Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 30.06.1964 – 1 StR 221/64

1. Strafsenat

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2121 082

1_StR_221/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Reinhard HE >: Pe gcboren am ED 1922 in un.

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. November 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Die Rüge vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung ist unbegründet. Entgegen der Behauptung der Revision war Asscssor ZU nach den Beschlüssen des Präsidiums des Landgerichts vom 12. August 1965 und vom 9. November 1963 der erkennenden Strafkammer als Mitglied - für die Zeit vom 12. August 1963 bis zum 30. November 1963 - zugeteilt.

II. Der Schuldspruch wegen Zeugenmeineids weist keinen Rechtsfehler auf. Die Revision richtet gegen ihn nur unzulässige Beweisangriffe. Gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" hat das Landgericht nicht verstoßen (BGH NJW 1951, 283 Nr. 23).

Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß. die Strafkammer nicht erörtert hat, ob der Angeklagte deswegen falsch ausgesagt und geschworen hat, weil er befürchtete, sonst wegen Ehebruchs strafrechtlich zur Ver-

antwortung gezogen zu werden (§ 157 StGB). Er selbst

konnte einen solchen Einwand nicht erheben, ohne sich

mit seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch zu setzen;

denn er leugnet die Tat. Die Strafkammer mußte der Möglichkeit von Amts wegen nachgehen. Ausgeschlossen hat sie sie nicht; dem Urteil zufolge beschwor der Angeklagte die Unwahrheit "insbesondere auch" zu dem Zwecke, um den Ruf sciner Familie nicht zu schädigen. Die Absicht, die Gefahr gerichtlicher Bestrafung von sich abzuwenden, braucht nicht der cinzige Beweggrund zum Meineid zu sein (BGHSt 2, 379). Nicht zugute käme dem Beschwerdeführer nach der Entscheidung cs Großen Senats für Strafsachen BGHSt 8, 301, 316 ff, wenn er auch aus dem Grunde falsch geschworen haben sollte, weil er schon zuvor, bei seiner ersten Vernehmung als Zeuge,

die Unwahrheit gesagt und gefürchtet hätte, wegen dieser uneidlichen Falschaussage bestraft zu werden.

Ist nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung § 157 Abs. 1 StGB anzuwenden, so kann das Landgericht — auch im Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB - die Strafe nach pflichtmäßigem Ermessen mildern, neben der so gemilderten Strafe auch auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen (§ 161 Abs. 2 St@B); dagegen darf sie - unabhängig davon, ob sie die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB mildert - den Angeklagten nicht für unfähig erklären, als Zeuge oder

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Sachverständiger eidlich vernommen zu werden (§§ 161 Abs. 2 StGB; BGH NJW 1957, 550 Nr. 16).

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Mai