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BGH Entscheidung vom 01.07.1964 – 2 StR 160/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2142 I“)

Pe N.

2 SiR 160.64

ImnmNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. ) (EEE Melker Walter K ‚„ zuletzt wohnhaft in

CD seboren ar EB 1930 in Ku

2.) dam Kraftf arı-Heinz 5 oo uf 2: geboren am in <D

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

3.) die Hausfrau Hannelore Erika Irmeard L eborene aus 1936 in

‚ geboren am

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsenuel Ä als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter TEE | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Ks und SED wird das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 11. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie und der Mitangeklagte BED vegen gemeinschaftlichen Mordversuchs

(Fall Spy eg verurteilt worden sind,

außerdem in den Gesamtstrafaussprüchen.

2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dic Angeklagte IL von Vorwurf der Beihilfe zum Mord (Fall Ho) freigesprochen worden ist.

3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

4.) Die Revision der Angeklagten Ip ır« die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

Ken una SCHNEE weräen veruorfen. Die Angeklagte ID hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten Kg»: SEE una REED wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung (Fall Kun ‚ wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs und

wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Fall Sp og) , vegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen schwercm Raub und gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (Fall Zr . vegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Fall StB), wegen Mordes und wegen gemeinschaftlicher Notzucht (Fall He), “EEE ferner wegen eines weiteren Notzuchtsverbrechens zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen KW und SCHE sind außerdem Gesamtstrafen von je zwölf Jahren Zuchthaus und gegen Ege eine Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verhängt worden, die gemäß § 260

Abs. 4 Satz 3 StPO in die Urteilsformel nicht aufgenommen worden sind. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind allen drei Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt, dem Angeklagten SB ist auch die Fahrerlaubnis für immer entzogen worden. Die Angeklagte Ip hat

das Schwurgericht unter Freisprechung von dem Vorwurf der Beihilfe zum Mord wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Notzucht (Fall How zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten Se, Kae una I —— ) mit der Sachbeschwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ebenfalls mit der Sachbeschwerde gegen die Freisprechung der Angeklagten In: ?ie Revisionen der Angeklagten Sun: KB Haben nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordversuchs Erfolg; im übrigen sind sie, ebenso wie die Revision ger Angeklagten Lw; unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt durch.

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I.

Die Revision des Angeklagten Sg

1.) Unrichtig ist die Meinung der Revision, der Angeklagte habe in den Fällen ZW re un: :- EEE nicht als Mittäter der versuchten Notzucht verurteilt werden dürfen. Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei dargelegt, daß der Angeklagte auch insoweit Täter und nicht Gehilfe war. Auch wer selbst nicht mit der vergewaltigten Frau verkehrt und dies auch von vornherein nicht will, kann sich der Notzucht als Mittäter schuldig machen (BEHSt 6, 226).

2.) Die Bedenken, welche die Revision gegen die Annahme des Mordversuchs im Falle Sp HB ernert, greifen nicht durch. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer jedoch gegen die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StGB ablehnt.

Es verneint einen strafbefreienden Rücktritt, weil die Angeklagten ihre Entdeckung durch etwa hinzukommende Passamten befürchteten und deshalb von der Durchführung ihres

Mordplanes Abstand nahmen. Damit ist die Freiwilligkeit des

Rücktritts jedoch noch nicht ausgeschlossen. Nach den Fest-

stellungen wollten See, KEEEB und Epiie überfallenen Sypgund Hop deshalb töten, weil die Zeugin Sp@D ien Beschwerdeführer erkannt hatte, und sie befürchteten, daß durch deren Strafanzeige diese Tat und frühere Straftuten aufgedeckt würden. Als der Kraftwagen, mit dem zunächst das Paar in die Pulda gefahren werden sollte, steckenblieb und nicht wieder in Gang gebracht werden konnte, erörterten die Angeklagten andere Möglichkeiten für die Tötung. Schließlich wollte Sglilitie SpWervwürgen,

während Be und Kg He "erledigen" sollten.

Die beiden Zeugen wurden in einen Wald, der nahe bei

einem Friedhof lag, geführt, wo sie getötet werden sollten. Da SCEEEENE> jedoch Bedenken äußerte, ob nicht Leute vorbeikämen, die ihr Vorhaben entdecken und ihre Ergreifung herbeiführen könnten, gaben die Angeklagten ihren Tötungsplan auf, Dieser Rücktritt vom Versuch war strafbefreiend im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB, wenn die Angeklagten sich durch diese Bedenken nicht an der Tatausführung gehindert sahen. Da sie zunächst den Nord an der Fulda und erst

dann im Wald ausüben wollten, kam es ihnen ersichtlich nicht darauf an, daß die Tat gerade in diesem Wald ausgeführt wurde; vielmehr besteht die Möglichkeit, daß sie sich bewußt waren, den Mord trotz der vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken noch an anderer Stelle durchführen zu können. Dann aber waren sie, soweit ersichtlich, nicht durch Umstände gehindert, welche von ihrem Willen unabhängig waren; sie traten dann freiwillig vom Versuch zurück.

3.) Die Einwendungen, welche die Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes erhebt, sind offensichtlich unbegründet.

4.) Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei dargelegt, daß die Angeklagten Ep, —B und SC von dem Notzuchtsversuch im Falle Sp ein nicht freiwillig zurückgetreten sind (vgl. dazu BEHSt 7;

296 ff).

5.) Nach alledem war das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Mordversuchs verurteilt worden ist. - Damit entfällt auch die vom Schwurgericht in den Gründen seines Urteils aufgeführte aus den zeitlichen Zuchthausstrafen

a gen main

gebildete Gesamtstrafe, über die erneut zu befinden ist. Die in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen sind durch den Fehler ersichtlich nicht berührt.

6.) Die Aufhebung des Urteils im Falle des Mordver-

suchs war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Egg» der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.

Il.

Die Revision des Angeklagten Ken

1.) Wenn die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift auch nur die Verurteilung wegen Mordes und wegen Mordversuchs betreffen, ist die Revision doch in vollem Umfang eingelegt und durchgeführt, weil Aufhebung des gesamten Urteils beantragt und allgemein Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Sie hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Allerdings ist entgegen der Ansicht der Revision der Mord bereits versucht worden und nicht im Stadium der Vorbereitungshanldlung Steckengeblicben, da das geschützte Rechtsgut unmitteltar gefährdet . war. Der Vortrag der Revision, der Beschwerdeführer sei nicht zu einem Mord entschlossen gewesen, = steht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Danach wußte der Angeklagte, daß zunächst das Paar in die Fulda gefahren werden sollte (UA S. 19). Als der Kraftwagen nicht in Gang gesetzt werden konnte, wurde beraten, was nunmehr geschehen solle. Bei dem Marsch in Richtung Eichwaldsiedlung schlug der Beschwerdeführer vor, man solle das Paar zu einem Splitterbunker bringen und es dort verscharren. Schließlich erteilte Sß den Angeklagten noch die Aufgabe, mit BEE zusammen. den Zeugen Hei "zu erledigen",

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worauf der Beschwerdeführer sein feststehendes Messer hervorholte (UA S. 21). Auf Grund dieser Tatsachen hat das Schwurgericht den nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, daß ED, SREEEED unü der Beschwerdeführer entschlossen waren, das Paar zu töten (UA 5. 48).

Auch hinsichtlich dieses Angeklagten ist jedoch ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch des Mordes mit Erwägungen verneint, die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Auf die unter I 4.) bis 6.) erörterten Gesichtspunkte, die auch hier gelten, wird verwiesen.

2.) Im übrigen bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten keine rechtlichen Bedenken. Zu Recht ist

auch dieser Angeklagte als Täter und nicht als Gehilfe verurteilt worden,

III.

Die Revision der Angeklagten Lu

Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Notzucht. Die von der Revision geltend gemachten Widersprüche bestehef nicht. Wie die Angeklagte selbst vorträgt, ist im Urteil mehrfach festgestellt worden, daß sie von ihrem Beifahrersitz nach SB herübergerückt ist. Daß äies nicht freiwillig geschehen, sie vielmehr durch das plötzliche Bremsen nach vorn gefallen sei und SW dann äurch das esthalten der nach vorn geneigten Rückenlehne. es ihr unmöglich gemacht habe, ihre alte Stellung wieder einzunehmen, ist im Urteil nicht gesagt. Das Vorbringen, SED habe sie gehindert, ihren Sitz wieder richtig einzunehmen, ist ncu. Ihre - widerlegte -— Einlassung in der Hauptverhandiung

s

ging nur dahin, Ko habe sie beim Aussteigen durch gewaltsanes Vorklappen ihrer Rückenlehne von ihrem Beifahrersitz weggedrängt (UA 5. 42). Im wesentlichen würdigt die Revision nur die festgestellten Tatsachen anders als

der Tatrichter. Das ist unzulässig. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß die Angeklagte möglicherweise zwar bei dem plötzlichen Bremsen durch SEE nach vorn gerutscht ist, aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem SB den Tagen zurückgesetzt hatte und Kg aussticeg, Gelegenheit hatte,

wieder ihre ursprüngliche Stellung einzunehmen. Die Feststellungen 5. 29 UA, im Zusammenhang gesehen, besagen

gerade entgegen der Ansicht der Revision, daß die Angeklagte sich beim Anhalten des Wagens schon nach vorn gebeugt hatte und nach SW ninübergerutscht war, und daß SCHE erst anschließend die Rückenlehne des Beifahrersitzes nach vorn hielt, demit Kpund später auch Fe aussteigen konnten. Die Ausführungen S. 59 UA, auf die Sich die Revision zur Begründung der angeblichen Widersprüche beruft, sind nur hilfsweise unter Zugrundelegung der widerlegten Einlassung der Angeklagten gemacht. Deshalb können daraus keine Widersprüche zu den Feststellungen hergeleitet _ werden. Daß die Beschwerdeführerin sich freiwillig zu SW Hinüvcrgeiennt hat, hat das Schwurgericht. rechtlich einwandfrei auf Grumder Einlassung der Mitangeklagten De una KE festgestellt (VA B1. 42). Es war nicht verpflichtet, darzulegen, worauf die Feststellung beruht, dic Angeklagte habe sehen und miterleben wollen, wie die iänner "arbeiteten" (§ 267 Abs. 1 StPO).

Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision dieser Beschwerdeführerin. zu verwerfen.

IV.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Zu Recht rügt der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vertreten hat, daß das Schwurgericht nur geprüft hat, ob die Angeklagte sich der Beihilfe zum Mord durch Unterlassen schuldig gemacht habe, nicht aber, ob diese aktiv zum Nord geholfen habe. Der Tatrichter geht davon aus, daß die Angeklagte sich an dem Mord nicht bewußt tätig beteiligt habe: (UA S. 60 Soweit damit eine Beteiligung an der Tathandlung selbst gemeint scin sollte, ist das richtig. Damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß sie durch aktives Tun die Tat bewußt gefördert und sich dadurch der Beihilfe schuldig gemacht hat. Dafür kommt nach den Feststellungen folgendes Verhalten in Betracht:

Nachdem SB vorgeschlagen hatte, Frau Ha GE zum Zwecke der Tötung einen Backstein über den Kopf - zu Schlagen, erklürte die Angeklagte sich mit dieser Art der Tötung nicht einverstanden (UA S. 30). Daß sie sich gegen die Tötung als Solche wandte, ist nicht festgestellt. Als darauf Sp aile Angeklagten aufforderte, wieder einzusteigen und dazu erklärte: "Dann machen wir es anders", stieg die Angeklagte in den Wagen und fuhr mit. Vorher war Frau Hof wieäer in aen Wagen gezerrt worden.

Auf der weiteren Fahrt zur Fulda sagte Sun in Gegenwart der Angeklagten zu BP, Trau Hein müsse verschwinden (VA S, 55). Nach dem Anhalten erklärte KPD: "Steigt aus, ich erledige das bißchen allein". Darauf stieg die Angeklagte aus und entfernte sich mit SEE, obei sie nach den früheren Äußerungen der

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Mitangeklagten und ihren eigenen Erklärungen darüber im

klaren war, daß KB nun Frau Hol im Wagen -

töten werde,

Durch dieses Gesamtverh alten, das nicht nur eine Unterlassung bildet, hat sie möglicherweise den Tatentschluß der Mitangeklagten gefördert, letzte Hemmungen und Bedenken beseitigt sowie dem Mitangeklagten Zw (ie ungestörte Durchführung der Tat in dem verlassenen Wagen erleichtert. Nach den bisherigen Feststellungen ist auch davon auszugehen, daß die Angeklagte. den Tatplan genau kannte und ihn billigte. Denn als SW zunächst vorschlug, Frau Hof einen Backstein über den Kopf zu Schlagen, wandte sie sich nicht gegen die Tötung, sondern nur die vorgeschlagene Tatausführung, und während der Tat selbst warf sie noch dem Angeklagten Beier vor, ob er sich nicht schäne, SB ser zum Wagen gelaufen war, in dem Kg ie Frau erwürgte, allesallein machen zu lassen. Da demnach sowohl der äußere wie der innere Tatbestenä der Beihilfe zum Mord entgegen der Ansicht des Schwurgerichts nach den Feststellungen vorliegen kann, wer das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagte von diesem Vorwurf freigesprochen worden ist.

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Was die Frage der richterlichen Überzeugung angeht, genügt es, auf die Entscheidung BGHSt 10, 208 zu verweisen.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Kirchhof Henning