Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 07.01.1964 – 5 StR 582/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes 279, 094
In der Strafsache
gegen
den Kontrolleur Rudolf E ED aus rm, geboren am EEEEEEm 1920 ir rem,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Xoffka Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . Ein als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Hamburg vom 3.0ktober 1963 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
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er ündes
Der Angeklagte hat mit seiner leiblichen Tochter Rita in der Zeit, als sie 13 bis 16 Jahre alt war, insgesamt etwa hundertmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt.
‚ Das Landgericht hat ihn "wegen Unzucht mit seiner von ihm abhängigen Tochter in Tateinheit mit Blutschande und teilweise in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt". Seine Revision erhebt eine Aufklärungsrüge und rügt im übrigen Verlet: zung des sachlichen Strafrechts. ‚Das Rechtsmittel hat ksinen Erfolg. "
„ls Die Strafkamner hatte keinen Anlaß, über’ "die
. ‚Glauhwürdigkeit Ritas einen psychologischen Sachverstän- ‚digen zu. vernehmen. Das Mädchen war zur Zeit der Haupt-
- verhandlung über 17 Jahre alt. Die Beurteilung der Glaub-
würdigkeit einer solchen Zeugin ist allein Aufgabe des
- Gerichts und nicht eines Sachverständigen. Zu Zweifeln
. an:der Glaubwürdigkeit Kitas hatte. die Strafkammer um
so weniger Anlaß, als der Angeklagte die ihm zur. Last gelegten Taten zugab. Er hatte nur behauptet, daß der Anstoß zum Geschlechtsverkehr jeweils von dem Mädchen ausgegangen sei, während die Strafkammer ihrer Bekundung folgt, daß der Angeklagte sie verführt habe.
Die Erörterungen, die die Revision in diesem Zusammenhange an die Bemerkung des Urteils knüpft, Rita habe sich in der Familie des Angeklagten vereinsamt gefühlt, liegen neben der Sache. Diese Bemerkung des . ‚Urteils befindet sich in einem Absatz, in dem zugunsten des Angeklagten offengelassen wird, ob Rita ihm. gegenüber. ein. Verhalten gezeigt. hat, das er als: "Erpressung"
: (richtiger: Nötigung? empfinden konnte. Die Strafkammer
. hält das zugunsten des Angeklagten für möglich.
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2. Mit der Sachrüge wendet die Revision sich in erster Linie gegen die Strafzumessung. Das Landgericht hat die Strafe "gemäß § 73 StGB der Vorschrift des § 174 StGB als der strengsten Strafvorschrift" entnommen. Das Urteil fährt fort: "Hierbei mußte sich die ideell konkurrierende Strafvorschrift des § 173 Abs.1 StGB in der Weise auswirken, daß auf eine Zuchthausstrafe erkannt werden mußte, die Zu» billigung mildernder Umstände mithin schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kam". Das hält die Revision für fehlerhaft, Sie meint, die schwerste Strafe könne nur einer Gesetzesvorschrift entnommen werden, nicht konstruktiv zur Bildung eines Strafrahmens führen, den weder die eine noch die andere Gesetzesvorschrift enthält. Dies war allerdings die Auffassung des Reichsgerichts bis zu der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen RGSt 73,148, Seitdem ist es ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und später auch des Bundesgerichtshofs, daß das Mindeststrafmaß und die Strafart des milderen Gesetzes eingehalten werden muß, wenn nach dem strengeren Gesetz eine geringere Strafe oder eine leichtere S+trafart zulässig ist.
Richtig ist freilich der Hinweis der Revision, daß weder § 173 Abs,1 StGB noch § 174 StGB die Zubilligung mildernder Umstände vorsieht. Vielmehr droht § 174 StGB Gefängnis oder Zuchthaus wahlweise an, ohne daß die Verhängung einer Gefängnisstrafe von der Zubilligung mildernder Umstände abhängig gemacht worden ist. Das hat die Strafkammer übersehen. Das ändert aber nichts daran, daß das Gesetz jeden Fall der Unzucht mit Abhängigen auch mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren bedroht. Zu Unrecht meint die Revision, die schwerste Strafandrohung könne nicht abstrakt, sondern müsse für den konkreten Fall: ermittelt - werden. Das ist jedoch nach Auffassung des Senats überhaupt
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nicht möglich. Im vorliegenden Fall würde es bedeuten, daß der Richter sich zur Ermittlung des Strafrahmens zunächst vorstellen müßte, Rita sei zwar von ihm im Sinne des § 174 StGB abhängig, jedoch nicht seine leibliche Tochter gewesen. Das hieße aber, den tatsächlichen Vorgang in eine schemenhafte Unwirklichkeit aufzulösen. Der Angeklagte hat unwiderlegt vorgetragen, er habe sich in Rita deshalb verliebt, weil sie seiner ersten Frau so ähnlich gewesen sei. Demnach ist es zu den Taten, wie sie nun einmal geschehen sind, gerade nur dadurch gekommen, daß er der leibliche Vater des Mädchens war. Davon kann der Richter nicht, um den konkreten S+rafrahmen gemäß
§ 174 StGB zu finden, erst einmal absehen. Vielmehr muß er, wie es die Strafkammer getan hat, dem Gesetz die schwerste abstrakte S+rafdrohung entnehmen. Das hat schon das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 76,59 mit Recht ausgeführt,
3. Die übrigen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind haltlos. Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen den Satz verstoßen, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Dieser Satz könnte nur dann verletzt sein, wenn das Urteil auf Feststellungen gegründet wäre, von deren Richtigkeit der Tatrichter selbst nicht überzeugt gewesen wäre. Davon kann keine Rede sein.
5.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt. Koffka Siemer
Schmitt Kersting