Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 18.02.1964 – 5 StR 610/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Er Zu

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Klempner Heinrich W WW , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1321 in zeug,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R. usa.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Februar 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En als Urkundsbeautin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.August 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 15.August 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

am im Fe

Gründe§

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Versuchte Erpressung (§§ 253, 43 StGB).

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts .auf den festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsfehler,

Zu Unrecht meint die Revision, die Drohung mit der Pfändung von Möbeln sei kein geeignetes Mittel zu einer Nötigung gewesen, weil auch eine juristische laiin, wie die Ehefrau KW leicht habe erkennen können, daß eine Pfändung mangels Schuldtitels praktisch unmöglich gewesen sei. Hierauf kommt es nicht an. Die Strafkammer hat den Angeklagten nicht wegen vollendeter, sondern nur wegen versuchter Er- 'pressung verurteilt. Dafür genügt die, wenn auch vielleicht falsche, Vorstellung des Angeklagten, sich eines zur Nötigung geeigneten Mittels zu bedienen. Das Urteil ergibt als Überzeugung der Strafkamer, daß der Angeklagte diese Vorstellung hatte.

Aus demselben Grunde brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, Frau KW als Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie, wie die Revision behauptet, die angeärohte Pfändung nicht als eine ernsthafte Gefahr ansah. Von einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann daher nicht die Rede sein.

Die zur Verstärkung der Drohung aufgestellte unwahre Behauptung des Angeklägten, der Ehemann KB habe ihm einen Teil der Möbel -als Sicherheit zur Verfügung gestellt, schließt versuchte Erpressung ebensowenig aus wie der Umstand, daß der Angeklagte auch über die Höhe des Geldbetrages, den er dem Ehemann KB gegeben hatte

- 3.

(120 DM statt 5-6 DM), zu täuschen versuchte. Beide Täuschungshandlungen ändern nichts daran, daß nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten neben ihnen euch die Drohung die Ehefrau KW zur Zahlung der geforderten 120 DU bewegen sollte. Dies rechtfertigt die Verurteilung wegen vers uchter ürpressung.

Daß die Strafkammer den Angeklagten nicht außerdem wegen versuchten Betruges verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

2.'Vollendeter schwerer Auorzaiaasenesa. (5 243 Abs.1 Satz 2, 244,.245 StGB). |

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die dienstliche “Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 7.November 1963 beweist zur Überzeugung des Senats, daß das Landgericht auf Grund der Angaben des Angeklagten in dessen Effekten nach einem von SC auszestellten Schuldschein hat suchen lassen, und daß die Untersuchungshaftanstalt, in der sich die Effekten befanden, mitgeteilt hat, man habe den Schuldschein nicht gefunden. Mehr zu tun, war die Straf- "kammer weder nach § 244 Abs.2 StPO noch aus einem anderen Grunde rechtlich verpflichtet. Die bloße von der Revision behauptete Tatsache, daß der Verteidiger und der Angeklagte längere Zeit nach der Hauptverhandlung eine erneute Durchsuchung der Effekten des Angeklagten veranlaßten, bei welcher ein von SB uni dem Angeklagten unterzeichnetes Blatt in einer Innentasche einer Jacke des Angeklagten gefunden wurde, kann der: Aufklärungsrüge nicht zum Erfolge verhelfen. |

‚Die Anwendung des. sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist. rechtsfehlerfrei. Was die Revision hiergegen vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters.

-4-

“Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht

gestützt werden.

3. Versuchter schwerer Rückfalldiebstahl (§§ 243 Abs.1 Satz 2, 43, 244, 245 StGB).

Die Verurteilung ist ebenfalls ohne sachlichrechtlichen Mangel. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

4. Die Strafaussprüche und die Anoränung der Sicherungsverwahrung sind gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Revisionsausführungen sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting