 StR 4/62). Abgesehen davon hat es zutreffond ausgeführt, daß auch bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren die Verjährung am 29. April 1960 unterbrochen und darum Verjährung nicht

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eingetreten ist. Das ist für den Fall Geb von Bedeutung, in dem der Angeklagte Pe wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt ist.

2. Die Verfahrensrügen der Revisionen beider Angeklagten sind nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt und darum unzulässig.

3. Sachlichrechtlich enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Das Schwurgericht hat insbesondere mit zutreffender Begründung dargelegt, daß die Angeklagten sich weder auf § 47 MilStGB noch auf den Nötigungsstand des § 52 StGB noch auf Notstand i.S. des § 54 StGB noch auf Putativnotstand berufen können. Dabci kann offen bleiben, ob die Revision mit ihren Ausführungen Recht hat, die Angeklagten hätten auch schon vor dem 1. September 1942 dem Militärstrafrecht unterstanden und es habce sich bei den ihnen erteilten Befchien um Befchle in Dienstsachen gehandelt. Das Schwurgericht hat nämlich ohne Rechtsirrtum ausdrücklich auch für die vor dem 1. Scptember 1942 begangenen Straftaten der Anseklagten ausgeführt, diese hätten in allen Fällen ein sicheres Wissen (BGNSt 5, 239) von dem verbrecherischen Zweck der ihnen erteilten Befehle gehabt. Es hat darum mit Recht die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB angewandt. Was die Revision hiergcegen vorbringt, liegt ebenso wie ihre weiteren Angriffe gegen die Ablehnung cincs Nötigungs- oder Notstandes durch das Schwur-

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gericht im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und vermag einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.

Danach sind die Revisionen der Angeklagten MB und VW zu verwerfen.

Seibert Willms Hübner

Mai Sanders