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BGH Entscheidung vom 05.05.1964 – 5 StR 130/64

5. Strafsenat

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5 StR_130/64 279 Im Namen des Volkes < 033

In der Strafsache gegen

den Zimmerer Dieter P Em zu: ri, dort geboren an EB 1935,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Mai 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Januar 1964 dahin ergänzt;

Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

- Von Rechts wegen —

- 2=-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurfe der Unzucht mit einem Kinde auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Die Begründung, die sie für ihre Entscheidung gibt, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Kosten der Landeskasse nicht aufzuerlegen, ist rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht spricht den Angeklagten "mangels Beweises" frei und sagt, ein "begründeter Tatverdacht" gegen ihn bleibe bestehen. Die im Urteil hierfür angeführten Erwägungen widersprechen den Feststellungen.

Danach war es schon zeitlich nicht möglich, daß der Angeklagte die 7jährige Gabriele Se auf dem Boden des Hauses unzüchtig berührt haben könnte. Denn der Angeklagte ging von der Straße mit seinem Sohn Michael in seine Wohnung, ohne daß Gabriele ihn begleitete. An einem anderen Tage aber kann er die Tat offenbar nicht begangen haben. Diese Möglichkeit schließt das Urteil aus. Es schildert nämlich die Vorgänge so, daß nur ein bestimmter Tag im Juni 1963 dafür in Betracht kommt.

Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen sind danach gemäß § 467 Abs.2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen. In entsprechender Anwendung des § 354 StPO hat das Revisionsgericht selbst das Urteil ergänzt.

- 3.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting