Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.03.1959 – 2 StR 66/59
2. Strafsenat
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2268 079
Im Namen des Volk:s In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Karl K in zu: Tuuuuuuuuuin : dort geboren am m 925; =: 21. in Untersuchungshaft.
wegen Mordes pp.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1959, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschafi,
Justizangestellter _ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges
Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 20. November 1953
wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch unter ] dahin
gefaßt: "Der Angeklagte Karl KM ist des Liordes und einer »elEuriichken Körperverletzung in fateinneıt mit Verletzung der Obhutspllicht in cincen besonders schweren Falle schuldig. Er virä zu lcberslangen Zuchtl:aus verurteilt. Die bürgerlichen Ekrenrechte werden ihm auf Lebenszeit eberkanni.!t
2.) Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagie zu
Tragen,
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lcebenslangem Zuchthaus und wegen gefährlicher Körperverletizung in Tateinheit mit Verletzung der Obhutspflicht in einem besonders schweren Falle zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, außerdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt; die Untorsuchungshaft hat sie auf die zeitige Freiheitssirafe angerechnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte versetzte am 21. Dezember 1957 seiner am 24, Dezember 1954 geborenen Tochter Carmen, die zart und besonders pflegebedürftig war, etwa i2 -
15 sehr heftige Schläge mit der Hand auf Kopf und Vberörner, um sie zur Sauberkeit zu bringen. Einige Tage später setzte er das Kind, um es zu strafen, mit dem nackten Gesäß auf einen Nachttopf, in den er gerade heißkochendes Kartoffelwasser geschüttet hatte, und hielt es mindestens 30 Sekunden fest, so daß es eine handgroße Verbrennung 3. Grades am Gesäß und um das Genitale erlitt. Mitte Januar 1958 mißhandelte er
Carmen neuerdings durch äußerst heftige Schläge mit
der Hand und der Faust auf den Kopf, bis sie ganz benommen war und sich kaum noch regte. Am 24. Januar 1958 fiel er erneut über Carmen her und schlug sie etwa 10mal mit der Faust auf den Kopf und den Oberkörper. Nach dieser neuen Mißhandlung war Carmen ganz matt und teilnahmslos und bot das Bild eines schwerkranken Kindes,
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Die wiederholten, unnachsichtig ausgeteilten, äußerst heftigen Schläge mit der offenen und geballien
Hand gegen den Kopf des Mädchens hatten zu leichten
und mitvelschweren Gehirnerschütterungen mit Blutaussritten in die Hirnhäute geführt und Lähmungserscheinungen hervorgerufen. Jede Hißhandlung bedeutete eine urmitielbare Gefährdung des Lebens des Kindes. Obwohl der Angeklagte erkannte, daß das Kind nach den jeweiligen MHißhandlungen siarke Schmerzen hatte, äußerst
schvach war und einer ärztlichen Behandlung zur Linderung der Schmerzen und Beseitigung der Lebensgefahr bedurfie, unterließ er die Beiziehung eines Arztes
und hielt auch seine Frau davon ab, einen Arzt zu holen.
Der Angeklagte hatte nach der letzten Mißhandlung am 24. 1. 1958 erkannt, daß er den Tod des Nädchens herbeiführen könne, wenn er es noch einmal in gleicher Weise wie bisher schlagen werde; trotzdem stürzte er sich am 28. 1. 1958 wieder auf das Xind, um es zu strafen, weil es sich in seinem Bettchen erbrochen hatte, und schlug es mit der Faust und der Eand etwa 8 - 10mal äußerst heftig gegen Kopf und Oberkörper. Er ließ sich durch das Schreien des Kindes nicht abhalten, äußerte vielmehr während des Zuschlagens; "Eines Tages gehst Du doch kaputt", Er war sich bewußt, daß jeder Schlag das Kind. peinigte und daß sein Vorgehen dessen Tod herbeiführen könne. Diese
Folgen billigte er, "weil er, obwohl sie ihm vielleicht
unangenehm waren, mit seinem Strafen nicht einhalten wollte". Er hörte erst auf, als er die bei ihm übliche Zahl von Schlägen erreicht hatte. Die Hißhandlung verursachte eine Hirnlähmung, die den Tod des Kindes zur Folge hatte. Als der Angeklagte die Krämpfe vor Eintritt des Todes bemerkte, holte er einen Arzt, bei dessen Eintreffen das Kind jedoch bereits verstworber war.
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Das Schwurgericht siwellü fest, daß die Schläge jeweils eine leichte bis mittelschwere Gehirnerschütwsrung verursachten, die tödlich wirken konnte, und daß die Verbrühung mit der dadurch bedingten Eiweißzerfallvergiftung geeignet war, das Leben des ohnehin schwächlichen Kindes zu gefährden. Es ist auch überzeugt, daß sich der Angeklagte dessen bewußt gewesen ist, Es bejaht daher zu Recht jeweils den Tatbestand der sefährlichen Körperverletzung.
Ohne Rechtsfehler nimmt es auh an, daß der Angeklagie aus einer gefühllosen Gesinnung heraus Carnen beträchtliche Schmerzen und Leiden zugefügt und so das seiner Obhut und Fürsorge unterstehende Kind roh mißhandelt hat.
Das Schwurgericht ist weiter der Auffassung, daß der Angeklagte als Vater verpflichtet gewesen sei, dem Kinde ärztliche Hilfe wegen der durch die Kißhandlungen eingetretenen Schmerzen zukommen zu lassen; er habe diese Pflicht böswillig verletzt, indem er aus Haß gegen das Kind und in dem Bestreben, in seiner Familie alles und jedes seinem Willen zu unterwerfen, keine ärztliche Hilfe herbeiholte und auch‘ seine Frau abhielt, einen Arzt zu holen. Die Ansicht des Schwurgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend nimmt es an, daß dadurch das Kind in seiner Gesundheit geschädigt wurde. Zu Recht hat cs daher den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 223 a StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 223 b StGB verurteilt. Die Annahme eines besonders schweren Falles hinsichtlich des Vergehens nach § 223 b ist nicht zu beanstanden.
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Der Angeklagte hat aus den Folgen der Mißhandlung am 24. 1. 1958 erkannt. daß Carmen nochmalige Prügel der vorhergehenden Art nicht überstehen werde. In voller Kenntnis dieser kKöglichkeit hat er das kind am 28. 1. ;958 wiederum unnachsichiig geschlagen. Eicraus und aus der hierbei gefallenen Äußerung zieht das Schwurgericht den Schluß, der Angeklagte habe nicht nur damit gerechnet, daß der Tod des Kindes eintreten könne, sondern dies auch gebilligt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Revision greift, ındem sie diese Folgerungen beanstandet, nur die Beweiswrürdigung des Tatrichters an, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch das Gesetz enizogen ist i§§ 337 SiPO). Das Schwurgericht hat somit ohne Rechtsfehler den bedingten Tötungsvorsatz bejaht. Er wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Tod des Kindes dem Angeklagten an sich unerwünscht war (BGHSt 7, 365).
Der Angeklagte hat, wie das Urteil ausführt, aus einer ihn auszeichnenden, gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung dem Kinde besondere, für eine Tötung an sich unnötige, körperliche Schmerzen und Qualen zugefügt, ohne sich durch dessen Wehklagen beeindrucken zu lassen. Er hat, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, damit grausam getötet (BGHSt 3, 264).
Das Schwurgericht hat die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geprüft und sie bejaht. Daß er bei den bHißhandlungen, auch bei der zum Tode führenden Frügelei, in Erregung und Wut gewesen ist, hat es festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, daß es diesen Umstand bei der Prüfung seiner strafrechtlichen
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Veraniwortlichkeit unberücksichtigt gelassen hat. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen Nordes verurieilt worden.
Das Schwurgericht nimmt hinsichtlich der MiB- handlungen vor dem 28. Januar 1958 eine natürliche Handlungseinheit an. Hiergegen bestehen Bedenken. Zwischen den einzelnen Handlungen lag jeweils cin 2öngerer Zwischenraum, Der Angeklagte hat auch nach jeder Tat versprochen, sich in Zukunft zurückzuhalten und das Kind nicht mehr zu schlagen. Es kann s0--
i% nicht gesagt werden, daß diese einzelnen Handlungen auf Grund eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv derart zusammengehören, daß sie nach der Auffassung des lebens cine Handlung bilden (BGHSt 4, 219; 10, 230). Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Angeklagte äurch die Annahme der natürlichen Handlungseinheit nicht beschwert ist.
Zu Recht hat das Schwurgericht aber einen solchen Zusammenhang zwischen den Mißhandlungen und der Tötung verneint und hier eine natürliche Handlungseinheit nicht angenommen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob bei einer natürlichen Handlungseinheit der Täter bei deren Beginn von einem Körperverletzungsvorsatz und im weiteren Verlauf von einem Tötungsvorsatz beherrscht sein kann (RGSt 67, 367).
Die Strafzumessungserwägungen für die zeitliche Zuchthaussirafe von drei Jahren sind rechtlich bedenkenfrei. kach § 260 Abs. 4 StPO ist jedoch diese zeitliche Zuchthausstrafe in den Urteilsspruch nicht
aufzunehmen, da sie wegen der lebenslänglichen Zuchihausstrafe nicht vollstreckt werden kann. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf diese Freiheitssürafe, Bestehenbleibt dagegen der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
(DR i943, 84 Nr. 239).
Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges