Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 19.02.1964 – 2 StR 20/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9168 033
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Feldwebel, jetzt Gastwirt Claus FEW aus TEE » Kreis KB, geboren ar 1920 in re
berg,
wegen verguchter Erschleichung des außerehelichen Beischlafs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1964, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Landgerichterat Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
.
für Recht erkannt:
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Zweibrücken vom 22. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückvervwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erschleichung des Beischlafs (§ 179 StGB) zu einer Gefüngnisstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. |
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
| Dico Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da dic Sachbeschwerde durchgreift.
Die Annahme, der Angeklagte sei für sein Verhalten voll verantwortlich, weil der tagsüber und abends genossene Alkohol seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat nicht erheblich vermindert habe, findet in den Erwägungen des Landgerichts keine Stütze. Der dort zunächst angeführten, ersichtlich auf Angaben der Eheleute NW verunenden Yahrnchmung, dem Angeklagten sei beim Schlafengehen kein Alkohol mehr anzumerken gewesen, sowie der anschließend erwähnten Einlassung des Angeklagten, er habe keine Wirkung mehr ver-
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spürt, kann keine irgendwie maßgebliche Bedeutung zukommen; denn weder die Wahrnehmung der Eheleute NW noch die Selbsteinschätzung des Angeklagten können einc auch nur cinigermaßen zuverlässige Beurtcilungsgrundlage dafür abgeben, ob und vor allem inwieweit dessen Zurechnungsfähigkeit durch den Alkoholgenuß herabgesetzt var. Zu dem, was hierfür — sozusagen allein — bedeutsam war, nämlich zu der gutachtlichen Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, bringt das Urteil so gut wie nichts. Sie wird nur in einem Satz dahin zusammengefaßt, der Sachverständige
sci nach den Ergebnis der Hauptverhandlung der Auffassung, daß bci dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tat keine Bewußtseinsstörung vorgelegen habe.
Das reicht nicht aus; denn dic einfache WiederZabe der - zudem ohne jede nähere Begründung übernommenen -— Schlußfolgerung läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von rechtlich zutröffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die sich schon hieraus ergebenden Bedenken erfahren noch eine gewisse Bestätigung dadurch, daß im Urteil das Vorhandensein einer Bewußtscinsstörung zunächst uneingeschränkt verneint wird, daß cs dann aber wenige Zeilen weiter in den Strafzumessungsgründen heißt, cs könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch einen noch im Blut befindlichen Rest des getrunkenen Alkohols leicht enthemmt gewesen sei. Die hiernach nicht auszuräumende Möglichkeit einer, wenn auch leichten, Enthemmung ist mit der vorbehaltlosen Verneinung einer Bewußtscinsstörung unvereinbar.
Überdies beschränkt sich die Strafkammer in ihren Erörterungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit auf die etwaigen Auswirkungen, die der am Tattage genossene Alkohol
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gchabt haben könnte, und läßt dabei außer acht, daß möglicherveise noch andere Umstände die Verantwortlichkeit becinträchtigt haben können. So ist in der Sachverhaltsschilderung davon die Rede, daß der Angeklagte beim Schlafengehen übermüdet gewirkt habe. Wodurch diese Übermüdung ausgelöst worden war, wird nicht gesagt, Es bleibt somit offen, daß sie nicht, oder wenigstens nicht allein, eine Folge des Alkoholverzehrs am Tattage war, sondern daß
sie - zumindest auch - auf anderen Ursachen beruhte, so etwa darauf, daß der Angeklagte in der Nacht zuvor nicht oder jedenfalls nicht ausreichend geschlafen hatte. So-
mit ist, da das Urteil hierzu schweigt, nicht auszuschließen,
daß auch die Übermüdung, sei es allein, sei es zusammen
mit den Auswirkungen des Aikohols, zu einer gemäß § 51 StGB zu berücksichtigenden Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit geführt haben kann.
Das Ausmaß der danach möglichen Beeinträchtigung von hier aus abschließend dahin an beurteilen, daß höchstens die Voraussetzungen den § 51 Abs. 2 StGB, nicht aber diejenigen des § 51 Abs, 1 StGB gegeben sein könnten, lassen dic unzurcichenden Darlegungen des Urteils nicht zu, wenn auch cin völliger Ausschluß der Verantwortlichkeit nach der Schilderung des Geschehensablaufs nicht gerade nahe-
licgend ist. Immerhin kann die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1
StGB nicht mit Sicherheit verneint werden, so daß das Urteil schon deshalb im Schuld- und Strafausspruch der Aufhebung unterliegt.
Diese mit auf den Schuldspruch zu erstrecken, wäre hier im übrigen selbst dann geboten, wenn feststände, daß
er runs" Die
nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit
im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte.
Dice Feststellung, der Angeklagte habc den Irrtum der Frau OD über dic Person, die mit ihr Liebkosungen aus tauschte, erkannt, beruht auf der Überzeugung des Landgerichts, daß
er spätestens in dem Zeitpunkt, als er Frau N ncben sich in Bett benerkte, bei klaren Verstand gewesen sei
und genau gewußt habe, was er tat. Eine umfassende Prü-
fung aller für dio Frage der Zurechnungsfähigkeit bedeutsanen Umstände - dazu wird gegebenenfalls auch die Lebensweisc des Angeklagten im allgemeinen und in den Tagen vor dem 24, Novenber 1962 insbesondere gehören - könnte ergeben, daß er - auch - in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gevcsen ist. Ein solches Ergebnis würde möglicherweise der Gewinnung einer tatrichterlichen Überzeugung entgegenstehen, wie sie sich bei dem Landgericht nach Bejahung der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten von dessen Erkenntnis und dessen Wissen hinsichtlich | der irrigen Vorstellung der Frau Neubert gebildet hat. Daraus folgt, daß hior selbst dic Annahme einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit die Urteilsfindung zum Schuldspruch beeinflussen könnte, was dessen Aufrechterhaltung auch unter diesen Gesichtspunkt ausschließen muß.
. Die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz - der Senat hat dabei von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht - gibt der Strafkammer Gelegenhcit, den Sachverhalt nochmals in vollem Umfange zu klären und zu überprüfen. Das gilt auch hinsichtlich der - offenbar in der Hauptverhandlung erstmalig vorgebrachten - Behauptung dcs Angeklagten, er habe beim Schlafengehen keine Wirkung des Alkohols mehr verspürt. Sic könnte, zumal da
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cr kaum zuverlässige Angaben dazu dürfte machen können, unrichtig scin, cine Möglichkeit, auf welche die Revision sclbst insofern hinweist, als sic der Strafkammer, wenn auch in anderem Zusammenhang, vorwirft, die Einlassung
des Angeklagten nicht zureichend auf ihren Wahrheitsgcehalt geprüft zu haben. |
Dottervweich Scharpenseel Mayr
Meyer i Henning