Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.03.1964 – 2 StR 516/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
festen Wohnsitz, geboren am EEE 1931 in DE: zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 26. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und
die Mitangeklagte Dagmer MED verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und seine mitangeklagte Ehefrau Dagmar MB wegen dersclben Straftat zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das am EEE 19651 geborene Kind Michael der Angeklagten hatte seit Anfang Januar 1962, während sich die Angeklagten mit vier von ihren fünf kleinen Kindern auf einem von Duisburg nach Basel fahrenden Rheinkahn befanden, die Nahrungsaufnahme verweigert und ist nach der Ankunft in Basel in der Nacht vom 16. zum 17. Januar 1962 infolge chronischer Fehlernährung und Unterernährung gestorben. Nach der Ansicht des Schwurgerichts haben die Angeklagten, weil sie nicht rechtzeitig einen Arzt zur Behandlung ihres Kindes beigezogen haben, ihre eltcerliche Fürsorgepflicht böswillig vernachlässigt und dadurch das Kind bedingt vorsätzlich an sciner Gesundheit geschädigt und fahrlässig getötet (§§ 223 d, 226 SteB). |
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden ist. Das Urteil des Schwurgerichts ist dem Angeklagten am 13. August 1963 zugestellt worden. Die Tatsachen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers einen Verfahrensmangel enthalten, sind erst in der am 29. August 1963 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung bezeichnet worden. ,
Die bereits bei der Einlegung des Rechtsmittels erhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die bisherigen Feststellungen sind nicht so erschöpfend, daß sie die Verurteilung tragen können.
Die chronische Fehlernährung und die UNterernährung des Kindes als Todesursache fallen den Angeklagten im Rahmen des § 226 StGB nicht unmittelbar zur last; denn das Kind hat die Nahrungsaufnahme verweigert. Der Schuldspruch ist darauf gegründet, daß die Angeklagten angesichts dieser Weigerung nicht rechtzeitig einen Arzt zugezogen haben. Deshalb mußte in erster Linie festgestellt werden, von welchem Zeitpunkt ab ärztliche Hilfe geboten war, um nicht nur weiterer Gesundheitsschädigung zu steuern ‚sondern um den Tod des Kindes zu verhindern, und bis zu welchem Zeitpunkt ärztliche Hilfe das Kind noch hätte retten können. Erst auf dieser Grundlage läßt sich beurteilen, ob und von welchem Zeitpunkt ab die Angeklagten nach ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen frühestens erkennen konnten, daß das Kind sterben werde, wenn ihm ärztliche Hilfe versagt bliebe.
Das Schwurgericht geht davon aus, daß jedenfalls "tum den 10. Januar" ein Arzt das Kind noch hätte retten können.
Indessen läßt sich dem Urteil an keiner Stelle entnehmen, worauf sich das Schwurgericht hierbei stützt; seine äußerst knappen Ausführungen ‚insbesondere sein allgemeiner Hinweis in der rechtlichen Würdigung, das Kind hätte bei "rechtzeitiger" Zuziehung eines Arztes gerettet werden können, lassen besorgen,daß es sich insoweit nur um eine nicht ausreichend belegte Annahme handelt. Eine nähere Erörterung mußte sich umsomehr aufdrängen, als ein Arzt erst am Morgen des 17. Januar zugezogen worden ist, nachdem das Kind schon gestorben war. Dadurch wird die Frage nahegelegt, warum sich trotz fehlender ärztlicher Beobachtung in den vorangegangenen Tagen sicher beurteilen läßt, von wann ab die Zuziehung eines Arztes zur Beseitigung der Todesgefahr geboten war und ob das Kind in einem bestimmten Zeitpunkt noch hätte gerettet werden können. Zweifel in dieser Hinsicht ergeben sich vor allem daraus, daß ein medizinischer Grund für die Verweigerung der Nahrungsaufnahme im Urteil nicht angegeben ist. Allerdings scheidet die Anwendung des § 226 StGB nicht schlechthin aus, wenn das Kind, als die Angeklagten nach ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen frühestens den Tod voraussehen konnten, tatsächlich durch ärztliche Hilfe schon nicht mehr zu retten war. Der Tatbestand könnte aber dann nur erfüllt sein, weil die Angeklagten möglicherweise den Tod des Kindes durch Nichtzuziehung eines Arztes fahrlässig beschleunigt haben. In cinem solchen Falle würde indessen, wie nicht näher begründet zu werden braucht, ihr Verschulden wesentlich leichter wiegen.
Noch in einem weiteren Punkt enthält das angefochtene Urteil eine Unklarheit. Die rechtliche Würdigung zur inneren Tatseite beschränkt sich auf den Satz, die Angeklagten hätten bei gehöriger Anspannung ihrer Geistes- und Verstandeskräfte erkennen können und müssen, daß durch die lang andauernde nicht ausreichende Ernährung des Säuglings und bei immer weiter fortschreitender Abmagerung dessen Tod werde .eintreten können. Ein Zeitpunkt für solche Erkenntnismöglichkeit ist hierbei nicht angegeben. Bei Schilderung des Sachverhalts wird allerdings gesagt, um den 10. Januar herum hätten die Angeklagten erkennen können und müssen, daß das Kind nicht überleben werde, wenn es weiterhin in so unzureichender Weise Nahrung aufnchme und derart stark abmagere. Darin liegt aber gerade nicht die Feststellung, daß die Angeklagten schon in diesem Zeitpunkt erkennen konnten, ein Arzt müsse zugezogen! werden, um nicht nur eine weitere Gesundheitsschädigung des Kindes, sondern um dessen Tod zu verhindern, Denn es wird ausdrücklich darauf abgestellt, daß die bisherige Entwicklung (unverändert) andauere. Insoweit ergeben sich aber deshalb | Bedenken, weil der’ Versuch der mitangeklagten Ehefrau, das ’ Kind mit Brei zu ernähren, noch nach dem 10. Januar immerhin teilweise Erfolg hatte und weil das Kind vor allem noch | am l2. Januar seine Mälchflasche ganz austrank und den Inhalt auch bei sich behielt. Da sich also offenbar der Zustand des Kindes bis zun 12. Januar nicht stetig verschlechterte, läßt sich auch dem "Zusammenhang der Urteilsgründe nicht eindeutig entnchmen, wann frühestens die Angeklagten erkennen konnten, daß die Zuziehung eines Arztes zur Vermeidung des Todes notwendig sei.
nn ug ee an
Das Schwurgericht nimmt an, die Angeklagten hätten den Tatbestand der Körperverletzung in der schweren Form des § 223 b StGB verwirklicht, nämlich durch böswillige Vernachlässigung ihrer Sorgepflicht. Der Vorwurf der Böswilligkeit kann aber nur an diejenige’ Unterlassung anknüpfen, die den Angeklagten als tatbestandsmäßig zur Last gelegt ist; das ist die Nichtzuziehung eines Arztes. Das Schwurgericht stützt indessen den Vorwurf im wesentlichen nur auf Vorkommnisse und Verhaltensweisen der Angeklagten, die entweder lange vor dem 8. Januar liegen oder nur wenige Stunden vor dem Tode des Kindes, zum Teil sogar später. Diese Vorgänge kennzeichnen zwar eine allgemein gewissenlose Haltung der Angeklagten, können aber nicht unmittelbar die Böswilligkeit der Unterlassung begründen. Als Beweisanzeichen mögen sie in Betracht kommen. Insoweit bleibt aber zu bedenken, daß beide Angeklagte sich damit verteidigt haben, sie hätten die Zuziehung des Arztes von Tag zu Tag in der Hoffnung verschoben, das Kind werde am nächsten Tag wieder Nahrung annehmen und sich bald erholen, und daß das angefochtene Urteil diese Einlassung nirgends als widerlegt bezeichnet.
Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die mitangeklagte Ehefrau zu erstrecken.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht auch zu prüfen haben, ob nicht die Weigerung des Kindes, Nahrung aufzunehmen, darin ihre Ursache hat, daß es die
Angeklagten früher schuldhaft unzureichend ernährt oder sonst falsch behandelt haben.
Baldus Kirchhof Mayr Meyer Henning