Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 03.06.1964 – 2 StR 431/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR_431/63 2172 034
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr. Erich Hermann Gerhard 1 EEE aus
DO, zetoren ar GE 1924 in Ta,
wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. Bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 6. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung anstelle einer an sich verwirkton Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Geldstrafe von 840 DM verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verfahrensmängel und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Unbegründet ist die Rüge, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei verletzt, weil das Urteil die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vom 14./15. März 1962 zu seiner Überführung verwerte, obwohl sie in der Hauptverhandlung von &. Hai 1965 "Nausweislich der Sitzunsniederschrift" nicht vorgchalten worden sei. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift besagt nicht, daß jenes Protokoll dem Angeklagten nicht vorgehalten worden ist; denn Vorhalte sind Teile der Vernchmung und als solche nach § 273 StPO nicht protokollpflichtig. Dafür, daß die Strafkammer nicht die Stellungnahme des Angeklagten zum Vorhalt, sondern unzulässig den Inhalt des
vorgehaltenen Vernchmungsprotokolls verwertet hat (BGHSt 11, 159, 161; 338, 341), bietet das Urteil keine Anhaltspunkte.
2.) Die Strafkammer war nicht gehalten, weitere Beweise darüber zu erheben, wann der Artikel des früheren Mitangeklagten ROW zu Papier gebracht worden ist,und ob sich der Inhalt möglicherweise nicht mit dem deckte, was NRothermund dem Angeklagten darüber bei der Besprechung vom 28. Februar 1962 berichtet hatte, da dies für dic Entscheidung ohne Bedeutung war (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO); denn die Strafkammer ist von der Einlassung des Angeklagten, er kenne den Inhalt des Artikels nicht, ausgegangen und hat den Schuldspruch auf die Billigung des Schreibens vom 1. März 1962 gegründet.
3.) Die übrigen Verfahrensrügen, mit denen unter verschiedenen Gesichtspunkten Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet wird, sind unbeachtlich. Sic sind teils nicht ordnungsgemäß erhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, deren Benutzung zur Wahrheitserforschung sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168), teils offensichtlich unbegründet. en
II. Sachbeschwerde
1.) Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den äußeren Tatbestand der Beihilfe zur versuchten Erpressung festgestellt.
a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß RoB- @&B :oine versuchte Erpressung begangen habe, daß also eine Haupttat, zu der der Angeklagte Beihilfe hätte leisten können, nicht vorliege.
Durch den von ihm erstrebten Vertragsschluß beabsichtigte FEED, icm Vermögen der Botschaft Schaden zuzufügen und sich sclbst zu Unrecht zu bereichern. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Strafkammer darin zu folgen, daß ein Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistungen, welches cinen ungerechtfertigten Vermögensvorteil ausschlösse, nicht vorliegt; denn dic Übertragung des alleinigen Veröffentlichungsrechts an dem Artikcl war für die Botschaft wertlos. Das vrußte REED, una das wollte or auch gar nicht; er wollte vielmehr 5 000 $ (= 20 000 DM) Schweigegeld dafür erlangen, daß cr selbst von anderweiter Veröffentlichung Abstand nahm. Darauf hatte er aber, wie.ihm bekannt war, keinen Anspruch (vgl. RGSt 10, 216, 218; BGHSt 4, 105, 106):
In dem Schreiben ro von 1. März 1962 liegt auch, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Zwar enthält es seiner Form nach ein Verhandlungsangebot; aus Inhalt und Sinn folgt jedoch, daß Ro auf acn Botschafter einen Druck ausüben und ihn zu einem Verhalten zwingen wollte, das seinem freien Willen nicht entsprach. In der Androhung der Veröffentlichung hat die Strafkammer mit Recht ein empfindliches Übel geschen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die in dem Artikel enthaltoenen Darstellungen der Wahrheit entsprachen oder nicht; denn entgegen der Ansicht der Revision kann auch in einer wahrheitsgemäßen Pressemitteilung cin empfindliches Übel liegen. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Pressemitteilung als empfindliches Übel darstellt, hängt nämlich, und das verkennt die Revision, nicht davon ab, ob mit der Veröffent-. lichung wahrheitsgemäßer Pressemittceilungen gedroht werden darf.und ob die Presse zu solchen Mitteilungen berechtigt ist. Letzteres wäre eine Frage des § 193 StGB und bedarf hier nicht der Erörterung;erstercs ist eine Frage der Vorwerfbarkcit;
denn nach § 253 StGB braucht nicht das Übel, muß aber die Drohung rechtswidrig sein,
Daß das Vorgehen ROÜEB: rechtswiärig war, hat die Strafkammer rechtsfchlerfrei daraus gefolgert, daß sie das Mittel der Willensbecinflussung im Hinblick auf den erstrebten Zweck für verwerflich crachtet hat. Es genügt nicht, das rechtlich Mißbilligenswerte cinscitig entweder im angewandten Mittel oder im angestrebten Zweck zu suchen, sondern es muß in der Bezichung beider zucinander enthalten sein; dic Verquickung des Mittels der Drohung mit dem durch die Nötigung verfolgten Zweck muß nach allgemeinem Urteil sittlich zu mißbilligen sein (BGHSt 2, 194, 196; 18, 389 mit weiteren Hinweisen). |
b) Die Annahme der Strafkammer, in der Billigung des Schreibens durch den Angeklagten, das neben den Drohungen auch dessen Benennung als Mittelsmann enthält, liege eine Hilfcleistung, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kommt es weder darauf an, ob der Angeklagte von der ihm durch I — gebotenen Möglichkeit, Kenntnis vom Inhalt des Artikels zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, noch, ob er wußte, daß das Schreiben noch nicht abgesandt war, Durch die Billigung hat er Rob; der wegen seiner Bedenken, ob er sich nicht etwa strafbar mache, auf den rechteskundigen anwaltlichen Rat des Angeklagten besonderen Wert legte, in seinem Täterwillen bestärkt. Er hat Roy durch Übernahne der ihm angesonnenen Stellung als Mittelsmann die weitere Verfolgung sciner Ziele erst ermöglicht; denn jener wollte selbst mit der Botschaft nicht verhandeln, weil er befürchicttc; er werde als ehemaliger Angehöriger des Gefolges von Prinz sp DB IE erkannt werden und erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein. Wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt
hat, war cs mit der Absendung des Schreibens von 1. März
1962 nicht getan; vielmehr war weiteres Handeln, und zwar auch acs Angeklagten, erforderlich, um das Vorhaben Rothermunds zu cinem für diesen günstigen Abschluß zu bringen.
c} Mit Recht hat schließlich die Strafkammer die Vorschrift über den strafbefrcienden Rücktritt vom Versuch (§ 46 Hr. 1 StGB) nicht angewendet. Insoweit waren Erörterungen überflüssig; denn der Angeklagte ist nicht vom Versuch zurückgetreten. Zwar kann sich auch der Teilnchmer an ciner Straftat nach § 46 StGB Straffreiheit verdienen. Hierzu genügt jedoch seine bloße Untätigkeit vom Zeitpunkt seines Sinneswandels an nicht; er muß vielmehr auch im Fall des nicht beendigten Versuchs tätig werden und entweder die Tat, soweit möglich, rückgängig oder ihre Fortführung überhaupt unmöglich machen oder den Haupttäter zur ernsthaften Aufgabe des Tatentschlusscs veranlassen (BGHSt 4, 172, 179; IM Ur. 7 zu § 46 StGB). Daran fchlt cs hier: jedoch. Nach den Feststcellungen ist der Angeklagte zwar trotz schriftlicher Bitte REED: von 8. März 1962 zunächst nicht mehr tätig gevorden, er hat jedoch bei eincm Ferngespräch mit ihm am 12. oder 13. März 1962 über ein Entgegenkommen in der Frage der Höhe des Entgelts verhandelt. Das spricht nicht dafür, daß er ihn dazu bringen wollte, von scinem Vorhaben abzusehen. Sein möglicher innerer Sinneswandel genügt nicht.
d) Unverständlich sind die Hinweise der Revision auf § 49 a StGB, da sich diesc Vorschrift lediglich auf Verbrechen bezicht. Was sie weiter vorträgt, ist der unzulässige Versuch, dic Bewciswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.
2.) Dagegen begegnen die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatscitc gewissen Bedenken, die sich aus dem Zusammenhang der Gründe nicht sicher ausräumen lassen und daher zur Aufhebung des Urteils führen müssen,
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nit der Behauptung verteidigt, er sci des Glaubens gewesen, daß die von Row dcr Botschaft angedrohte Veröffentlichung des Berichts in der Pressc keine "Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Strafgesotzes" sei. Der Strafkammer erschien diese Einlassung glaubwürdig, weil der Angeklagte, wenn er die Handlungsweisc Row; für strafbar gehalten hätte, nicht bereit gewesen wäre, als Hittelsmann aufzutreten. Dieser nicht näher beschriebene Irrtun des Angeklagten wird dann ohnc Begründung als Verbotsirrtum beurteilt. Indessen ergibt sich das nicht eindeutig aus der von der Strafkammer verwendeten Formulierung : "Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Strafgesetzos". Denn es handelt sich hierbei um ein sog. normatives Tatbestandsmerkmal, hinsichtlich dessen falsche Vorstellungen des Täters nicht notwendig nur zu eincnm Verbotsirrtum führen, sondern auch ein den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum sein- können (vgl. BGHSt 4, 347; 7; 17; 15, 135; Schönke/Schröder § 59 Anm. 35 ff; Welzel § 22 A II 3 Schwarz/Dreher § 59 II D 4). Infolgedessen hätte die Strafxammer die Vorstellungen und Erwägungen des Angeklagten, die scinen Irrtum ausgelöst haben, im einzelnen darstellen und erläutern müssen. Erst auf dieser Grundlage läßt sich die Art dcs Irrtunms rechtlich sicher beurteilen. Daß die B gründung, mit der die Strafkammer die Einlassung des Angeklag - ten als glaubwürdig bezeichnet, sowohl für den Tatbestandsirrtum wie für den Verbotsirrtum Geltung beanspruchen kann,
bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Senat verkennt nicht, daß nach den gesamten Umständen des Sachverhalts ein Tatbestandsirrtum des Angeklagten nicht gerade wahrscheinlich
ist; die Annahme cincs Verbotsirrtums mag im Ergebnis zutreffend sein. Der Senat kann aber dem Zusammenhang der Gründe nicht die für diese Annahme notwendigen und eindeutigen Feststellungen entnchmen. Das ist um so weniger möglich,
als die bei Prüfung der Entschuldbarkeit des Irrtums gewählte Wendung, der Angeklagte habe als Rechts anvwält Norkennen müssen", daB Ro den Botschafter cin empfindliches Übel androhte, nicht dem Begriff des Verbotsirrtums entspricht.
Baldus Dotterweich Scharpensceel
Kirchhof Meyer