Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 08.05.1964 – 4 StR 108/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2167 012
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gogeon
den Schlosser Kurt To ;. ohne festen Wohnsitz,
geboren arı ED 914 ir CE; wegen Betrugs im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Bundosrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundosrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
| als beisitzende Richter,
Oberstaatsamalt en
als Vertreter der Bundesamaltschaft,
Justizangestellter zw als Urkundsbeamter der Geschäftsstallo,
für Recht erkannt:
- 2.
Dio Revision dos Angoklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. Januar 1964 wird mit dor Maßgabe vorworfen, daß dio Kosten des Verfahrens, soweit dor Angeklagto freigesprochen ist, der Staatskasso zur Last fallen.
Dic Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagto zu Tragen.
Ihm wird die seit dem 15. Januar 1964 vollzogeno Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf dio Strafo angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe§
Dor Angeklagte ist, unter Froisprechung im übrigen, wogon Betrugs im Rückfall in neun Fällen, wogen eines schweren Diebstahls im Rückfall und wegen einos versuchten Diobstahls im Rückfall verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung dos sachlichen Rachtsa.
Sowohl der Schulädspruch wie dio Strafzumessung sind frei von Rechtsfohlern. Lediglich die Entscheidung über die Verfchrenskosten bedarf einer Börichtigung. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 2 (Betrug gegenüber dem Bauunternohner Bloeno) freigesprochen. Gemäß §§ 465, 467 StPO müssen daher insoweit die Kosten der Staatskasso auferlegt worden,
Krumme Flitner Börtzler
Mayır Spiegol