Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 05.06.1964 – 2 StR 145/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 038
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schlosser Hermann T MED zu: ERBE: geboren am EEE 1923 in zB
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. gu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und hat acht unzüchtige Bilder eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Die Sachrüge hat im Ergebnis Erfolg.
Die Verfahrensrüge, die Jugendkammer habe die Sichtverhältnisse am Matort, einem Keller, auch in Anbetracht der vergilbten und schon bei normalem Licht schwer erkennbaren Bilder nicht geklärt, geht schon deshalb fehl, weil die Kammer ausdrücklich die "Kellerbeleuchtung" und die "verschwommene Bildausführung" berücksichtigt und mit aus diesem Grunde nur ein versuchtes Verbrechen angenommen
hat.
Unbeachtlich sind die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen, daß der Angeklagte das Alter des Kindes gekannt und in wollüstiger Absicht gehandelt hat.
Indes hat die Sachrüge aus einem anderen Grund Erfolg,
Die Jugendkammer hat die Verurteilung des Angeklagten darauf beschränkt, daß er dem Kind mehrere der unzüchtigen Bilder gezeigt hat; sie hat darin den Versuch erblickt, es zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten, §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB. Diese Annahme ist an sich nicht zu beanstanden. Wer in wollüstiger Absicht ein Kind zum geflisscntlichen. (also nicht arglosen) Betrachten eines schamlosen Bildes oder Vorganges bestimmt, verleitet es zur Verübung einer unzüchtigen Handlung; das Kind braucht sich dabei des Unzüchtigen seiner Handlungsweise nicht bewußt zu sein (vgl. R6St 70, 316; 73, 246).
Nun hat der Angeklagte im Anschluß an das Vorzeigen der Bilder ("sodann") dem Mädchen an die Brust fassen wollen. In diesem Augenblick wurde er von seiner Ehefrau von der Wohnurgim ersten Stock aus gerufen und verließ schnell den Keller. In dem Vorhaben, das Mädchen zu berühren, kann der Versuch einer unzüchtigen Handlung mit dem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (erste Begehungsform) gesehen werden. Daß der Angeklagte davon freiwillig zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB), kann nach den gegesamten Umständen nicht zweifelhaft sein. Mit Recht hat die Strafkammer deshalb diesen Versuch nicht in die Verurteilung einbezogen.
Ob aber nicht ein strafbefreiender Rücktritt auch insoweit vorlag, als in dem Zeigen der Bilder der Versuch lag, das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten, hat die Strafkammer nicht geprüft. Die Anwendung des § 46 StGB auf diesen Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Angeklagte von vornherein auf die un-
züchtige Handlung mit dem Kind (durch Berühren) ausging und durch das Zeigen der Bilder das Mädchen darauf "vorbereiten" wollte, Das Urteil enthält hierüber keine Feststellungen. Es 1äßt offen, warum der Angeklagte die Bilder dem Kind nur "kurz" gezeigt und warum er davon abgesehen hat, das Kind die Bilder länger und eingehender betrachten
zu lassen.
Das Urteil kann deshalb nicht bestehenbleiben.
Es sei bemerkt, daß die Entscheidung der Strafkammer, dem Angeklagten mit Rücksicht auf seine Vorstrafen Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen, zu Bedenken keinen Anlaß gegeben hätte. Die Frage ist aber von der Strafkamner erneut zu prüfen und zu entscheiden, wenn der Angeklagte
verurteilt wird.
Baldus Dotterweich Scharpensecel
Meyer Henning