Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 23.06.1964 – 5 StR 199/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dA
StR 199/64 2192 070
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wilhelm v mn aus Zei, geboren am EEE 1895 in im,
2. die Geschäftsfrau Elisabeth G EB zevorene Ken geboren an EMEEEEEE 192: in EEE, aus Dei,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Juni 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof,Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof kn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revisionen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Oktober 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Revision des Angeklagten TogiEn
. Auf den rechtzeitigen Antrag des Verteidigers wird der Beschluß des Landgerichts vom 21.November 1963, mit dem es die Revision nach § 346 StPO als unzulässig verworfen hat, aufgehoben. Denn es ist nachgewiesen, daß @le Rechtsmittelschrift rechtzeitig beim Landgericht eingegangen. war.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
‘1. Im Falle IWW nuSte der Angeklagte "gleich nach dem Kaufabschluß das Geschäft für kurze Zeit verlassen". Darum "nahm die bei ihm beschäftigte Zeugin KENEEED sas Gerät entgegen und zahlte dem Zeugen auf Anweisung des Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis von 140 DM und trug den Ankauf in das Trödelbuch ein" (UA S.22). Das Landgericht hat sie wegen Verdachts der Beihilfe zur Hehlerei unvereidigt gelassen (§ 60 Nr.3 StPO).
Dies beanstandet die Revision erfolglos. Ob in tatsächlicher Beziehung gegen die Zeugin ein Teilnahmeverdacht besteht, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Einen rechtlichen Fehler vermag die Revision nicht darzutun. Ihre Behauptung, die Zeugin habe das Geschäft mit Lem selbständig und ohne eine Anweisung des Angeklagten abgeschlossen, entfernt sich in unzulässiger weise von den Feststellungen. i
..2s Wie "das Landgericht feststellt, war e8 unter "den Gästen eines bestimmten übelbeleumdeten Lokals am
“ neun "allgemein bekannt, daß man in dem An-
und Verkaufsgeschäft der Angeklagten 'heiße Ware! leicht absetzen konnte" (UA S.8). Obwohl die Angeklagten, wie
die Revision hervorhebt, "nichts dafür können, daß sich
in der Nähe ihres Gewerbebetriebes übelbeleumdete Lokale befinden", liegen jene Feststellung und ihre Berücksichtigung bei der Würdigung des Sachverhalts im Rahmen.
der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Sie sind daher rechtlich nicht angreifbar.
3. Das Landgericht erwähnt gelegentlich, daß äle Angeklagten beim Weiterverkauf gegen bestimmte Vorschriften der Gebrauchtwarenvsrordnung vom 12.Dezember 1959 verstießen (UA.S.17, 19). Es zieht daraus jedoch keine Folgerungen, auch nicht bei der Strafzumessung. Darun liegen die Angriffe der Revision gegen die Gültigkeit der genannten Verordnung neben der Sache.
4. Die Sachrüge ist auch im übrigen unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des An-
geklagten Ve.
If. Revision der Angeklagten ME ]
l. Soweit die Strafkammer den Gebrauchtwert der angekauften Sachen erwähnt, bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür, daß dabei der nichtverlesene und. auch gar nicht verlesbare Bericht des Kriminalobermeisters Ma von 15.Februar 1963 (BA.III Bl. 1053-105, .d.A.) verwendet worden sei. Er enthält. nur sehr summarische "Angaben über den Handelswert zur Zeit des Ankaufs. Die genaueren Feststellungen der Strafkamner können auf Erklärungen der Angeklagten oder der als Zeugen gehörten Verkäufer beruhen.
2. Der § 244 Abs.3 und 6 StPO ist nicht verletzt worden.
a) Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung beantragt, den Kaufmann Sinn zu laden zum Beweise dafür, daß die Preise der Angeklagten für gebrauchte Bohrmaschinen üblich und nicht ungewöhnlich niedrig gewesen seien. Dieser Beweisamtrag, dem die Vorsitzende . nicht entsprochen hatte, wurde in der Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift "verlesen und erörtert".
Der Verteidiger "wiederholte", wie das Protokoll fortfährt, "diesen Hilfsbeweisamtrag".
b) Er hatte vorher schon hilfsweise beantragt, den Kaufmann Sch als Zeugen über die Behauptung der Angeklagten zu vernehmen, es komme im. Altwarenhandel oft vor, "daß im Laden befindliche Kunden bei Ablehnung eines Ankaufs dem Anbieter nachliefen, um selbst den Kauf vorzunehmen". Er stellte nunmehr diesen Antrag als Hauptantrag. Das Landgericht lehnte ihn durch Beschluß mit der Begründung ab, die Beweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden.
Den Antrag zu a hat es in den Urteilsgründen zurückgewiesens "Ob die gebotenen und gezahlten Preise für gebrauchte Bohrmaschinen durchaus üblich und keineswegs ungewöhnlich niedrig sind, ist aus tatsächlichen Gründen deshalb unerheblich, weil die Angeklagten in allen Fällen - unabhängig von den gebotenen und gezahlten Preisen - mit einer strafbaren Herkunft der angekauften Gegenstände rechneten und diese beim Ankauf billigten" (UA S.32).
Die Behauptung der Revision, es habe sich um einen Hauptantrag gehandelt, der in der Hauptverhandlung durch Beschluß hätte beschieden werden müssen, wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt. Es ist in diesem Punkte ' nicht zweideutig, wie die Revision meint. Seine ausschließliche Beweiskraft erstreckt sich daher auch darauf, ob der Beweisamtrag als Haupt- oder als Hilfsamtrag gestellt worden ist. Sollte insoweit ein Mißverständnis vorgelegen haben, so hätte der Verteidiger jedenfalls bemerkt, daß die Strafkammer in der Ver-. handlung am 25.Oktober 1963 nur einen Beschluß über den Antrag zu b verkündete. Er hätte dann am nächsten Verhandlungstage, dem 28.0ktober 1963, Gelegenheit gehabt, zu erklären, daß er auch den Antrag zu a als Hauptantrag habe steälen wollen. Statt dessen wurden am 28.0Oktober 1963, nachdem das Landgericht noch einen anderen Beweisamtrag desselben Verteidigers abgelehnt hatte, "auf ausdrückliches Befragen" laut Sitzungsniederschrift "weitere Anträge nicht gestellt" (Bd.IV B1.29 Re. d.A.), so daß die Beweisaufnahme "im allseitigen Einverständnis geschlossen" wurde (Bd.IV Bl.32 d.A.).
Die oben wiedergegebene Begründung des Landgerichts für die Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages enthält keine rechtlichen Fehler. Soweit die Revision sie als "nicht überzeugend" dartun will, bewegt sie sich unzulässigerweise auf tatsächlichen Gebiet. .
Die Ablehnung des Beweisamtrages zu b wird von ihr nicht beanstandet.
3. Die Sachrüge ist, soweit ihre Ausführungen nicht überhaupt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des
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Tatrichters durch eine andere ersetzen wollen, offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmiät Schmitt Dr. Börker
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