Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 18.12.1963 – 2 StR 427/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Abg0 § 413 Abs. 1 Nr. 1 c. bb; ZollG 1961 §§ 60 Abs. 3 Nr. 4, 61 Abs. 1, 66 Abs. 1; Allg.20110 1961 (AZ0) v. 29, November 1961, BGB1 I 1937, § 137 Satz 1 Der Dieb, der seine Beute ohne die nach § 137 Satz 1 AZO vorgeschriebenen Begleitpapiere durch das Freihafengebiet befördert, macht sich neben dem Diebstahl auch eines Vergehens nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 c. bb AbgO schuldig. Dagegen liegt darin, daß der Dieb seine Beute in einem Versteck im Freihafen abstellt, kein zusätzliches Zollvergehen. | EGH, Urt. v. 10. Januar 1964 - 2 StR 427/63 - LG Brenen | 2.5tR_ 427/63
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
Abg0 § 413 Abs. 1 Nr. 1 c. bb; ZollG 1961 §§ 60 Abs. 3 Nr. 4, 61 Abs. 1, 66 Abs. 1; Allg.20110 1961 (AZ0) v. 29, November 1961, BGB1 I 1937, § 137 Satz 1
Der Dieb, der seine Beute ohne die nach § 137 Satz 1 AZO vorgeschriebenen Begleitpapiere durch das Freihafengebiet befördert, macht sich neben dem Diebstahl auch eines Vergehens nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 c. bb AbgO schuldig. Dagegen liegt darin, daß der Dieb seine Beute in einem Versteck im Freihafen abstellt, kein zusätzliches Zollvergehen. |
EGH, Urt. v. 10. Januar 1964 - 2 StR 427/63 - LG Brenen
| 2.5tR_ 427/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hafenerbeiter Heinz C ED zu: Yu, dort geboren an GE 1927, zur Zeit in Untersuchungskaft,
vegen zemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafeenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Dezember 1963 in der Sitzung vom 10. Januar 1964, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesunwaltschaft,
Justizangestellter iD
ale Urkundsbeamter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafikammer Bremerhaven - vom 19. Juli 1965 \ wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß er des vorsätzlichen Vergehens nach § 413 AbgO schuldig ist,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit den 260. J.li 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Die Strafkamier hat den Angeklagten wegen zemeinschaftlichen Dietstaenhls im Rückfall in Tateinheit mit einem Ver- ‚gehen nach § 413 AtgO und wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach 8 40% AbgO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr und einem Monat und zu Geldstrafen von 25 D& und 35 TM verurteilt. Seine wirksam auf die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiekstahls in Yateinheit mit einem Vergehen nach § 413 AbgO beschränkte Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Io
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgenäß erhoben, da die Beweismittel nicht angegeben sind, die zur Wahrheitserforzchung hätten benutzt werden sollen (BGHSt 2, 168).
- 3.
II.
Nit der Sachrüge beanstandet der Angeklagte vor allem seine Verurteilung als Kittäter des früheren Nitangeklagten ICE :: meint, die Feststellungen des Urteils seien widerspruchsvoll und rechtfertigen nur die Bestrafung als Gehilfe, Begünstiger oder Hehler, nicht aber die Annahme der Mittäterechaft. Dies trifft jedoch nicht zu.
Nach den Feststellungen hatte IB tereits in
der Nacht zum 11. Februar 1963 von der Verladeranpe dee Kühlhauses im Freihafen von Bremerhaven zwei Kisten mit Gefrierfleisch geetohlen und in dem Kofferraum des Kraftwasens den Angeklagten verstaut. Ale sie während der AT- beitspause zu einer Gastwirtschaft außerhalb des Freihafens fuhren, bekannte Ip dem Angeklagten den Diebstahl und versprach Teilung der Beute. Dieser war damit einverstanden, versteckte die Kisten außerhalb des Freihafens und versuchte das Fleisch abzusetzen. Er ist deshalb wegen Hehlerei rechtekräftig verurteilt.
Am Abend des 11. Februar 1963 suchten beide wieder das Freihafengebiet aut, um sich -— angeblich - nach Arbeit umzusehen. Der Angeklagte stellte den Wagen vor der Laderampe des Kühlhauses ab, und zwar mit dem Kofferraum zur Rampe. Während er im Wagen sitzen blieb, holte. Inselmann drei zur Verladung kereitgestellte Kisten mit Gefrierhühnern im Gewicht von jeweils 25/30 kg und verstaute sie im Kofferraum. Der Angeklagte hörte dies, erhob aber keinen Einwand. Hierauf sticg WW in den Yıugen, ärängte den Angeklagten mit dem Bemerken vom Führereitz, man müsse schnell wegfahren, und fuhr los. Auf dessen Frage, was or in den Kofferraum gepackt habe, berichtete er ihm, daß er drei Kisten mit Gefrierhühnern gestonlen habe. Beide versteckten die Fisten sodann in einer im Freihafengebict gelegenen Damerntoilette, da es ihnen zu ge-
fährlich erschien, "jetzt sofort durch den Zoll zu fahren".
1.) Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweilswürdigung die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte erkarnte, IB tringe wieder wie in der Nacht zuvor gestohlene Waren in den Kofferraum, und daß er damit einverstanden war. Dies hat die Strafkamnmer mit den Worten, "er wußte, daß es sich um gestohlene Sachen handeln mußte", zum Ausdruck gebracht und nicht nur die Vermutung ausgesprochen, der Angeklagte habe es angenommen. Es ist zwar nicht festgestellt, daß der Dietstahl vorher verabredet war. Das ist auch nicht erforderlich. Für die Annahme der Mittäterechaft cenügt es, daß der Angeklagte das Versteuen des Diebesgutes in seinem Kraftwagen, das er bemerkte, tilligte, sodann gemeinsan mit IE eefunr una die Kisten versteckte, um sie später gefahrlos ins Zollinland verbringen zu können.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei durch ICE eisenmächtiges Vorgehen überrascht worden, findet in den Festetellungen keine Stütze. Das gesnnte Verhalten des Angeklagten spricht auch gegen diese Behauptung.
Daß er sich bei der Wegfahrt erkundigte, ves Ti in den Kofferraum gepackt habe, steht nicht in üiderspruch zu der Testatcllung, er habe gewußt, es handele
eich um gestohlenes Gut.
Nach allem geht das Vorbringen der Revision fehl. Sie will damit in Wirklichkeit anstelle der Beweiswürdigung “ der äStrafkammer ihre eigene setzen; dies iet unzulässig.
: Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend dargetan.
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2.) Die Strefkamner nimmt weiter an, der Anseklagte
"habe sich auch eines Vergehens nach § 413 Abs. 1 Ar. 1 co.bb Abg in Verbindung mit den §§ 60, 61, 66 Zoll@ vom 14. Juni 1961 (RoB1l I 737) schuldig gemacht, weil er im Freihafen Waren
- ohne besondere Zulassung und ohne Buchführung tefördert
und gelagert habe. Dies trifft jedoch nur zu, soweit ihm
" eine vertotswiärize VWarenbeförderung vorgeworfen wird.
Nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 o.bb AbgO in der Fassung des „Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl I 418) wird unter anderem bestraft, wer die Gebote oder Verbote verletzt, die im Zollgesetz oder in den dazu ergangehen Rechteveroränungen für dic Zollausschlüsse erlassen sind. Der Begriff "Zollausschlüsse" umfaßt auch die Freihäfon (vgl. BGHSt 18, 242).
a) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelnnge in Freihäfen nach § 60 Ats. 3 Nr. 4 ZollG durch Rechtsverordnung das Befördern von WaTen an Bodingungen knüpfen. Er. hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 137 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung = AZO - vom 29, November 1961 (BGE1l I 1937) bestimmt, daß Waren innerhalt von Freihäfen nur befördert werden dürfen, wenn sie von Belegen nach näherer Weisung der Oberfinansdirektion begleitet werden, aus denen Herkunft und Beetimmung ersichtlich sind. Hiervon werden nach § 137 Satz 2 AZO nur Waren ausgenommen, die entweder als Reise» bedarf von Personen, die über den Freihafen ein- oder ausreisen, mitgeführt werden oder ohne Zollvergütung aus dem freien Verkehr des Zollgebietes in den Freihafen aussefiihrt worden sind und den privaten oder beruflichen Gebrauch oder Verbrauch von Fersonen dienen. waren im Sinne ‚der zollrechtlichen Bestimmungen sind alle beweglichen Sachen (§ 1 Abs. 2 Zoll6). Ä
Der Eexleitpapierzwang dient ersichtlich der Sicherung der Zollbelange; denn - ganz abgesehen davon, daß ohnehin Warentransnorte nur in Ausnahmefällen ohne Begleitpapiere durchgeführt werden - bezweckt das Gesetz, die Waren in den Freihäfen unter Kontrolle zu halten, da deren Gebrauch, Vertrauch, Bearteitung und Verarbeitung den im Zollgesetz und der Allgemeinen Zollordnung festgesetzten erheblichen Beschränkungen unterliegen. Durch das Verbot . vorechriftewidriger Befürderung soll nach Möglichkeit von vornherein verhindert werden, diesen Berchränkungen auszuweichen oder unverzollte Waren ins Zollgehiet einzuschwärzen. Eine ständige und völlige Überwachung des ausgedehnten Freihafengeländes begegnet erheblicher Schwierigkeiten, und eine lückenlose Überprüfung an der Zollgrenze ist, vor allem in den Zeiten des Stoßverkehrs, oft überhaupt nicht möglich.
Der Angeklagte hat die gestohlenen Kisten ohne Begleitpapiere in seinem Kraftwagen durch das Freihafengebiot transportiert. Das Verbot des § 60 Ats. 3 Br. 4 Zolle iin Verbindung mit § 137 AZO) richtet eich an jedermann, auch an den Dieb. Daß er Begleitpapiere nicht haben kann, stellt ihn nicht straffrei. Ob das Verbot ausnehmslos,
also auch für Waren in kleinen Mengen, gilt, bedarf 'hier keiner Erörterung; die Kisten hatten ein Gewicht von
75 - 90 ka.
Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Die Strafkammer hat zwar nicht ausgeführt, ob sie Vorsatz oder Fehrlässigkeit für gegeben hält ($ Al3 Abe. 1
Nr. 1 Atg0). Ernichtlich hat sie jedoch im Hinblick auf die Tatseche, daß der Angeklagte - wie auch der frühere "itangeklagte Il - in Yreihafen arbeitete und mit den dortigen Verhältnissen und Vorschriften vertraut war,
Vorsatz angenommen. Dies war im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Auch gegen die Annahme der Tateinheit nach § 75 StGR zwischen dem Dietetahl und dem Verzehen nach § 413 AbgO. : bestehen keine Bedenken. Im Falle des versuchten oder vollendeten Einschwärzens gestohlener Gegenstände mag _ zumeist Tatmehrheit gegeben sein (vgl. Bist 18, 40, 45). ‚Uier aber liegen im Verstauen der Kisten im Kofferraum zugleich die Vollendung der Zueignungshandlung und der Beginn der vorschriftswidrigen Beförderung, also des Vergehens nach § 413 ABgO (RGSt 66, 359, 362).
Daß ein Dieb in Tateinheit mit dem Vergehen fiach § 242 StGB gegen 8 413 Abs, 1 Nr. 1 c.be AbgO in Vertindung mit § 137 Satz 1 AZ0 verstoßen kann, eteht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats in BGHSt 18, 242. Ihr lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Danals hatte’ der Angeklagte im Freiharen "Waren in kleinen Nengen" entwendet, aus Furcht aber alsbald wieder weggeworfen. Es war allein zu entscheiden, ob im Akt der Vegnahme zuU- gleich eine als "verkotener Ervert von Waren in kleinen Mengen" unter Strafe gestellte Vorbereitungshandlung zur Abgabenhinterziehung llegen könne, ob also der Dieb nicht nur wegen Diebrtahls, sondern auch wegen Vergehens nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 c.bb AbgO in Verbindung mit § 60 ‘Abs. 3 Nr. 3 ZollG und § 136 Abs. 3 AZO zu bestrafen sei. Der Senat hat dies verneint, weil sich die fraglichen Bestimmungen sur auf einen abgeleiteten Erwerb, nicht aber auf eine Besitzerlangung durch Diebstahl teziehen.
b) Dagegen liegt ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZollG nicht vor; denn der Angeklagte hat schon nicht im Sinne des Zollrechts Waren im Freihafen "gelagert". Nach § 66
. Abs. 1 ZollG unterliegt, wer in Freihäfen \iaren lagert,
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bearbeitet, verarbeitet:.sowie mit Waren handelt, der zollantlichen Überwachung und hat. über Zugang, Abzanz und Herkunft der iiaren »0 Such zu führen, daß der "arenkestand jederzeit ersichtlich irt. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß sie sich auf den Geschäftsverkehr bezieht, weil die nebeneinandergestellten Tätigkeiteformen des Handelns, Verarbeitens, Bearbeitens und lagerns zusammen das typische Bild geschäftlichen Warenverkehrs ergeben. Der Zweck, dem die Freihäfen dienen, ist ‚nuch gerade die Erleichterung des Umschlags und des Iagerns von Yaren im Außenhandel (§ 59 Abs. 1 ZollG). Tiee kann
nur dndurch erreicht werden, daß das Lagern der Umschlagsgüter an sich [rei ist (8 61 Abs. 1 ZollG). %s löst allerdings-zur Sicherung der Zollbelange- die Ruchführungspflicht des § 66 Abe. 1 ZollG aus. Gerade diese Pflicht sber macht deutlich, daß der Gesetzgeber hier nur das Lagern im Rahmen des Geschäftsverkehrs erfassen wollte. Die erwähnten Vorschriften des Zollgesetzes, ergänzt durch Anordnungen der AZO wie z.B. $% 156, 138, dienen auch ersichtlich kur
der Abstimmung des Geschäftsablaufs dieses dirtschaftezweiges und der Zollbelange aufeinander.
Den Dich, der seine Beute in einem Versteck im Freihafen atstelit, bis er eine Möglichkeit gefunden hat, sie eicher ins Zollinland zu verbringen, trifit keine Buchführungspflicht; denn er "lagert" die karen nicht. Sein Vorgahen steht außerkalt jeglichen geregelten Geschäftsvorkehre, Dem hat er die iaren gerade entzogen.
Eines besonderen Freispruches bedarf es insoweit nicht, da die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß alle Rechtsverstöße im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen.
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5.) Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Daß die Strafkamner rechtlich fehlerkaft auch in dem Verstecken
.. der Diebesteute und in der unterlassenen Buchführung ein
Vergehen nach § 413 AtgO gesehen hat, hat den Gtralausspruch offensichtlich nicht beeinflußt.
Baldus 'Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Mayr