Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Beschluss vom 26.02.1964 – 4 StR 496/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Zeit besteht kein hinreichender Grund, bei der Beurteilung der Yahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers in der Resorptionsphase von dem allgemeinen Grenzwert der Fahruntüchtigkeit von 1,5 %o abzugehen:

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: Ja

Zur Zeit besteht kein hinreichender Grund, bei der Beurteilung der Yahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers in der Resorptionsphase von dem allgemeinen Grenzwert der Fahruntüchtigkeit von 1,5 %o abzugehen:

BGH, Beschl. v. 26. Februar 1964 - 4 StR 496/63 - AG Essen :0LG Hamm

4_StR_496/63

Beschluß In der Strafsache

gegen

den Elektrokaufmann Helmmt VON 2.5 Te - dort geboren am nun 1'323;

wegen Trunkenheit am Steuer

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:

Zur Zeit besteht kein hinreichender Grund, bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers in der Resorptionsphase von dem allgemeinen Grenzwert der Fahruntüchtigkeit von 1,5 %o abzugehen.

Der Angeklagte ist von einer Polizeistreife am Steuer seines Personenkraftwagens betroffen worden. Er hatte eine größere Menge Alkohol und noch unmittelbar vor Antritt der nur fünf Minuten dauernden Fahrt rasch ein großes Glas Schnaps getrunken, Die nach einer Stunde entnommene Blutprobce ergab einen Alkoholgehalt von 1,55 %0; beim Einschreiten der Polizei hatte er 1,45 %o betragen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenhcit am Steuer (§ 2 StVZO, § 21 StVG) verurteilt, weil er infolge größerer Wirkung des Alkohols in der Resorptionsphase schon mit 1,45 %o fahruntüchtig gewesen sei. Das Oberlandesgericht Hamm teilt diese Ansicht und möchte die Revision verwerfen. Es hat die Sache gemäß § 121 Abs, 2 GVG zur Entscheidung vorge legt, weil der vom Bundesgerichtshof anerkannte allgemeine Grenzwert der "unbedingten Fahruntüchtigkeit" von 1,5 %0o bisher unbeschränkt gelte.

Die Vorlegung ist zulässig.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Kraftwagenführer erst von einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %0, Kraftradfahrer von 1,3 %0o an ausnahmslos fahruntüchtig sind (BGHSt 5, 168; 10, 165; 13, 83, 278; VRS 8, 199), geht unter Berufung auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamts vom 1. März 1955 (Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955) davon aus, daß dic Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrers im allgemeinen schon bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und 1 %o entfällt, weil seine Gesamtleistungsfähigkeit dann schon so vermindert ist, daß er den Anforderungen

schwieriger Verkehrslagen, wie sie Jederzeit eintreten können, nicht mehr gewachsen ist. Der Bundesgerichtshof hält, ebenfalls in Übereinstimmung mit diesem früheren Gutachten, einen Sicherheitszuschlag von 0,5 %o für erforderlich, um der Streuungsbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden, Ungenauigkeiten bei Berechnung des Blutalkoholgehalts und der etwaigen größeren Alkoholverträglichkeit Binzelner Rechnung zu tragen. Dabei

hat er auch auf beobachtete Wirkungs sunterschiede ‚des Alkohols im aufs teigenden und im fallenden meil der Blutalkoholkurve in dem Sinne hingewiesen, daß die Ausfallerscheinungen im aufsteigenden Ast erheblicher seien als im abfallenden bei demselben Promillegehalt (BEHSt 13, 83, 88). Neuere wissenschaftliche Untersuchungen und Äußerungen legen äie Annahme nahe, daß solche Wirkungsunterschiede unter bestimmten Voraussetzungen, die nicht in jedem Fall vorzuliegen brauchen, überaus häufig auftreten (vgl. Caspers-Abele, 2.f.

ger. ‚Medizin 1956, 492; Elbel/Schleyer, Blutalkohol

2, Aufl. 1956, 161; Schleyer, Gutachten vom 31; Ju-

li 1956 in Ss 555/61 des OLG Hamm; Übersicht bei Gaisbauer, NJW 1963, 1663). Der Bundesgerichtshof vermag jedoch bisher nicht zu erkennen, daß insoweit bereits ein fester, in jedem einschlägigen Straffalle ohne weiteres verwertbarer Stand der Wissenschaft erreicht ist. Auch ist die umfassend geplante erneute Begutachtung aller die Grenze der unbedingten Fahrun-. tüchtigkeit bestimmenden Faktoren, darunter auch der Fehlerbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden und

der weiteren Frage, ob und in welcher Weise der bisher geltende allgemeine Grenzwert der Fahruntüchtigkeit etwa herabzusctzen sei, noch nicht abgeschlossen. Solange noch keine g6sicherten einheitlichen Erkenntnisse

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der ärztlichen Wissenschaft hierüber vorliegen, die ausnahmslos in jedem einzelnen Straffalle ohne Rechtsbedenken angevendet werden können, vermag der Bundesgerichtshof keinen hinreichenden Anlaß und keine rechtliche Möglichkeit zu sehen, von dem bisherigen Alkoholgrenzvert aus Anlaß des Vorlegungsfalles abzugehen,

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Börtzler Spiegel