Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 21.01.1964 – 1 StR 531/63

1. Strafsenat

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9108 030

1 StR_531/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karı S EEE zu: (a. dort geboren am EEE 1929,

wegen Unzucht mit einem Rinde u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

JustizangestellteriiiB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Fr

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Die Revision beanstandet zutreffend, daß die Jugendkamnmer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. In der Hauptverhandlung wirkte Landgerichtsrat BB nit, der von Jugend auf "praktisch" blind ist. Das Landgericht hat die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem daraus gewonnen, daß das Kind, an dem er sich zu vergehen versucht hatte, ihn an seinem auffälligen Mund wiedererkannt hatte und er tatsächlich "nach der Feststellung des Gerichts eine sichtbar und beim Sprechen auch hörbar auffällige Mundform" hat, Indessen konnte die Jugendkammer die Form des Mundes nur durch Sehen und daher allein mit diesem Sinn und nicht durch das Gehör feststellen, ob die Beschreibung des Mädchens zutraf. Daß es den Angeklagten auch an auffälliger Sprechweise wiedererkannt und die Jugendkammer seine Beobachtung insoweit ebenfalls bestätigt gefunden habe, ist nicht festgestellt. Ferner hat das Landgericht aus der Erscheinung des Mädchens gefolgert, der Beschwerdeführer habe an dieser erkannt, daß es noch nicht 14 Jahre alt war. Auch diese Überzeugung hat die Jugendkammer nur mit Hilfe des Gesichtssinns gewinnen können. Zu beiden Wahrnehmungen, die ein ausreichendes

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Sehvermögen voraussetzen, war Landgerichtsrat Becker nicht imstande. Er war daher unfähig, das Richteramt in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer auszuüben (BGHSt 4, 191, 1935 5, 354, 355; 11, 74, 78; 18, 51, 55). Unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank zwingt gemäß § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils ohne Prüfung, ob es auf dem Verfahrensfehler beruht.

II. Für die neue Verhandlung wird auf BGHSt 16, 204 zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens hingewieser ferner darauf, daß bisher nicht festgestellt ist, der Angeklagte sei sich der Öffentlichkeit des Ortes im Sinne des § 1§ 3 StGB (BGHSt 10, 194, 196) bewußt gewesen, obwohl der Sachverhalt die Möglichkeit offen läßt, daß er es darauf angelegt hatte, nicht von anderen gesehen zu werden.

Dr. Geier Hübner Fischer

Mai Sanders