Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 03.07.1964 – 4 StR 492/63

4. Strafsenat

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Im Mamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Harald S EEE zu: Tem EEE 2: SEE, echoren ar EEE 1937 in OH ,

wegen Meineids

hat der 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Meere ee in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsterg vom 4. Oktober 1965 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr und drei Honaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte für zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

§ 264 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die in der Anklage bezeichnete Tat ist die gesamte Zeugenaussage des Angeklagten vom 13. Oktober 1961 in dem Ehescheidungsprozeß Vo gegen Ve vor dem Landgericht in Arnsberg, soweit sie objektiv und subjektiv falsch war. Gegenstand der Vernehnmung des Angeklagten war damals die Behauptung des Ehemannes Vogt; der Angeklagte habe zu Frau vo» ehebrecherische und ehewiärige Beziehungen unterhalten. Die einzelnen Bekundungen des Angeklagten zu diesem Beweisthema bildeten nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen -geschichtlichen Vorgang. Das Landgericht mußte daher auch solche Einzelangaben des Angeklagten in die Verhandlung und Entscheidung miteinbeziehen, die in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß nicht ausdrücklich als falsch bezeichnet worden waren, sofern sich in der Hauptverhandlung ihre Unrichtigkeit heraus-

stellte. Eine Aussetzung der Hauptverhandlung von Amts wegen gemäß § 265 Abs. 4 StPO war nicht geboten, weil der Angeklagte im vollen Umfang der Verurtcilung geständig war.

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Nachprüfung dcs Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Der Senat hatte zunächst Bedenken, ob § 161 Abs. 1 StGB, soweit er den Richter zwingt, ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles auf die dauernde -Eidesunfähigkeit des Verurteilten zu erkennen, mit dem Grundgesetz und mit der Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Er hatte daher eine andcere Sache zur Entscheidung dieser Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Nach nochmaliger Prüfung der Rechtsfragc:hat er keine Bedenken mehr, j

Krumme Flitner Börtzler Mayr Spiegel