Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 04.12.1963 – 2 StR 413/63

2. Strafsenat

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2122 080

InNamumen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kunstschmiedegesellen Heinz-Jürgen K EB aus

EEE, <ort zevoren zu GE 1955, zur

Zeit in anderer Sache in Strafhaft. wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwart Win der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. iiWrei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Januar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen öffentlicher Ärgerniserregung (§ 1§ 3 StGB) in vier Fällen, in dreien davon in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB), zur Gesamtstrate von 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Der Angeklagte hat an vier aufeinanderfolgenden Tagen in Sommer 1962 nackt in der Sonne auf einem flachen Dach vor seinem Zimmerfenster gelegen, wo er von unbestimmt vielen Personen aus den umliegenden Häusern unä Gärten der Wohnsiedlung gesehen werden konnte, und dabei an seinem Geschlechtsteil gespielt. Hierbei beobachtete ihn an drei Tagen von einem Fenster ihrer Wohnung aus Frau N. Sie nahm an seinem Treiben Anstoß. An einem weiteren Tag sah ihn eine andere Frau von ihrem Küchenfenster aus. Der Angeklagte war sich bewußt, daß er öffentlich unzüchtige Handlungen vornahm und damit Ärgernis gab.

An vier anderen Tagen um die gleiche Zeit sahen vier auf der Terrasse eines benachbarten Hauses spielende, drei bis zehn Jahre alte Buten den Angeklagten nackt auf seinem Dach liegen oder stehen und an seinem erregten Glicä spielen. Dabei sah der Angeklagte von dem Dach herunter auf die ihn beobachtenden Kinder und lenkte geren Aufmerksaunkeit auf sich. Die Jungen sahen seinen Treiten geflissentlich, nicht etwa flüchtig zu.

Diese Feststellungen tragen das Urteil.

Bei der Schilderung der vier ersten Fälle sagt die Strefkamner zwar nicht ausdrücklich, der Angeklagte habe generkt oder wenigstens damit gerechnet und billigend in kauf genommen, daß jemand sein Treiben beobachtete und daran Anstoß nahm. Das war jedoch hier nicht nötig, da der Zusammenhang ergibt, daß der Angeklagte mindestens mit bedingten Vorsatz handelte. Dies kann nach der Situationsschilderung nicht zweifelhaft sein. Der Angeklagte xann schlechterdings nicht darauf vertraut haben, daß ihn niemand aus den Fenstern der umliegenden Häuser sehen werde. In einer solchen Lage ist der bedingte Vorsatz hinsichtlich des Merkmals der Ärgerniserregung schon in dem Bewußtsein des Täters enthalten, öffentlich unzüchtige Handlungen vorzunehmen.

Auch die Verurteilung wegen vier vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet keinen ‚rechtlichen Bedenken. Allerdings liegt nicht, wie das Landgericht annimmt, der Tatbestand des Verleitens von Kindern zur Duldung, sondern Verleiten zur Verübung unzüchtiger Handlungen vor (RGSt 73, 296; BGH NJW 1953, 710). Dieser Irrtum ist aber für das Ergebnis ohne Belang.

Da auch die Strafzumessungsgründe von Rechtsfehlern frei sind, ist die Revision zu verwerfTen.

Baldus Dotterweich Mayr

Meyer Henning

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