Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 04.03.1964 – 2 StR 58/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2172 005

IuNamendes Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Horst TB aus EEE. geboren au MEEEEED 1939 in OB. zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

- als ‚beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ed |

als ertreter ‚der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Oktober 1965 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht "wegen einer Rauschtat", sondern "wegen fahrlässiger Volltrunkenheit" verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des. Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 18. Oktober 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate über-

steigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer YRauschtat" (§ 330 a StGB), eines schweren Diebstahls im Rückfall und zweier versuchter einfacher Diebstähle im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er mangelhafte Sachaufklärung und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Mit ihren Einzelausführungen wendet sich die Revision nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und die von dieser getroffenen Feststellungen. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat, soweit der Angeklagte wegen

"Rauschtat" und wegen zweier versuchter Diebstähle verur-

teilt worden ist, ebenfalls keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch berichtigt, da unter "Rauschtat" die im Rausch begangene Tat, nicht aber das nach § 330 a StGB strafbare Sichberauschen zu verstehen ist und die Schuldform bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig verübt werden kann, nicht nur in den Urteilsgründen, sondern auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen muß.

Soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, unterliegt dagegen die rechtliche Würdigung Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen erbrach der Angeklagte durch gewaltsames Öffnen des vorderen rechten Aufstellfensters einen auf einer Straße in Duisburg-Hochfeld abgestellten Volkswagen und untersuchte dessen Innenraum, fand aber nichts Wertvolles. Darauf stahl er aus dem vorderen Kofferraum, den er vom Innenraum aus geöffnet hatte, eine Aktentasche mit verschiedenen Werkzeugen. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß danach bei diesem Diebstahl die erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorlägen; denn der Angeklagte habe mittels Erbrechens von Behältnissen aus einem umschlossenen Raum gestohlen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Der Angeklagte hat nicht ein Behältnis - den Kofferraum - sondern den umschlossenen Raum - den Personenraum - . selbst erbrochen. Er hat auch nicht aus dem umschlossenen Raum gestohlen (BGHSt 13, 81). Nur soweit ein versuchter Diebstahl aus dem Personenraum in Betracht kommt - auch aus diesem wollte der Angeklagte hier stehlen - liegt mithin der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, nicht aber auch bei der Wegnahme der Werkzeuge aus

dem Kofferraum.

Gleichwohl besteht die Verurteilung wegen schweren Diebstahls zu Recht; denn der Angeklagte hat den Diebstahl der Werkzeuge unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. I Nr. 4 StGB verübt. Die Werkzeuge waren Gegenstand der Beförderung (BGHSt 3, 312 und 314) und der Wagen stand auf einer öffentlichen Straße. Daß in dem Erbrechen eines Kraftwagens ein "Ablösen des Verwahrungsmittels" zu sehen ist, hat der Bundesgerichtshof im anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen (RGSt 53, 277; 71, 198; BGHSt 4, 16; 13, 81). Allerdings ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, gaß der Angeklagte von vornherein auch aus dem Kofferraum stehlen wollte. Darauf kommt es indessen nicht an. Sollte er sich hierzu erst entschlossen haben, als er im Personenraum nichts Wertvolles fand, so würde es sich nicht um einen neuen Vorsatz, sondern nur um eine Erweiterung des von Anfang an vorhandenen Vorsatzes handeln, mittels Erbrechens des Kraftwagens und damit mittels Ablösens des Verwahrungsmittels zu stehlen.

Der Schuldspruch, der "wegen schweren Diebstahls" ergangen ist, kann deshalb bestehenbleiben. Daß der Angeklagte auf die Anwendbarkeit des § 243 Abs. 1 Ur. 4 StGB

bisher nicht gemäß § 265 StPO hingewiesen worden ist, steht dem nicht entgegen; da er sich darauf beschränkt hat, die Tat zu bestreiten, hätte ein solcher Hinweis zu keiner anderen Verteidigung geführt.

Die Rückfallvoraussetzungen sind ordnungsmäßig festgestellt. Auch im übrigen läßt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Daß die Strafkammer ihn wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 statt nach § 243 Ats. 1 Nr. 4 StCB verurteilt hat, ist auf die für diese Tat erkannte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe ohne Einfluß. Da der Strafrahmen sich nicht ändert und auch der Unrechtsgehalt unberührt bleibt, ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Tat milder beurteilt hätte. |

Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning