Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 13.04.1964 – 4 StR 363/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9173 022
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Chemiefacharbeiter Günther K lies Wohnsitz, geboren an EEE 1925 in
wegen Rückfalldiebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner: Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt MB in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. WW bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. April 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Paderborn zurückgewiesen.
_ Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge dringt durch.
1. Der Angeklagte, der schon mehrmals vorübergehend in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht war, hat zuletzt eine Gefüngnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verbüßt, weil er in die Werkskantine der Firma Dep und Tee ir SEES eingebrochen war. Noch am Tage seiner Entlassung aus der Strafanstalt verübte er wiederum einen schweren Diebstahl in der Werkskantince derselben Firma. In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte, der meint, die neue Tat könne "nicht anders erklärt werden, als daß er nicht gesund sei", in seinem Schlußwort Untersuchung auf seinen Geisteszustand» In der nach Eingang der Revisionsbegründung ergänzten Sitzungsniederschrift heißt es dazu, der Beweisamtrag sei nicht mit
der Behauptung einer früheren Erkrankung an lues begründet worden, diese Begründung "wurde jedenfalls von dem Urkundsbeamten nicht gehört". Ein Gerichtsbeschluß über den Beweisamtrag ist nicht ergangen, was die Revision beanstandet.
2. a) Das Urteil muß wegen Verstoßes gegen § 261 StPO aufgehoben werden. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten vor allem auf ein in einem früheren Strafverfahren erstattetes Gutachten aus dem Jahre 1961 gestützt. Die Angaben der Revision, dieses Gutachten sei, entgegen den Ausführungen im Urteil, in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden, werden sowohl durch die Sitzungsniederschrift wie durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14.7.1964 bestätigt. Sollte der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung wiederum eine frühere syphilitische Erkrankung behaupten, so wird die Strafkammer wegen der bei Tqggp Destehenden Möglichkeit einer fortschreitenden Veränderung des Krankheitsbildes gezwungen sein, einen Sachverständigen zu hören, der sich über den Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat äußern kann.
b) Daß die Beweisaufnahme ausweislich des Protokolls "im Einverständnis mit allen Prozeßbeteiligten" geschlossen worden ist, hinderte den Angeklagten nicht, neue Beweisan-
träge zu stellen. Dies ist bis zur Urteilsverkündung zulässig
(§ 246 Abo. 1 StPO). Da nicht ersichtlich ist, daß es sich um einen Hilfsbeveisamtrag handelte, war die Strafkammer, falls sie dem Antrag nicht stattgeben wollte, genötigt, nach § 244 Abs. 6 StPO zu verfahren (vgl. auch KG IR 54, 192).
„dh -
3. Der Senat hat von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Krumne Flitner Börtzler
Mayr Spiegel