Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.02.1964 – 1 StR 119/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_119/64
2121 062
Im Namon dos Volkes
In der Strafsachoe
gegen
den Schroinerhilfsarbeiter Paul PB EB (alias
BEE) au: EEE, schoxen ar EEE 1941 in
RE, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1, Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Fischer Bundosrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Bundosanvalt Dr. un
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestolltor > als Urkundsboamter der Geschäftsstollo,
für Recht erkannt:
Auf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil dos Lendgerichts Weidon i.d.OPf. vom 4. Februar 1964 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang dor Aufhebung wird dio Sache zu neuer Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicesen.
Dio weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgoricht hat den Angeklagton wegen fortgesatzter Unzucht mit cinem Kinde, wegen einer durch ceino Handlung begangenen Unzucht mit zwei Kindern und wegen Unzucht mit oinom Kindo unter Einbeziehung einer Anzahl früher erkannter Strafen zu einor Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis unter Anrechnung dor Untersuchungshaft, soweit sie sieben Tage überschreitet, verurtoilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechto auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die mit der Verletzung fürmlichen und sachlichen Rechts begründete Kevision des Angeklagten hat nur teilweiso Erfolg.
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Dio Revision sieht eine Verlotzung dor Aufklärungspflicht durch des Landgericht darin, daß dieses keine Beobachtung des Angeklagten in einer Öffentlichen Heil- odor Pflogeanstalt nach § 81 StPO angeordnet habe. Die Aüge greift nicht durch. Das Landgericht hat den Landgerichtsarzt Obermedizinalrat Dr. Iatka als Sachverständigen auch übor den Geisteszustand des Angeklagten gehört. Dr. Latka hat sich eingehend geäußert (UA 6-7, 21). Zu einer Maßnahme nach § 81 StPO,
dio übrigens von keiner Seite beantragt oder angeregt war, brauchte dio Strafkammer nach dem Inhalt dieses Gutachtens keinen Anlaß zu sehon.
Dio auf die Sachrügo hin vorgenommene Überprüfung dos angefochtenen Urteils ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehlor zum Nachteil des Angeklagten. Daß das Landgericht dio verschiedenen Einzelhandlungen dos Angeklagten im Fall Ingrid FEB als fortgesetzte Handlung angeschen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Tatsache allein, daß zwischen den Handlungen, die der Angeklagte während seinog Wohnens bei der Familie FilWwnach seiner Eheschlioßung am 28. Juni 1962 kis zum November 1962 beging, und den bei Besuchen in der Wohnung der Familie Fü =cit April 1963 begangenen Handlungen ein Zwischenraum von mehreren Monaten licgt, brauchte das Landgericht unter Berücksichtigung des genzen Sachverhalts nicht unbedingt an der Annehmo einer fortgesetzten Handlung zu hindern. Die ürwägungen, mit donen das Landgericht im Fallo Ingrid a — ] eino fortgesetzte Handlung bejaht, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß das Landgericht dio unzüchtigen Hendlungen mit Hannelore Fu und Siglindo iD in April oder März 1963 als einen Fall gleichartiger Tateinheit ansieht, beschwert den Angeklagten mindestens nicht.
Dio Strafzumessungsgründe enthalten nicht die von der Revision behaupteten Rochtsfehler. Dio Rügen, die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen (und als Folge davon vohl auch dio Gesamtstrafe) seien unangemessen hoch und dic Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sei ungerechtfertigt, sind offensichtlich unbegründot. Die Strafzumessur ist degegen insoweit rechtlich nicht einwandfrei, als das Landgericht anscheinend überschen hat, daß der Angeklagte
bei den erston bis zum November 1962 begangenen fünf binzelhandlungen der fortgesetzten Unzucht mit Ingrid FB roch Entscheidung bedurft, ob insoweit die Voraussetzungen dcs
zum Nachteil Ingrid Fi; hei den Handlungen liegt, die
- für sich allein - nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Nach seinem Wortlaut gilt § 32 JGG zwar nur beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen (Tatmehrheit). Sein Grundgedanke trifft jedoch auch zu, wenn einco fortgesetzte Handlung sich über einen Zeitraum erstreckt, in dem das Verhalten des Täters zunächst nach Jugend- und dann nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen ist. § 32 JGG ist darum auch auf eine fortgesetzte Tat anzuwendon, deren Einzelhandlungen teils vor Erreichung der Altersgrenze und teils nachher verwirklicht sind (BGHSt 6, 6).
Wäre das Landgericht demgemäß für die fortgescotzte Unzucht im Fall Ingrid TB zur Anwendung des Jugendstrafrechts gekommen, so hätto es woiter nach § 32 JGG prüfen müssen, ob das Schwergewicht aller Straftaten des Angeklagten bei dieser Straftat liogt oder bei don nach Eintritt der Volljährigkeit begangenen Verfehlungen. Jo nachden hätte es dann zur einheitlichen Anwendung des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts kommen müssen.
Der aufgezeigto Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses wird auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu
befinden haben.
Scibert Willms Fischer
Mai Sanders