Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 13.01.1964 – 4 StR 117/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_ 111/64 2174 0523

Im Namen des Volkes

In der Straflsache

gegen

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wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 6. November 1964, an der teilgenommen habon:

Sonatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Nayr Bundesrichter Dr. Dr, Spiegel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagton wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 13. Januar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kochtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Dem Urteil zufolge zog der Angeklagte der vierjährigen Elko dio Strumpfhoso herunter, holte sein erregtes Glicd aus der Hoso und forderte das Kind auf, daran zu reibon. Dazu kam es nicht, da Eikes Bruder nach seiner Schwester riof und der Angeklagte daraufhin von Elke abließ.

ör ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen nit cinen Kindo (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als gefährlicher Gewohnheitoverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außcerdem hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Dio Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.

1. Dig Darlogungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

2, In der Urteilsbegrünaung ist ausgeführt, an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestünden nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen keine Zwoifel, Der Angeklagte sei innerlich unsicher, labil und gering bogabt. "Krankheitsvert" im Sinne von § 51 StGB hätten diese NWerkmale aber nicht. Die innere Unsicherheit und Labilität geho "im wesentlichen auf eino erziehungs- und umweltbedingte Fehlentwicklung sowio auf eine Kontaktarmut zum hoiratsfähigen weiblichen Geschlecht, d.h. auf Umstände zurück, durch die seine geistigen Fähigkeiten keinen Schaden genommen" hätten. Seine mindere Begabung sci "nicht so eusgeprägt wie bei einem geistesschwachen oder gar geisteskranken Menschen". Auch der Alkoholgenuß habe dio Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich eingeschränkt. Die Wirkung des Alkohols sei durch Nahrungsaufnahme und Zeitablauf weitgehend gemindert worden. Zudem habo sich dor Argeklagte nach der Tat, die im übrigen rocht sicher und ziolstrobig ausgeführt worden Sei, noch gut und widerspruchsfrei an die öinzelheiten seines Tuns erinnert. Allc diese Umstände stünden einer alkoholbedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit "eindeutig" entgegen.

3, Diese Ausführungen erwecken Zweifel, ob das Landgericht den Begriff der "krankhaften Störung der Geistostätigkeit" im Sinna des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt hat. Hicrunter fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch- »sychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trichlebons, wolche die bei einem normalen und geistig reifen lenschoen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefünle erheblich beeinträchtigen. Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die infolge

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ihrer l!aturwidrigkeit don Träger in seiner gesamten innoron Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sclbst wenn der naturwidrigo Tricb nur durchschnittlich stark ist. Allerdings kommt einem widernatürlichen Trieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen allein dio Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistostätigkeit zu; denn jeder muß dic ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll betätigen. Tut er es nicht, obwohl or dazu in der Lage ist, so ist dio Anwendung dos § 51 Abs, 1 oder Abs. 2 StGB nicht gerechtfertigt. Andors liogt os jedoch, wenn der Täter infolge der mit seinem Trich verbundenen Fersönlichkeitsentartung derjenigen Hemmungen entbehrt, die er braucht, um dem Trieb zur widernatürlichen gcoschlechtlichen Betätigung widerstehen zu können (BGHSt 14, 30, 32, 33; vgl. ferner Giese, Homosexuolle Fehlhaltungen und Perversionen in Beiträge zur Sexualforschung 1963 Hoft 28 5. 32, 38 ff; Krauso, Freiwillige Entmannung aus medizinischor und kriminalbiologischer Indikation, Grundlagen und Folgerungen, in Beiträge zur Sexualforschung 1964, Heft 32, S. 16 bis 21).

Da der Angeklagte nach der Schilderung des Tathergangs von Elko ablioß, als deren Bruder nach ihr rief, bestand für das Landgericht zwar kein Anlaß zu der Prüfung, ob beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für dio Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB vorlagen. Denn das Landgericht konnto aus dem Verhalten des Angeklagten folgern, daß er zur Tatzeit nicht unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzuschen und dicser Einsicht gemäß zu handeln. Die Prüfung aber lag nahe, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB), wenngleich cr, durch den uncervwartoten Ruf des Bruders nach sceincr Schwester überrascht, von dieser ablicß, Der Angeklagte hat sich nach den

Urteilsfeststellungen vor der abgeurteilten Tat schon fünfmal an Kindern in ähnlicher Weise vergangen, und zwar trotz mchreror Zuchthausstrafen in zeitlich zunehmend kürzeren Ahständen, in dem nunmehr abgeurteilten sechsten Falle sogar schon zehn Konate nach Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe, so daß das Landgericht von einen beim Angeklagten tief eingowurzelten Hang zur Begehung von Unzuchtsverbrechen mit Kindern überzeugt ist. Auch hat der Angeklagte, der schon zwei Solbstmordvorsuche gemacht hat, nur ein einziges Hal, Bitte 1959, näheren Umgang mit einem heiratsfähigen Mädchen gehabt.

4. Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch der vom Angeklagten vor der Tat genosseng Alkohol und dessen Einwirkung auf ihn zur Tatzeit gewinnen. Das Urteil spricht sich darüber nicht im einzelnen aus, auch nicht über den Grad der üönthemmtheit. Dies wird das Landgericht unter Beachtung von BGHöt 7, 238 nachzuholen haben. Die Hinweisc in der Urteilsbegründung auf die sichere und zielstrebige Ausführung der Tat und die Fähigkeit dos Angeklagten, sich nach der Tat an dic Einzelheiten seinos Verhaltens zu erinnern, stehon der Annahme ciner alkoholbedingten erheblich vermindorten Zurechnungsfähigkeit keineswegs "eindeutig" ontgegzen. Aus der Planmäßigkeit des Handelns lassen sich keino cindeutigen Schlüsso auf das Steuerungsvermögen oder dessen erhebliche Verminderung ziehen (BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49). Auch die Fähigkeit, sich nachträglich an ein bestimmtes 60- schehen zu erinnern, sagt nichts darüber aus, ob der Ängeklagte im Zeitpunkt der Tat imstande war, sich entsprechend der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu verhalten (BGH vRS 5, 198, 200; BGH MER 1953, 596),

5. &s wird sich empfehlen, daß das Landgericht einen auf dem Gebiete der Sexualwissenschaft besonders erfahrenon Fsychiater heranzieht. Ergibt sich, daß dio Voraussetzungen [ür dic Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegeben sind oder lasson

Lower

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sie sich nicht gewiß ausschließen, so wird zu prüfen sein, ob dennoch eine Milderung der Strafe zu unterbleiben hat, otwa weil sich der Angeklagte wiederholt an Kindern unsittlich vergangen hat und ihm die Unrschtmäßigkeit seines Handelns nachdrücklich zum Bewußtsein gebracht werden muß. Bei einwandfrei feststellbarer verminderter Zurochnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 5tGB) wird das Landgericht die Anwendbarkoit des § 42 bh StGB zu prüfon haben. Auch während des Strafvollzugs licgt es dann naho, soweit möglich und angebracht, mit geuigneten ärztlichen Naßnohmen der Wicderholungsgefahr im Interesso der Allgemeinheit und des Angeklagten entgegenzutreten.

Flitner Börtzler

zugleich für den beurlaubten und an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Ir. Jagusch

Mayr Spiegel