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BGH Entscheidung vom 12.05.1964 – 5 StR 129/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2192 029 5 StR 129/64 (alt: 5 StR 21/63)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Werksarzt Dr.med.Uwe Jens N GEEEE> zus ve; geboren am Emm 1919 in ven,

wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22.November 1963 wird verworfen.

Das Urteil wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte "unter Freisprechung im übrigen" verurteilt ist, daß ihm die Kosten des Verfahrens nur im Umfange seiner Verurteilung auferlegt werden und daß sie im übrigen der Landeskasse zur Last fallen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. - Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1, Im Zusammenhang mit dem Wechsel der Verteidiger ist dem Gericht entgegen der Meinung der Revision kein verfahrensrechtlicher Fehler unterlaufen.

a) Die Verteidigung des Angeklagten ist nicht durch einen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr.8 StPC).

Der ausdrückliche Beschluß des Gerichts, daß Rechtsanwalt Dr. DW, der die Wahlverteidigung niedergelegt hatte, sich entfernen dürfe, b2deutete nur, er brauche nicht damit zu rechnen, zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Das war sachgemäß, weil der Angeklagte ihm sein Vertrauen entzogen hatte.

Daß der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger beiordnete, beruhte auf § 145 Abs.l Satz 1 StPO. Im übrigen trat Rechtsanwalt Dr. Se bei allen folgenden Verhandlungen zur Sache nicht als Pflicht-, sondern als Wahlverteidiger auf.

b) Die Hauptverhandlung hat nicht in Abwesenheit "einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden" (§ 338 Nr.5 StPO).

Die Verteidigung war zwar notwendig. Aber immer dann, wenn zur Sache verhandelt wurde, war ein Verteidiger anwesend und verhandlungsbereit. Der Verteidigerwechsel während der Verhandlung ist auch bei notwendiger Verteidigung nicht etwa in gleicher Weise gesetzlich ausgeschlossen wie ein Richterwechsel (BGHSt 13,337,341).

Die übrigen breiten Ausführungen des Beschwerdeführers sind abwegig. Nur ein Fehler des Gerichts, nicht anderer Prozeßbeteiligter, könnte zur Aufhebung des Urteils führen. Ihn vermag die Revision nicht darzutun. Was sie vorträgt, läuft darauf hinaus, die Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr.Siller zu kritisioren. Das steht der Revision nicht zu. Dem Rechtsanwalt Dr. SW erschien die Einarbeitungszeit ausreichend, die ihm infolge der zweimaligen, mehrtägigen Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Verfügung stand.

Ob er sich mit ihr begnügte oder - entgegen dem Willen

des Angeklagten -— eine Aussetzung nach $:145 Abs.3 StPO beantragte, hatte er als unabhängiges Organ der Rechtspflege nach seiner Einsicht und seinem Gewissen selbst zu entscheiden und zu verantworten.

2. Der Protokollführer der Strafkammer hat es einmal versäumt, Teile eines verwendeten Stempelaufdrucks zu streichen. Die Revision macht daher geltend, aus der Niederschrift ergebe sich, "daß der Zeuge Berthold BEE weder vereidigt noch nicht vereidigt wurde" und daß keine "Beschlußfassung über Vereidigung oder Nichtvereidigung erfolgte",

Diese Rüge macht nur einen Mangel des Protokolls . geltend. Der Beschwerdeführer sagt selbst nicht, was in der Verhandlung in Wahrheit geschehen sein soll. Die Rüge ist daher nicht in zulässiger Feise erhoben (BGHSt 7,162).

II. Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Soweit sich die Ausführungen im Nachtrag zur Revisionsbegründung überhaupt

unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet bewegen, sind sie offensichtlich unbegründet.

-4h-

Die Urtsilsformel muß jedoch in einem Nebenpunkte berichtigt werden. Dem Angeklagten war fortgesctzte schwere passive Bestechung zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn wegen dreier sulbständiger Fälle verurteilt und die übrigen nicht als erwiesen angesehen. Sie hätte ihn daher insoweit freisprechen und dies bei der Kostenentscheidung berücksichtigen müssen. Der Senat holt beides nach.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmiät Schmitt

Dr.Börker Kersting

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