Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 26.02.1964 – 2 StR 501/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Kraftfahrer Konrad M aus ‚ geboren am 1925 in I 2.) den Kraftfahrer Erich H ‚aus OB» ,„ dort geboren am 1936,
wegen Raufhandels u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr rrns, | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter up = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 29. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Schwurgericht in Marburg (Lahn) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf, sich der Körperverletzung mit Todesfolge und zugleich des Raufhandels schuldig gemacht zu haben, freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Das
' Rechtsmittel hat Erfolg.
I, Die Verfahrensbeschwerden greifen allerdings nicht
durch.
1.) Es kann dahinstehen, ob die Feststellung, zwischen
‚Martin Hüge und Sg dem Getötoten, habe cin Messer-
sefecht stattgefunden und beide hätten sich auf kurze Entfernung gegenübergestanden, auch auf der früheren Aussage des Zeugen TEEB vor der Jugendkammer beruht. Der Inhalt dieser Aussage kann durch Vorhalt an den Zeugen
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Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sein. Der Zeuge hat zwar erklärt, sich an nichts mehr erinnern zu können. Das schließt jedoch nicht aus, daß er zugegeben hat, die ihm vorgehaltenen Angaben vor der Jugendkammer gemacht ‘zu haben. Dann aber durfte das Schwurgericht diese Angaben verwerten.
2,) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt auch nicht vor, soweit das Schwurgericht sich im Urteil mit der früheren Aussage des nicht erschienenen Zeugen (> befaßt. Dies ist, mögen auch die Urteilsausführungen teilweise etwas mißverständlich gefaßt sein, offensichtlich nur geschehen, um darzulegen, daß die Äufklärungspflicht dessen Vernehmung nicht gebot.
3.) Darauf, daß der Tatrichter einzelne Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere einem Zeugen, aber auch einem Angeklagten bestimmte Fragen nicht gestellt habe, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
II. Die Sachbeschwerde hat Erfolg, weil die Begründung; mit der das Schwurgericht von . einer Verurteilung der Angeklagten wegen Raufhandels abgesehen hat, durchgreifenden Bedenken unterliegt.
Bei einer bloßen Abwehr von Angriffen entfällt das Merkmal der Schlägerei im Sinne des § 227 StGB nicht, wie das Schwurgericht rechtsirrig annimmt, schlechthin, sondern nur dann, wenn sich der Angegriffene lediglich auf Schutzwcehr beschränkt (BGHSt 15, 369, 371). Dies Merkmal ist daher jedenfalls von dem Augenblick an erfüllt, als zunächst Erich curch Stechen mit einem Messer
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und dann Vu durch Schlagen mit dem Karst in den Streit eingriffen; denn erforderlich ist nur ein auf gegenseitige Körperverletzungen gerichteter tätlicher Streit von mindestens drei Personen. Ob alle Personen . gleichzeitig oder nacheinander tätlich werden, ist dabei ohne Belang, sofern es sich nur um eine einheitliche Aus- | einandersetzung handelt, was hier kaum zweifelhaft sein kann.
Das Schwuirgericht hat weiter hilfsweise erwogen, ob dic Angeklagten ihre Beteiligung an dem Streit ver- | schuldet hätten. Diese Frage hat es verneint, weil die Angeklagten einem drohenden Angriff nicht hätten auszuweichen brauchen, womit ersichtlich gemeint ist, daß sic sich an den Tatort, nämlich in den Hofraum, hätten begeben dürfen, und weil nicht auszuschließen sei, daß sie sich von Anfang an in einer fortdauernden Notwehroder Nothilfelage befunden hätten. Selbst wenn die von ihnen begangenen einzelnen Tätlichkeiten als Notwehroder Nothilfehandlungen gerechtfertigt sein sollten, könnten indessen die Angeklagten schuldhaft in die Schlägerci hineingezogen worden sein. Haben die Angegriffenen den Beginn der Schlägerei mitverschuldet, so besteht ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 227 StGB ungeachtet der möglichen Nichtverantwortlichkeit für innerhalb der Schlägerei zum Zwecke der Verteidigung zugefügte Körperverletzungen (RGSt 3, 236, 238; BGH,Urteile vom .13. Oktober 1959 - 5 StR 358/59 - und vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61 -, insoweit in BGHSt 16, 130 nicht abgedruckt).
Allein darin, daß die Angeklagten sich in den Hofraum begaben, kann nun freilich, wie dem Schwurgericht zuzugeben ist, ein solches Verschulden nicht erblickt werden . (vgl. RGSt 65, 163; RG HRR 1933 Nr. 441). Sie verweilten
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dort jedoch wenigstens zunächst deshalb, weil sie mit
SED raufen wollten, was VB nit dem Ruf: "wir
machen cs mit den Fäusten aus!!" zum Ausdruck brachte. Möglicherweise kamen Erich Hi, Martin EEE una Frau NEED schon mit dieser Absicht an den Tatort. Auf dem Hof ging MED nit den worten: "Peter, was hast Du gemacht?" auf S@@zu. Auch Frau MED , die einen Schürhaken in der Hand hatte, näherte sich ihm. Dabei stand Erich HE neben inr. Martin HD befand sich anscheinend ebenfalls in unmittelbarer Nähe. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, daß Ss: der sich mehreren Personen gegenüber sah, aus deren Verhalten auf dem Hof den Eindruck. gewinnen konnte und tatsächlich gewann, er habe einen Angriff zu befürchten. Dieser Auffassung scheint jedenfalls Frau SB: wesen zu sein, die in die Wohnung ihrer Eltern lief, sich mit einem Schürhaken bewaffnete und Bruder und Schwager aufforderte, ihrem Mann zu Hilfe zu kommen. Sollte ein derartiger Eindruck aber entstanden sein und sollten die Angeklagten sich dessen bewußt gewesen sein, so hätten sie schuldhaft zur Entstehung der Schlägerei mitgewirkt, es sei denn, daß die Auseinandersetzung auch sonst in derselben Weise stattgefunden hätte. Darauf, daß VD - ger in der letzten Phase des Streites nicht mehr tätlich eingegriffen hat, käme es dann nicht an (BGHSt 14; 132; 16, 130). u = :
Da das Schwurgericht diese nach der Sachlage naheliegende Möglichkeit nicht erwogen hat, ist zu besorgen, daß es sie nicht erkannt hat. Das nötigt zur
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Aufhebung des Urteils, und zwar wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch, soweit es sich um den Vorwurf der gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge handelt.
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Dotterweich . Scharpenseel
Meyer Henning