Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Beschluss vom 04.03.1964 – 4 StR 529/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
„Amtliche Sammlung: ja StGB § 240 ver auf der Überholspur der Autobahn an seinen mit 105 km/at überholenden Vorgänger, den letzten einer Wagenkette, unter ständigem Hupen und Elinken bis auf 2 Meter heranfährt, um ihn von der Überholspur 'zu verdrängen, und diese geführ.ich kedrängende Fahrweise über mehrere Kilometer hin fortsetzt, so daß sich der Vorgänger schließlich gefährdet fühlt, fehrunsicher wird und deshalb nach rechts fährt, begeht Nötigung (§ 240 StüB). | |
Nachschlagewerk: Ja „Amtliche Sammlung: ja
StGB § 240
ver auf der Überholspur der Autobahn an seinen mit 105 km/at überholenden Vorgänger, den letzten einer Wagenkette, unter ständigem Hupen und Elinken bis auf 2 Meter heranfährt, um ihn von der Überholspur 'zu verdrängen, und diese geführ.ich kedrängende Fahrweise über mehrere Kilometer hin fortsetzt, so daß sich der Vorgänger schließlich gefährdet fühlt, fehrunsicher wird und deshalb nach rechts fährt, begeht Nötigung (§ 240 StüB). | |
BGH,Beschl.v. 4. März 1964 4 StR 529/68 AG Köln,IG Köln, | | n e OLG Köln
4_StR 529/63
Beschluß
up an min par ara rm Gun aan an man ann et a mn u
In der Strafsache gegen
den Spediteur G: aus K Mi gekoren am in
m
wegen Nötigung
hat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Kärz 1964 beschlossen:
Wer auf der Üterholspur der Autobahn an seinen mit 105 km/st üterholenden Vorgänger, den letzten einer Üngenkette, unter ständicen
_ Hupen und Rlinken bis auf 2 Meter heranfährt, um ihn von der Ütberholspur zu verdrängen, und diene gefährlich bedrängende Fahrweise über mehrere Kilometer hin fortnetzt, so daß sich der Vorglinger schließlich gefährdet fühlt, fahrunsicher wird und deshalb nach rechts. fährt, kegeht Nötigung (§ 240 StGE).
ee
Das Landgericht hat den folgenden Sachverhalt Lestgestellt:
Der Angeklagte fuhr mit seinem Mercedes-Kraftwagen auf der überholspur der Autobahn an mehrere Fahrzeuge
heran, die auf der Normalspur mit 00 kis 95 km/et in Ab- "ständen von je etwa 100 m fuhren. Etwa 300 m vor ihm bog
Dr. H mit seinem Volkswagen Karnann-Ghia auf die Üterholspur aus, um diese Fahrzeuge zu überholen. Dieser fuhr mit etwa 105 km/st und konnte nicht schneller fahren, weil vor ihm andere Fahrzeuge mit derselben Geschwindigkeit ebenfalls überholten. Auf der Überholtahn tefand sich ‚also ebenfalls eine Pahrzeuckette. Der Angeklagte näherte sich trotz der hohen Geschwindigkeit dem Karmann-Ghia
"bis auf 1 1/2 bis 2 m", Er gab dabei andauernd Schall-
und Lichtzeichen und fuhr, nach links versetzt, tis dicht
an den Mittel-Grünstreifen heran. In dieser Form bedrängte er Dr. H _ auf eine Strecke von 2 bis 3 kn. Diesen machte diese gefährliche, verkehrswidrige (§ 1 StVO) Fahrweise nervös und unsicher; deshalb gab er seine Überholatsicht auf und fuhr in voller Fahrt nach rechte in eine 100 n-Lücke zwischen zwei Yahrzeugen; dabei mußte er tremsen. Auch verringerte sich.dadureh dort der Sicherheitsatstand.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt. Das Oberlandengericht in Köln möchte seiner Revision stattgeben und ihn nur wegen tateinheitlicher Übertretung der §§ 1, 12 Abs. 1 StVO in Verbindung mit 8 21 StVG schuldig sprechen, lach seiner Änsicht ist die Fahrseice des Angeklagten unter den geschilderten Unständen nicht verwerflich im Sinne des G 240 Abs. 2 StGB. Weil es damit in “iderspruch zum Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt von 20. Narz 1963 (BB 1965, 999)
treten würde, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 0V6. _ dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
1, Beide Überlandesgerichte beurteilen die festgestellte Fahrweise des Angeklagten übereinstimmend als Gewalt gegen den Vorausfahrenden im Sinne des § 240 StGB (dazu auch CIE Köln NJW 1963, 238%). Insoweit weichen sie nicht voneinander at, zo dnß der Bundesgerichtshof über diese nicht
-5; -
vorgelegte Frage nicht zu entscheiden hat. Ob eine Handlung verwerflich im Sinne des § 240 StGB ist, kann jedoch nur
dann zutreffend beurteilt werden, wenn ihre Tattestandsnäßigkeit im übrigen feststeht. Das trifft hier zu. Auf Grund der: Urteilsfeststellungen ist gegen die Auslegung des Be- 'griffs "Gewalt" durch die beiden überlandesgerichte rechtlich nichts einzuwenden.
Seit dem Urteil EGHSt 1, 145 steht es in der kechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß Gewalt gegen | einen anderen auch ohne eigene erhebliche Körperkraft ausgeübt werden kann. Wesentlich ist dafür vielmehr die Zwangswirkung auf den Genötigten. Zu dessen Körper gehört auch des Nervensystem, auf dessen lunktionieren die Willensausübung mit beruht. Zwischen den körperlichen und geistigseelischen Funktionen besteht eine Wechselwirkung; bei den Reaktionen, auf denen auch das sichere Verhalten im Straßenverkehr beruht, lassen sich Pindrücke Förperlicher und seelischer Art nicht voneinander trernen..
In der Entscheidung BGH NJW 196%, 1629 ist tereits anerkannt, daß, wer als Vorausfahrender durch seine Fehrweise vorsätzlich das Überholtwerden verhindert, Gewalt gegen den Nachfolgenden anwendct, indem er es ihn unmöglich macht, sich körperlich so zu verhalten, wie er es will. Dabei teruht die Gewalt nicht darauf, daß diese vorsätzliche Pchinderung den Nachfolgenden telästigt, seine Geduld und „cin Rechtsgefühl anspannt und auch Gefahren für ihn und andere mit sich brinren kann. Diese Umstände sind nur dafür von Bedeutung, ob die tbehindernde Fahrweise als. Sewaltanwendung gegen den hachfolgenden verwerflich ist. kntscheidend ist vielmehr die körperliche Behinderung, die der Nachfolgende hinnehzen muß.
Der hier zu beurteilende Fall liegt umgekehrt, aber wesentlich schwerer. Beim Fahren auf der Autotashnr kann es, wie anderwärtge, aus verschiedensten Ursachen erforderlich werden, plötzlich zu kremsen. Es liegt auf der Hand, daß keim’üterholen einer Fahrzeugkette, die mit 95 km/st fährt, durch eine andere Kette mit der Geschwindigkeit von etwa 105 km/st zeringste Außere Zufälle bei einem der vorsusfahrenden Fahrzeuge zu unvorhersehtaren Kettenbremsungen . führen können, die fast notwendigerweise schwere Unglücke verursachen, sofern die teteiligten Fahrzeuge keine ausreichenden Sicherheitsakstände einhalten. Deswegen liegt es nahe, daß unter derartigen Umständen ein durchschnittlicher Kraftfahrer in Sorge und Furcht geraten und nervös und fahrunsicher werden kann, wenn er sieht, daß ihn ein Fahrzeug bei 105 km/st Geschwindigkeit mit einem Abstand von höchstens 2 m dauernd folgt. Das kann ihn zu unzewollten Keaktionen und zu einem mögliche:ıweise gefährlichen und zeführdenden Ausweichen nach rechts unter erheblichen Abbremsen zwingen, wenn nicht sogar, wie die Erfahrung. lehrt, zu einem noch geführlicheren und Tür alle Beteilirten folgenschweren Verhalten. In einem solchen Falle übt der dergestalt Auffahrende daher körperlichen Zwang aus und wendet damit Gewalt an. $o verhält es sich den Feststellungen zufolge hier. Dr. H ist nur deswegen unter Bremsen und Verkürzung des dortigen Ticherheitsabstandes nach rechts ausgewichen, weil ihm die bedrängende Fahrweise zu gefähr- "lich erschien und ihn nervös und unsicher machte",
Jeder Kraftfahrer weiß, daß am Autobahnverkehr kenschen verschiedensten Zuschnitts, unterschiedlichster Übung und verschieden hoher geistig-seelischer Widerstandskraft teilnehmen. Sie alle sind ohne Unterschied der Fahrzeuggattung ‚im Verkehr gleichterechtigt und haben sich, beim zechtswie beim vorübergehenden Linksfahren, verkehrsgerecht zu
+5
verhalten. Jeder verständige Kraftfahrer weiß, daß so überaus dichtes Auffahren unter den hier weiter festgestellten Um- “ ständen den Vorausfahrenden erheblich aus dem inneren Gleichgewicht bringen kann. Fährt ee trotzdem in so tedränserder Weise auf, so nimmt er die. Zwangswirkung solchen Verhaltens in aller Regel tilligend in Kauf. Ein Zweifel
an dem zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten, der als "Rallyefahrer" besondere Erfahrung besitzt, ist daher nicht berechtigt. = |
Unter ganz besonderen, abweichenden, ‚weniger geführ-
lichen Umständen mögen Verkehrsverhältnis se vorkommen, wo solch tbedrängendes Auffahren aus snahnsweise keine Gewalt- ‚naßnahme darstellen mag. Dazu sind hier jedoch bei der | festgestellten eindeutigen Sachlage keine Ausführungen erforderlich. Auch kann es dahinetehen, ob und unter welchen Umständen sich solches Dichtauffahren etwa als bedingte (TGHSt 16, 386) ‚Drohung mit einem empfindlichen Übel darstelien könnte.
II. Das vorlegende Oberlandesgericht in köln meint, rechtewidrig sei dio Gewaltanwendung dennoch nicht gewesen, weil sie im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck nicht verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGR) gewesen sei. Diese Ansicht kann der Senat in Übereinstimmung mit dem GVenerulbundesanwalt nicht teilen. |
1. Das Oberlendesgericht meint, die Rechtsprechung müsse die "bloße Übertretung des § 1 StVO von dem Vergehenstatbestand des § 240 StGB eindeutig abgrenzen". Soweit.nicht die Bestimmungen über Straßenverkehrogefährdung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung anzuvenden seien, müsse "eine Verdrängung verkehrsrechtlicher Zuwiderhandlungen aus der Verkehrsebene .„..... in die kriminelle Fbene" vernieden
werden. Bei der gesetzlichen Abgrenzung der Straßenverkehrsgefährdung von den Verkehrsübertretungen seien nur einzelne tatbestandlich eng umschriebene Handlungsweisen zu Vergehen geworden. Ein Bedürfnis, den Tatbes stand der Nötigung tei Verkehrsdelikten ergänzend heranzuziehe en, bestehe nur in engen, hier nicht zutreffenden Rahmen.
Diese Erwägungen sind rechtlich richt zu billigen. Es ‚trifft nicht zu, daß die Vorschrift des § 315 a StGB vom Geretzgeter so erschönfend zemeint ist, daß die Anwendung des § 240 StGB auf im Straßenverkehr begangene Taten ausgeschlossen wäre. § 315 a StGB ist ein Gefährdungsdelikt; anwendbar ist die Vorschrift nur bel Herbeiführung einer Gemeingefahr, also eines gefahrdrohenden Zustandes, den der Gefährdete nicht einmal zu erkennen braucht. Die Nöti- ‚gung dagegen ist cine Erfolgsstraftat. Ihr Tatbestand. setzt vorsätzlichen Zwang auf den Genötigten voraus, der dadurch zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlaßt werden soll. Schon dadurch unterscheiden sich die beiden Straf gesetze wesentlich voneinander. Das Tatbestandsmerkmsl der Rücksichtslosigkeit in 8 315 a Abs. 1 Nr, 4 StGB, das das Öberlandesgericht insbesondere mit heranzieht, kennzeichnet die Verkehrsgesinnung des Täters (EGE NIW.1962, 2165, 2166). Der Begriff "verwerflich" im Tatbestand des § 240 StGB richtet eich dagegen nach objektivem Naßstab, nämlich danach, ot die Nötigungshandlung zu dem. erstrekten Zweck sittlich zu mißtilligen ist (EcHst 2, 194, 196). Die Nötigung enthält also Unrechtsmerkmale, welche die Vor- ‚schrift des § 315 a StGB nicht erfadt. Sie ist. eine Straftat, die in und außerhalt: des Verkehrsrechts gleichmäßig eilt; einen besonderen Tatbestand der "Verkehrsnötigung" gibt es nicht. Deswegen muß, wer den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat, nach § 240 StGB verurtcilt werden ohne Rücksicht darauf, ob seine Handlung zugleich auch den Tatbestand irgendeiner Verkehrsstraftat erfüllt.
.
2, Ob die Gewaltanwendung im vorliegenden Falle vervwerflich war, hängt allein davon ab, ok sie gegenüter. dem erstrebten Zweck sittlich zu mißbilligen ist, oc sie so verwerflich war, daß sie ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt (BOHSt 2, 194, 196; 18, 389 mit weiteren Einweisen). Unter den festgestellten Umständen trifft | dies zu. |
Darauf, ob die Gefahr, äle der Angeklagte durch das kilometerlange Dichtauffahren für den Vorausfehrenden und für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, "konkret" oder, wie das COberlandesgericht meint, nicht "konkret" war, und was hier unter "konkreter" Gefahr überhaupt verstanden werden Könnte, kommt es nicht an. Ge- -fährlich ist ein Zustand, der jederzeit in ein schädigendes Ereignis umschlagen kann. Der Zusatz "konkret", sofern er nicht als Steigerung geneint ist, ist in diesem Zusammenhang nichtssagend. Line solche Gefahr hat der Angcklagte herbeigeführt. Wer auf der Überholspur der Auto-_ bahn an das letzte Fahrzeug einer vorausfahrenden Kette bei ciner Geschwindiskeit von 105 km/et tis auf höchstens 2 m heran- und so hinter ihm kerfährt, während diese | ‚linksfahrende Kette mehrere langsanere Fahrzeuge überbolt, führt eine sehr naheliegende, hohe Gefahr für den Vorausfahrenden wie für andere Verkehrsteilnehmer hertei. Fin plötzliches Abtremsen vornusfahrender Nahrzeuge kann | Jederzeit aus den verschiedenartigsten Ursachen nötig. werden. Selbst bei nur verhältnismäßig geringfügigrer Abbremsung des Vornusfahrenden fehlt dem so dicht tolgenden Fabrer bei dieser hohen Geschwindigkeit bereits Jede Reaktionsmöglichkeit. Ein Zusammenstoß mit schwer- .wiegender Folgen ist dann unausbleiblich. Auch die Gefahr, daß sich der rechtswidrig tedrängte Fahrer, nervös und
_8-
unsicher geworden, dadurch zu unsachgenäßen, sich und Andere £gefährdenden, unlallträchtigen Fahren hinreißen l1ä6t, ist erheblich. Wer angesichts solcher Gefahren, zu deren Abwendung er überhaupt nichts beitragen könnte, von so ge- „fährlicher Fahrweise nicht Abstand nimmt, handelt in aller ‚Eogel in hohen KNaße rlicksichtslos. Er spielt um eines nichtigen Zeitgewinns willen in gefährlicher Weise mit Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen und verdient den Vorwurf ‚verwerflichen Handelns, vor allen, wenn er nicht nur einmal kurz dicht auffährt, sondern diese Fohrweise, wie hier, über. 'mehrere- Kilometer keitehält. |
‚Jagusch | Krumme Flitner . Börtzler Spiegel