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BGH Urteil vom 30.06.1964 – 1 StR 193/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Vorb z StGB § 73 - Fortsctzungszusammenhang; StGB § 73 Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden.

Nachschlageverk: Ja Amtliche Sammlung: ja

Vorb z StGB § 73 - Fortsctzungszusammenhang; StGB § 73

Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden.

BGH, Urt. v. 30. Juni 1964 - 1 StR 193/64 - LG Tübingen

1_StR_193/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Heinz Hermann R EEE au:

TED, dort geboren an EEE 1941,

-— Sachbezeichnung: CB u.a. - wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten RW vira das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. Februar 1964

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen eincs gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und der Nitangeklagte GEB vezen gcmeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt sind,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgchoben und zwar beim Angeklagten rin vollem Umfenge, beim Angeklagten GW nit Ausnanne der für den letzten schweren Diebstahl und die Sachbeschädigung ausgesprochenen Einzelstrafen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte brach am 21. August 1963 zusammen mit dem gleichfalls in dieser Sache verurteilten Mitangeklagten win cine Villa in Reutlingen ein, deren Bewohncer verreist waren. Beim Durchsuchen der Räume entdcckten sie cinen Wandtresor, den sie vergeblich mit cinenm Schraubenzieher und einer Geflügelschere aufzubrechen vcer-

suchten. Anschließend packten sie Bekleidungs- und Schmuckstücke sowie andere ihnen stehlenswert erscheinende Sachen in cine Reisetasche und verließen das Haus durch die Waschküchentür, die sie hinter sich abschlossen und deren Schlüssel sie mitnahmen. Am Morgen des folgenden Tages drangen

sie erneut durch die Waschküche in das Haus ein und scotzten ihre Bemühungen, den Wandtresor aufzubrechen, mit eigens dazu mitgebrachten Werkzeugen fort. Es gelang ihnen auch jetzt nicht.

Von den Angeklagten hat allein der wegen eines vollcondeten und eines versuchten Verbrechens des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zur Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte Ri Revision eingelcst. Er rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung sachlichen Rechts, beanstandet jedoch zum Schuldspruch im einzelnen nur, daß das Landgericht zwei selbständige Handlungen und keine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Nur insofern erfordert auch das im übrigen offensichtlich unbegründete Rechtsmittel eine nähere Erörterung.

Dem angefochtenen Urteil ist nicht ganz mühelos zu entnehmen, in welchem Zeitpunkt die Angeklagten beschlossen; sich erneut an das Aufbrechen des Tresors zu machen. Nach der Sachverhaltsschilderung auf Seite 11 UA heißt cs allgemein, die Angeklagten hätten in der Nacht vom 21. zum 22, August 1963 nach dem Verlassen des Hauses vereinbart, das Aufbrechen des Wandtresors nochmals zu versuchen; diese Darstellung läßt die Möglichkeit offen, daß der Plan zur zweiten Tat erst geraume Zeit nach dem Verlassen der Villa gefaßt wurde. Auf Seite 16 UA wird andererseits gesagt, die

Angeklagten hätten diesen Entschluß beim Verlassen des Gebäudes und zwar bei der Mitnahme des Schlüssels gefaßt. Hicrnach könnte es - was an sich auch nahe liegt - so ausschen, als seien sich die Angeklagten schon zu dem Zeitpunkt, als sic den Schlüssel der Waschküchentür auf der Innenseite abzogen, um wieder abschliößen und den Schlüsscl mitnchmen zu können, über die Fortführung ihres verbrecherischen Beginnens cinig gewesen. Indessen ergibt sich im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung auf Seite 20 UA die bestimmte, im Anschluß an die insoweit übereinstimmende cigene Einlassung der Angeklagten Re und CB sctroffene Feststellung, daß diese den Entschluß in dem Augenblick faßten, als sie die Waschkücho .- verlassen und wien Schlüssel vorsorglich eingesteckt hatte, zu einem Zeitpunkt also, als sie sich schon außerhalb dcs Hauses, aber offensichtlich noch in unmittclbarcr Kühe des rückvärtigen Ausgangs und auf dem zugehörigen Grundstück befanden,

Das Landgericht meint, daß es unter diesen Umständen an dem für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz fchle. Es ist der Ansicht, daß ein solcher Gesamtvorsatz nur gegeben sei, wenn die Angeklagten von vornherein, nämlich schon vor dem ersten Lindringen in das Haus, das Ziel verfolgt hätten, aus diesen Hause wiederholt nach und nach zu stehlen, Damit übcersieht es, daß der Gesamtvorsatz sich auch noch bilden kann, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist. Das wird zwar in den meisten Entscheidungen, in denen sich insbesondere das Reichsgericht mit der fortgc-

setzten Handlung befaßt hat, nicht ausdrücklich hervorgehoben, ist aber seit jeher (siche RGSt 17, 103, 113 und BGHSt 1, 313, 315, zuletzt BGHSt 15, 268, 271) anerkannt und im einschlägigen Schrifttum als so selbstverständlich angeschen worden, daß cinc Ausceinandersetzung mit dieser Frage im einzelnen für entbehrlich gehalten wurde (vgl. 2.B. Docrr, Das fortgescetzte Delikt, S. 95 und Schirrmeyer, Wesen und Voraussetzung des fortgesetzten Verbrechens, Strafrechtliche Abhandlungen Heft Nr. 425 S. 61). Dabei kommt es, wie klarzustallen ist, nicht auf den engeren Bereich der tatbestandsmäßigen Vollendung der Tat im Sinne acr Verwirklichung aller Merkmale des in Betracht kommenden gesotzlichen Tatbestandes, sondern auf den umfassenderen, nach der natürlichen Auffassung des Lebens bemessenen Bereich bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat an. Soweit die Angeklagten bei ihrem ersten Eindringen in das Haus Gegenstände mitnahmen, var ihr Diebstahl rechtlich vollen-Act, als sie mit der vollgepackten Tasche das Haus durch dic Waschküchentür verlassen hatten, beendet jedoch frühcstens denn, nachdem sie sich aus der unmittelbaren Umgebung des Hauses entfernt hatten. Hätten sie nach dem Verschlicßen der Waschküchentür beim Weggehen vom Hausgrundstück den Entschluß gefaßt, sogleich nochmals umzukehren, um weitere Sachen als Diebesbeute zu holen und mitzunchmen, so wäre dieser Tatvorgang zusammen mit den vorher vollzogenen \egnahmehandlungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen als cine Diebstahlstat in natürlicher Handiungseinheit zu werten, so wie die vorherigen Wegnahmen bereits im Verhältnis zueinander nicht als fortgesetzte Handlung, sondern als eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung anzuschen waren (vgl. B@HSt 4, 219; 10,

129). Die Verbindung mehrerer Einzelhandlungen zu einer Handlung im natürlichen Sinne licgt der Verbindung von Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Handlung logisch voraus. Eine fortgescetzte Handlung kann sich aus Einszcihandlungen zusammensetzen, die ihrerseits aus in natürlicher Handlungscinheit zusammengefaßten Einzelvorgängen bestchen. Bei einer Handlung, die für sich genomnen als Einheit im natürlichen Sinne zu beurteilen ist, kann deshalb während der ganzen Dauer ihrer Verwirklichung der Vorsatz zu eincm auch noch spätere Teilstücke umfassenden Gesamtvorsatz erweitert werden. Solange für den Täter noch die Möglichkcit besteht, den Tatumfang des ersten Teilakts der in Betracht kommenden Handlungsreihe durch Hinzufügung eines ncucen Teilstücks im Sinne natürlicher Handlungscinhei+ zu erweitern, muß es ihm auch möglich sein, die Hinzufügung eines solchen Teilstücks für einen späteren Zeitnunkt ins Auge fassend, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Das Landgericht durfte nach alledem den Fortsetzungszusammenhang zwischen dem am 21. August 1963 begansenen schweren Diebstahl und dem am 22, August 1963 versuchten schweren Diebstahl nicht verneinen, weil die Angeklagten die weitere Tatbegehung erst unmittelbar nach dem Abschließen der Waschküchentür ins Auge faßten.

Der Angeklagte Riekert beanstandet deshalb mit der Sachrüge zu Recht, daß das Landgericht die beiden Einzcltaten vom 21. und 22. August 19653 nicht als einen gemeinschaftlichen schweren Diebstahl beurteilt hat,

Obwohl die Strafkammer insoweit keinen Hinweis nach § 265 StPO gegeben hat, hat der Sconat im vorliegenden Falle keine BeGaenken, den Schuldspruch in diesem Sinne von

sich aus abzuändern und das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben, weil dieses sachliche Ergebnis, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Scnat ausdrücklich bestätigt hat, dem von der Revision verfolgten Ziele entspricht, Dabei ist die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, auf dicjenige Strafe zu erkennen, auf die sie bisher als Gesamtstrafe erkannt hat.

Auf den Mitangeklagten Gehring mußte die Entscheidung in Anwendung des § 357 StPO erstreckt werden. Scine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Falle II, 3 der Urteilsgründe und wegen Sachbeschädigung bleibt einschließlich der dafür ausgesprochenen Einzelstrafen bestchen. Für den die Fälle II, 1 und 2 der Urteilsgründe umfassenden gemeinschaftlichen schweren Diebstahl wird das Landgericht auch bei ihm eine nouce Einzelstrafce auszusprechen und schließlich eine neuc Gesamtstrafe zu bilden haben.

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Mai

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Heinz Hermann R EB aus Rce@- GEB, üort geboren an: DD

- Sachbezeichnung: CD u.a: - wegen schweren Diebstahls i.R. u.A.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1964 beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 30. Juni 1964 wird im Urteilsausspruch und in den Gründen (s. 7 UA) dahin klargestellt, daß der Mitangeklagte CB icvcils wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist.

Gründe§

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten RB gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. Februar 1964 den Schuldspruch dahin geändert, daß RE nicht eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, sondern eines (fortgesetzten! gemeinschaftlichen schweren Diebstahls schuldig sei, weil der Senat im Gegensatz zum Landgericht Fortsetzungszusammenhang als gegeben ansah. Ausschließlich diesc Folge sollte, wic den Urteilsgründen zu entnehmen ist, nach § 357 StPO auf den an

ger Tat RB beteiligten und rechtskräftig wegen zweier Verbrechen des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und eincs Verbrechens des versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilten Mitangeklagten CE erstreckt werden. Deshalb blieb die Verurteilung des Mitangeklagten CB :cgen Diebstahls im Rückfall dadurch unberührt, daß der Rückfall an den in Betracht kommenden Stellen im Urteil des Senats nicht ausdrücklich angeführt ist. Der Senat stellt das hiermit klar.

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Mai