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BGH Urteil vom 29.04.1964 – 5 StR 354/64

5. Strafsenat

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5 StR 354/64 | nn 2210 004 u BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinz PD zu: 7m geboren am Ep 1925 ir ren

wegen Betruges im Rückfalle

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht: erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29.April 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Strafkammer dem Angeklagten das reehtliche Gehör (GG Art.103 Abs.1) nicht versagt.

Gegen den Angeklagten liefen drei Strafsachen. Die Hauptverfahren wurden durch drei einzelne Beschlüsse vom 5. August 1963 eröffnet. Erst später vor der Hauptverhandlung wurden die Sachen miteinander verbunden. In der Sache 25 KLs 6/63, die zu der angefochtenen Verurteilung wegen Rückfallbetruges geführt hat, war die Anklageschrift dem Angeklagten am 19.Juni 1953 zur Erklärung binnen einer Woche zugestellt worden (Bd.I B1.227 Rs., 228 d.A.). Mit einem Schriftsatz von 20.Juni 1963: bat sein Verteidiger, ihm die Akten auf 10 Tage zur Einsicht auszuhändigen und die Erklärungsfrist bis zum l.August 1963 zu verlängern (Bd.I B1l.229 d.A.). Der Vorsitzende entsprach diesem Wunsche und ließ den Verteidiger benachrichtigen. Dieser vermerkte am 6.Juli 1963 in den Akten, daß er sie eingesehen habe.

Am 5.August 1963 ergingen die drei Eröffnungsbeschlüsse. Dabei scheint der Strafkammer ein Antrag des Verteidigers vom 25.Juli 1963 um weitere Fristverlängerung bis zum 1.September 1963 nicht vorgelegen zu haben. Dieser Schriftsatz, auf dem der Verteidiger die Aktenzeichen 25 KLs 6/63 und 25 KMs 2/63 angegeben hatte, hat den Eingangsstempel vom 26.Juli 1963, ist aber in den Akten 25 KMs 2/63 unmitteldar hinter dem Eröffnungsbezsmluß eingeheftet. Er trägt einen richterlichen Vermerk, der Antrag sei durch den Eröffnungsbeschluß überholt, davcen sei der Verteidiger fernmündlich benachrichtigt worden.

Ob es auf einem Versehen der Geschäftsstelle oder eines Richters beruht, daß das Fristverlängerungsgesuch des Verteidigers nicht vor oder wenigstens bei dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses beschieden worden ist, ist nicht erkennbar. Es kann auch auf sich beruhen. Denn dem Angeklagten ist das rechtliche Gehör in ausreichender Weise dadurch gewährt worden, daß die Frist zur Erklärung auf die am 19.Juni 1963 zugestellte Anklageschrift auf den Antrag seines Verteidigers bis zum 1.August 1963 verlängert wurde. Auf eine nochmalige Verlängerung bestand kein Anspruch, auch nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs. Nachdem der Verteidiger die Akteneinsicht am 6.Juli 1963 beendet hatte, hätte die Zeit bis zum 1.August 1963 für etwaige Einwendungen. und Anträge nach § 201 StPO genügen müssen.

Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch dann nicht verletzt worden, wenn sein Verteidiger irrtümlich geglaubt haben sollte, mit seiner Äußerung noch Zeit bis zum l.September 1963 zu haben. Dies anzunehmen, hätte er keinen hinreichenden Grund gehabt. Denn er hatte auf seinen ersten Antrag, die Frist bis zum 1.August 1963 zu verlängern, schnell einen zustimmenden fernmündlichen Bescheid erhalten. Als auf sein zweites, wenige Tage vor Fristablauf eingereichtes Gesuch keine Antwort kam, durfte er dies nicht ohne weiteres als Genehmigung auffassen, ohne seinerseits beim Gericht fernmündlich oder persönlich nachzufragen. . a

II.

Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos: Entgegen

ihren Ausführungen ist die Täuschungshandlung des Angeklagten

ausreichend damit dargetan, daß er beim Abschluß des

Finanzierungsvertrages Wechselverbindlichkeiten übernahn, die er, wie er wußte, nicht erfüllen konnte. Die übrigen Angriffe der Revision entfernen sich unzulässigerweise von den Feststellungen.

Auch bei der sonstigen rechtlichen Prüfung ergibt sich kein durchgreifendes Bedenken. Es wäre allerdings rechtsirrig, wenn das Landgericht erst darin, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug, das er der "AMD" zur Sicherheit übereignet hatte, ins Ausland mitnahn, den Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB sähe. So ist aber die Bemerkung, durch diesen Vorgang sei "die Firma in ihrem Vermögen im Werte von ca 8.000 DM gefährdet" worden (UA S.36), nicht gemeint. Den Vermögensschaden findet das Landgericht vielmehr in zutreffender Weise darin, daß der Angeklagte von vornherein den Kredit "nicht, wie versprochen, zurückzahlen konnte und damit der Firma Aus eine Vermögenseinbuße zufügte" (UA S.35). -

Diese von Anfang an bestehende wirtschaftliche Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird im vorliegenden Falle auch nicht durch die Sicherungsübereignung des Kraftwagens ausgeschlossen, der von der Gläubigerin später ‚aus dem Auslande zurückgeholt wurde und dessen Verwertung ihre Forderung deckte. Denn er war bei der Sicherungsübereignung im Besitz des Angeklagten geblieben, der nicht imstande und daher im Rechtssinne auch nicht gewillt war, den .Kredit zurückzuzahlen. Eine Sicherheit, deren Verwertbarkeit vom Verhalten eines solchen Schuldners abhängt, macht die .

Darlehnsforderung grundsätzlich nicht vollwertig (BGHSt 15,24):

Eine derartige Sicherung ist für den Gläubiger von Anfang an mit einer Gefahr verbunden und dadurch in ihren Werte geschmälert. Das gilt jedenfalls für den vorliegenden Fell,

in dem der Angeklagte mit dem Kraftwagen 17 Tage nach der Übereignung ins Ausland floh.

Über...

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Keffka Schmidt

Dr.Börker Kersting