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BGH Entscheidung vom 25.02.1964 – 5 StR 21/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 21/64

(alt: 5 StR 139/63) 2199 071

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Helmut H un

aus Heim, geboren am EMEEr 1915 in CREME Kreis Han,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Februar 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ‚MB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte di» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18.0ktober 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Die nach dem 18.0ktober 196% erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 2. “

G r ünde

Die Revision des Angeklazten ist nicht begründet.

1. Die verfahrensrechtliche Rüge, das Landgericht habe das Verhalten des Angeklazten in den Jahren von 1945 bis 1950 und die Gründe, die in Jahre 1955 zur Scheidung seiner Ehe führten, sowie allgemein das Vorliegen der Voraussetzungen seiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aufgeklärt, es habe hierzu und zu den

Auswirkungen des Medikamentenmißbrauchs bei dem himgeschädigten Angeklagten insbesondere nicht Professor Dr. DEE 215 weiteren Sachverständigen gehört, geht fehl. Die Gründe des Urteils.ergeben, daß das Landgericht bei Aufhellung der bezeichneten Fragen die vorhandenen Möglichkeiten erschöpft hat. Die Revision gibt selbst nicht an, welche Beweismittel die Jugendkamner bei dem Bemühen, die Lebensführung des Angeklagten in den Jahren von 1945 bis 1950 und die Ursachen der Auflösung seiner Ehe weiter aufzuklären, außerdem noch hätte benutzen können und sollen,

Den Antrag, außer den drei zugezogenen Sachverständigen einen Obergutachter zu hören, hat die Strafkammer mit Recht abgelehnt.

2. Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen.

a) Das Landgericht hat sich nicht auf die Feststellung der formellen Voraussetzungen der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beschränkt, sondern auch das Vorliegen der sachlichrechtlichen Voraussetzungen geprüft und dargetan. Es hat die Persönlichkeit des Angeklagten in ihrer Gesamtheit gewürdigt, wie sie sich vor allem auch auf Grund der in der Zeit seit 1950 von ihm begangenen Taten darstellt (UA S.14). Auf Grund des dabei gewonnenen Bildes hat es ohne Rechtsfehler festgestellt, daß bei dem Angeklagten seit dem genannten Zeitpunkt, mitbedingt durch eine krankhafte Wesensänderung, ein Hang zur Begehung von Notzuchttaten besteht.

- 3-

b) Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, dem Urteil sei nicht zu entnehnen, von welchem Strafrahmen die Jugendkammer bei der Strafzumessung ausgegangen ist. Nach dem Gesamtinhalt der Strafzumessungsgründe hat das Landgericht den Strafrahmen des § 20a StGB zugrunde gelegt. Die Jugendkammer hat berücksichtigt, daß dem Angeklagten nur versuchte Notzucht nachgewiesen werden kann.

Eine Unterschreitung des Regelstrafrahmens des § 20a StGB, wie sie in Fällen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters an sich denkbar ist, kam schon wegen der Schwere der Tat nicht in Betracht. .

ec) Im Hinblick auf die Begleitumstände der Tat (überfallen eines 15jährigen MNäächens in einsamer Gegend, rohes Einschlagen auf das Opfer und Bedrohung mit einer Pistole) und auf die durch sie verursachten schwerwiegenden Folgen (schweres Trauma infolge der genannten Begleitumstände) ist trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und der Verurteilung lediglich wegen versuchten Verbrechens die von dem Landgericht verhängte Strafe von vier Jahren Zuchthaus nicht als schuldunangemessen anzusehen (vel. BGHSt 7,28). Soweit der Angeklagte der Pflege bedarf und aus diesen Grunde die Zuchthausstrafe nicht verbüßen kann, kann nach § 456b Satz 2 StpO die angeoränete Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt vor der Freiheitsstrafe vollzogen werden.

d) Die auf die allgemeine Sachrüge im übrigen vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Die Jugendkammer hat insbesondere die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB positiv festgestellt, ‚so daß gegen die neben der Strafe angeordnete Unterbringung

-A-

des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt

(§ 42b StGB) auch insoweit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Revision hat hiergegen auch selbst keine Einwendungen erhoben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting

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