Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Beschluss vom 09.06.1964 – 1 StR 447/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2121 068
1 StR 447/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Diplomkaufmann Alexander W EB =.: “ED; zehvoren an up 1922 in RB,
wogen fortgesetzter Beihilfe zur unbefugten Personenbeförderung
hat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. rd als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BED als Urkundsbeanter der Geschäftsstclle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juli 1962 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Verteidigung
trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte, Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma MD GmbH in mw und Leiter der gleichzeitig mit dieser Mitfahrerzentrale betriebenen Geschäftsstolle Nr. 30 des Vereins zur Förderung sozialer Autoreisen c.V. (VSA), führte in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 2. Juli 1962 mindestens 2.000 PKW-Fahrern, die Mitglieder des VSA geworden waren, die gewünschten (gleichfalls in den VSA aufgenommenen) Fahrgäste gegen entsprechende Beteiligung an den Fahrtkosten zu, obwohl keiner der 2,000 Autofahrer cine Genehmigung nach dem PBefG hatte. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Beihilfe zur unbefugten Personenbeförderung nach § 60 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBL I, 241) zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Freisprechung des Angeklagten.
Der Senat hat mit Beschluß vom 23. April 1963 das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob das den §§ 1, 2 PBefG zu entnehmende und durch § 60 dieses Gesetzes unter Strafe gestellte Verbot rechtsgültig ist, welches Beförderungen mit Personenkraftwagen gegen ein die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigendes Gesamtentgelt trifft, wenn Fahrer und Mitfahrer durch Öffentliche Vermittlung oder durch Werbung zusammengeführt worden sind.
Mit Beschluß vom 7. April 1964 - 1 BvL 12/63 -
(BGB1 I, 327} hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß in § 1 Absatz 2 Nr. 1 PBefG der Satzteil "und Fahrer und Mitfahrer weder durch öffentliche Vermittlung noch durch Werbung zusammengeführt worden sind" nichtig ist.
Da hiernach die Verurteilung des Angeklagten auf einem ungültigen Strafgesetz beruht und außerdem kein Anhalt dafür gegeben ist, daß das vom Landgericht festgestellte Verhalten des - Angeklagten unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar sein könnte, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Die Entscheidung über Kosten und Auslagen ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 2 Satz 2 StPO.
Dr. Geier wWillms Hübner
Fischer Mai