Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 05.06.1964 – 2 StR 41/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 036
— nn nn nd
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
don Schlossor Fikret ÜEEEED :.: eu. geboren en '93: in E21.
wegen Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scherpenssel Bundesrichtor Neyer Bundssrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesenwalt Dr.
als Vertreter der Bundesarwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dio Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. April 1963 wird verworfen.
Dor Angeklagte hat dio Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafo von einem Jahr und ärei Honaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfehren und orhebt dio Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Dio Revision behauptet, der Eröffnungsboschluß sei zuar verlesen, durch den zugezogenen Dolmetscher dem Angeklagten, der türkischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig sei, aber nicht wortgetreu übersetzt worden. Sio sieht darin eino Verlotzung der §§ 243 Abs, 2.StPO, 185 GVG.
Die Sitzungsniederschrift enthält nur den Vernerk, daß der Gang der Verhandlung dem Angeklagten fortlaufend abschnittsweiso vom Dolmetscher in die türkischo Spracho
übersetzt wurdo, jedoch nicht die Feststellung, daß dies auch bei dem Eröffnungsboschluß geschehen ist. Da der | Sitzungsniederschrift hinsichtlich der Tätigkeit des Dolmetschers nicht die ausschließliche Beweiskraft des
§ 274 StPO zukommt, ist insoweit dic Nachprüfung durch Freibeweis zulässig (RGSt 43, 441). Auf Grund der klaren Erklärung des Dolmetschers hält der Senat, zumal dio Mitglicder des Gerichts, der mitwirkenda Staatsanwalt und der Urkundsbeamte keine zweifelsfreien Angaben machon können, für erwiesen, daß der Eröffnungsbeschluß in der Hauptverhandlung nicht übersetzt worden ist. Die Zuziehung eines Dolmetschers beweist, daß der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts der deutschen Sprache nicht sowcit kundig war, um der Verhandlung ohne einen Dolmotscher folgen zu können. Der Eröffnungsbeschluß hätte ihm daher in der Hauptverhandlung wörtlich übersetzt werden müssen. Da dies unterblieben ist, liegt der behaupteto Verfahrensverstoß vor. Es kann jedoch ausgeschlossen worden, deß das Urteil hierauf berubt.
Der Eröffnungsbeschluß bildet die Grundlage der Verhandlung und Entscheidung. Er soll die Mitglieder des Gerichts darüber unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht und den Prozeßbeteiligten darüber Gewißheit geben, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben (BGHSt 8, 283). Bis auf den Angeklagten hatten Qurch die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses in deutscher Sprache alle Verfahrensbeteiligten den Tatvorwurf in seiner tatsächlichen und rechtlichen Begrenzung erfahren. Aber auch der Angeklagte wußte, welche strafbare
Handlung ihm zur last gelegt wurde. Abgesehen davon, daß er bereits unter Beiziehung eines Dolmetschers durch die Kriminalpolizei und den Ermittlungsrichter von dem ihn erhobenen Vorwurf der Notzucht unterrichtet und hierzu gehört worden war, ist ihm sowohl dic Angeklageschrift als auch, zugleich mit der Ladung zum Termin, der Eröffnungsbeschluß in türkischer Sprache übersetzt zugestellt worden. Der Verlauf der Verhandlung ist ihm fortlaufend abschnittsweise vom Dolmotscher übertragen worden. Der Angeklagte, von dem das Urteil sagt, er sei geistig recht beweglich, hat sich auch in der Hauptverhandlung gewandt und gingehend zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingelassen. Hierzu wäre er nicht in der Lege gewiesen, wenn er nicht genaue Kenntnis gehabt hätto,
von dem, was ihm zur Last gelegt und gagen ihn vorgebracht wurde, Daraus muß gefolgert werden, daß er über dic ihm vorgeworfene strafbare Handlung und über den
Gang der Hauptverhandlung unterrichtet und in seiner Verteidigungsmöglichkeit nicht beschränkt war. Die Revision führt auch selbst nichts an, was der Angeklagte noch zu seiner Verteidigung hätte vorbringen können, wenn der üröffnungsbeschluß bei Beginn der Hauptverhandlung übertragen worden wäre. Der Zweck des Eröffnungsbeschlusses ist demnach durch das Unterbleiben der Übersetzung richt gefährdet worden (vgl. auch EGSt 57, 7; RG NdW 1933,
1779 Nr. 18, 1938, 3293; BGHSt 8, 283).
II. Sachbeschwerde
Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dos Angeklagten ergeben, Das Vorbringen der Revision geht fehl. Sic will damit nur an Stolle der Beweiswürdigung der Strafkammer ihre eigene setzen. Das ist unzulässig.
Auch die Strafzumessungserwägungen geben zu Bedenken keinen Anlaß.
Baldus Dotterweich Scharpensoel
Meyer Henning